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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in eben dieser Höhe leistet.
Tatbestand:
2Die Klägerin nimmt die Beklagte als Verkehrssicherungspflichtige auf Schmerzensgeld anlässlich eines Unfallgeschehens vom 17.07.2007 in Anspruch.
3Die Klägerin war am 17.07.2007 gegen 10.30 Uhr in Köln- Müngersdorf in der Nähe der Jahnwiese und des Adenauerweihers joggen. Sie stolperte auf einem Waldweg und versuchte noch vergeblich, sich wieder abzufangen. Die Klägerin stürzte und kam mit ihrem linken Knie auf einer 3 – 4 cm aus dem Boden herausragenden, scharfkantigen Metallhülse auf, die sich zum Unfallzeitpunkt mittig auf dem Weg befunden hat. Die Klägerin zog sich bei dem Sturz eine oberflächliche Schürfung des rechten Knies und am linken Knie eine ca. 3 cm tiefe Fleischwunde zu. Aufgrund der Verletzungen war die Klägerin eine Woche lang arbeitsunfähig krank geschrieben. Die Klägerin hatte über einen Zeitraum von 6 Wochen Schmerzen und konnte erst nach 8 Wochen wieder joggen.
4Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Von der Metallhülse gehe zum einen eine Stolpergefahr aus. Zum anderen sei die Metallhülse geeignet, erhebliche Verletzungen hervorrufen, wenn man auf diesen Schaft falle. Die Klägerin habe mit einem derart gefährlichen Gegenstand nicht rechnen müssen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 20 % ein Schmerzensgeld von 2.000,00 € angemessen sei.
5Die Klägerin beantragt,
6die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 2000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2007 zu zahlen.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Die Beklagte ist der Ansicht, dass eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht vorliege. Die Sicherheitsanforderungen bei nicht asphaltierten Wegen seien gering, da der Benutzer immer mit Unebenheiten rechnen müsse. Sofern das Vorhandensein der Metallverankerung als verkehrswidriger Zustand zu qualifizieren sei, fehle es an einem Verschulden der Beklagten, da sie ein angemessenes System errichtet habe, das in regelmäßigen Abständen kontrolliert werde. Jedenfalls müsse die Klägerin ein so erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen, dass ein etwaiges Verschulden der Beklagten dahinter zurücktreten würde.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
11Entscheidungsgründe:
12Die Klage ist unbegründet.
13Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Schmerzensgeld aus § 839 BGB i.V.m. Art 34 GG nicht zu.
14Es fehlt bereits an einer Verkehrssicherungspflichtverletzung seitens der Beklagten, da ein verkehrswidriger Zustand nicht gegeben ist.
15Unter einer Verkehrssicherungspflicht versteht man die Pflicht dessen, der eine Gefahrenquelle eröffnet, sie unterhält oder auf sie einwirkt, alle nach Lage der Dinge erforderlichen und zumutbaren Sicherungsvorkehrungen zu treffen, damit sich die potentiellen Gefahren nicht zum Schaden anderer auswirken können (vgl. BGH VersR 1985, 839, 840; OLG Hamm NZV 2002, 129, 130). Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht bestimmen sich nach der Widmung des Verkehrsweges (BGH VersR 1989, 847), den örtlichen Gegebenheiten sowie der Art und Intensität der Benutzung der Straße oder des Weges und damit nach ihrer Verkehrsbedeutung und werden begrenzt durch den Gesichtspunkt der Zumutbarkeit (vgl. BGH VersR 1979. 1055; OLG Düsseldorf VersR 1996, 384). Die Verkehrssicherungspflicht umfasst in der Regel die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Straßenbenutzer hinreichend sicheren Straßenzustandes. Geschuldet werden die Sicherungsvorkehrungen, die im Rahmen der berechtigten Sicherungserwartungen des in Betracht kommenden Verkehrs nach Maßgabe des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von einem Verkehrsteilnehmer abzuwehren (vgl. BGH VersR 1979,1055; OLG Düsseldorf VersR 1996, 384). Der Straßenbenutzer muss sich grundsätzlich den Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet (BGH VersR 1979,1055). Der Verkehrssicherungspflichtige muss insofern nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (BGH VersR 1979,1055; 1980, 946). Nach den vorstehenden Grundsätzen sind die Anforderungen an den Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei unbefestigten Waldwegen wegen der herab gesetzten Verkehrsbedeutung deutlich geringer als beispielsweise bei Wegen in einer Fußgängerzone, da der Nutzer bei unbefestigten Wegen immer damit rechnen muss, dass Unebenheiten vorhanden sind und seine Gehweise oder Laufweise entsprechend anpassen muss.
16Nach den vorstehenden Grundsätzen stellt die ca. 3- 4 cm über das übrige Bodenniveau herausstehende Metallhülse keinen verkehrswidrigen Zustand dar, da die Verkehrsteilnehmer diese rechtzeitig wahrnehmen und sich darauf einstellen können. Auch die Klägerin ist nicht über die Metallhülse gestolpert, sondern an einer anderen Stelle. Mithin fehlt es für eine Haftung der Beklagten auch an der notwendigen Kausalität zwischen Verkehrssicherungspflichtverletzung und Sturz. Im Übrigen trägt die Klägerin selbst vor, dass sie die Metallhülse hätte umlaufen können.
17Ein Schmerzensgeldanspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht daraus, dass die Metallhülse überhaupt vorhanden war, so dass die Klägerin darauf fallen und sich daran verletzen konnte. Der Unfall der Klägerin und der Umstand, dass sie gerade auf die Metallhülse gefallen ist, stellt sich vielmehr ausschließlich als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos dar, das vom Schutzbereich der Haftung wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht umfasst ist.
18Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
19Streitwert: 2.000,00 €