Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Der Antrag der Kläger auf Ergänzung
des Urteils der Kammer vom 26. August
2008 wird zurückgewiesen.
Die weiteren Kosten werden den
Klägern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ta t b e s t a n d und En t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
2Mit am 3 September 2008 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz gleichen Datums beantragen die Kläger,
4das Urteil der Kammer vom 26. August 2008 gemäß § 312 ZPO zu ergänzen.
5Sie tragen vor, die Kammer habe den weiteren Vortrag der Kläger im nachgelassenen Schriftsatz vom 20. August 2008 zur Verbrauchereigenschaft der Kläger nicht berücksichtigt und zudem die in diesem Schriftsatz gestellten Hilfsanträge der Kläger nicht beschieden. Da der gesamte Inhalt des Schriftsatzes keinen Niederschlag in den Entscheidungsgründen finde, sei auch der Tatbestand des Urteils vom 26. August 2008 zu berichtigen.
6Die Beklagte beantragt,
7dien Antrag auf Urteilsergänzung zurückzuweisen.
8II. Der Antrag der Kläger auf Urteilsergänzung ist zwar fristgerecht innerhalb der Frist des § 312 Abs. 2 ZPO gestellt, er bleibt in der Sache indes ohne Erfolg.
9Ein Antrag auf Urteilsergänzung gemäß § 312 Abs. 1 und 4 ZPO ist nur dann begründet, wenn in dem Urteil ein Haupt- oder Nebenanspruch oder ein sonstiger Anspruch versehentlich übergangen wurde, nicht dagegen, wenn über einen Anspruch oder einen Antrag bewusst nicht entschieden wurde (vgl. Zöller/ Vollkommer, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 321 Rdn. 2; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 29. Aufl. 2008, § 321 Rdn. 1, 2; jeweils mit weiteren Nachweisen). Letzteres ist hier der Fall.
10Über die mit Schriftsatz vom 20. August 2008 erstmals formulierten Hilfsanträge konnte die Kammer schon deshalb nicht entscheiden, weil die Klägerin diese Anträge nicht in der mündlichen Verhandlung gestellt hatte. Mit Schluß der mündlichen Verhandlung, die in der Bestimmung des Termins zur Verkündung einer Entscheidung liegt, verlieren die Parteien vorbehaltlich des § 283 ZPO das Recht auf Berücksichtigung weiteren Vorbringens. Der Inhalt eines gemäß § 283 ZPO nachgelassenen Schriftsatzes darf nur berücksichtigt werden, soweit er eine Erwiderung auf den Sachvortrag des Gegners enthät, neues Vorbringen findet hingegen keine Berücksichtigung (§ 296 a ZPO). Insbesondere dürfen nachgeschobene Sachanträge, die nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, nicht berücksichtigt werden. Denn neue Sachanträge sind spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen, wie sich aus §§ 261 Abs. 2, 297 ZPO ergibt. Hieraus folgt, dass die nachgeschobenen Anträge entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht im Tatbestand des auf die mündliche Verhandlung ergangenen Urteils anzugeben waren. Für eine Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO, die im Schriftsatz vom 3. September 2008 nur in einem Nebensatz angesprochen wird, besteht daher kein Anlaß, weil das Urteil keine Auslassung enthält. Nur ergänzend bemerkt die Kammer, dass erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingereichte Anträge nur dann Berücksichtigung finden können, wenn das Gericht die mündliche Verhandlung wiedereröffnet. Für eine solche im Ermessen des Gerichts liegende Wiedereröffnung bestand indes kein Anlaß - ein Fall des § 156 Abs. 2 ZPO lag nicht vor - , da die Klage auch auf der Grundlage der Hilfsanträge keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Denn auch ein Anspruch auf Neuberechnung der Konten hätte zur Voraussetzung, dass die Beklagte die Darlehen auf der Grundlage eines nicht geschuldeten Zinssatzes fehlerhaft berechnet hätte, was die Kammer indes verneint hat.
11Auch die Rüge der Kläger, die Kammer habe im Urteil vom 26. August 2008 nicht den ergänzenden Vortrag der Kläger zur Verbrauchereigenschaft berücksichtigt, rechtfertigt nicht die erstrebte Urteilsergänzung. Entgegen der offenbar von den Klägern vertretenen Auffassung war der Sachvortrag der Parteien nicht in allen Einzelheiten, sondern nur seinem wesentlichen Inhalt nach knapp darzustellen, § 313 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die in dieser knappen Darstellung nicht wiedergegebenen Einzelheiten des Sachvortrags sind am Ende des Tatbestandes in Bezug genommen, § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO und damit vom Tatbestand umfasst. Die Kammer hat sich aber auch mit dem Vorbringen der Kläger, selbst die Beklagte habe sie als Verbraucher eingeordnet, in den Urteilsgründen auf den Seiten 18 und 19 des Urteils vom 26. August 2008 befaßt.
12Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 308 Abs. 2, 709 Abs. 1 Satz 1 ZPO.