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Landgericht Köln, 38 OH 8/08

Datum:
17.12.2008
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
38. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
38 OH 8/08
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2008:1217.38OH8.08.00
 
Tenor:

1) Auf den Antrag vom 18.11.2008 wird der Beteiligten gestattet, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG Auskunft zu erteilen über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer, denen die in der

Anlage ASt 12

aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren, soweit die entsprechenden IP-Adressen nach dem 11.11.2008 vergeben wurden.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Hinsichtlich der IP-Adressen, die am 11.11.2008 vergeben wurden, wird die einstweilige Anordnung vom 18.11.2008 aufgehoben.

2) Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

 
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