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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
2Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Hundeangriff am 15.12.2006 am Entenfang in X geltend.
3Am Freitag, den 01.12.2006, trafen der Kläger und die Beklagte zu 1) erstmalig mit ihren Hunden "Balu" und "Puma" auf einem Hundeplatz in X zusammen. Es handelt sich hierbei um den Hundeplatz des Hundefreundevereins X am Entenfang in X. Der Kläger trainierte auf diesem Platz bereits seit April 2006 regelmäßig mit seinem Hund "Puma", einem zweijährigen Dobermann-Rüden. Die Beklagte zu 1) erschien mit ihrem Hund "Balu", einem Berner-Sennenhund-Rottweiler-Mischling. Wie das Zusammentreffen 01.12.2006 im einzelnen ablief, ist zwischen den Parteien streitig.
4Am Freitag, den 15.12.2006 befanden sich der Kläger und die Beklagte zu 1) dann erneut zusammen mit ihren Hunden auf dem Hundeplatz. Die Hunde waren zwar zunächst angeleint, der Kläger leinte seinen Hund dann jedoch los, damit dieser mit einem befreundeten Hund spielen konnte. Als die Beklagte zu 1) ihren Hund ebenfalls losließ, gerieten der Hund des Klägers und der Hund der Beklagten aneinander. Der Kläger versuchte, die Hunde zu trennen und griff mit seiner linken Hand an das Halsband des Hundes der Beklagten. Dieser riss sich los. Der Kläger verließ daraufhin mit seinem Hund den Hundeplatz und begab sich ins Krankenhaus. Dort wurde festgestellt, dass der linke Ringfinger des Klägers einen komplizierten Bruch erlitten habe. Der Kläger, der zudem Linkshänder ist, befindet sich seitdem regelmäßig in ärztlicher Behandlung. Sein linker Ringfinger ist zu 2/5 steif und er kann die linke Hand nicht mehr zur Faust ballen. Er ist in seiner Berufsausübung eingeschränkt und kann zudem nicht mehr schreiben.
5Der Kläger behauptet, bereits beim ersten Zusammentreffen der beiden Hunde am 01.12.2006 sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen. Dabei habe sich der Hund der Beklagten auf seinen Hund gestürzt, so dass die Beklagte zu 1) ihren Hund habe zurückrufen müssen. Beim zweiten Treffen habe sich der Hund der Beklagten dann wieder auf seinen Hund gestürzt und diesem drei blutige Bisswunden zugefügt. Er habe daraufhin versucht, den Hund der Beklagten durch Rufen zu verscheuchen, dieser habe jedoch auch durch Hinwerfen der Leine sich nicht von seinem Hund gelöst. Er habe daraufhin befürchten müssen, sein Hund werde totgebissen. Nachdem er den Hund der Beklagten am Halsband gepackt habe, sei es seinem Hund gelungen, sich loszureißen. Er habe daraufhin die Beklagte zu 1) aufgefordert, ihren Hund zurückzurufen, diese habe jedoch nicht reagiert. Der Hund der Beklagten habe sich daraufhin von ihm losgerissen und erneut auf seinen Hund gestürzt. Er habe daraufhin den Hund der Beklagten mit seiner linken Hand erneut am Halsband gefasst. Als der Hund der Beklagten sich herumgeworfen habe, sei seine Hand nach hinten gebogen und sein linker Ringfinger umgebogen worden und gebrochen. Der Kläger ist der Ansicht, dass auf Grund der schweren Fingerfraktur ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 7.500,-€ angemessen sei. Die Beklagten seien beide Hundehalter und würden nach §§ 833, 840 BGB als Gesamtschuldner haften. Die Beklagte zu 1) hafte darüber hinaus aus Delikt, da sie auf Grund des Vorfalls vom 01.12.2006 davon ausgehen habe müssen, dass sich ihr Hund wieder auf den Hund des Klägers stürzen würde. Ihm sei auch ein materieller Schaden in Höhe von 1.595,50 € entstanden. Wegen der Einzelheiten des Schadens wird auf die Ausführungen in der Klageschrift (Bl 5 ff GA) und im Schriftsatz vom 20.09.2007 (Bl 70 f GA) verwiesen.
6Der Kläger beantragt,
7Die Beklagten beantragen,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 1) sei nicht Hundehalter des Hundes "Balu". Dies sei allein der Beklagte zu 2). Zum Zeitpunkt des Unfalls sei es so gewesen, dass der Beklagte zu 2) eine Bescheinigung über die Befähigung als Hundehalter gehabt habe. Versicherungsnehmerin der Hundehalterhaftpflichtversicherung sei -insoweit unstreitig- die Beklagte zu 1) gewesen. Seit April 2007 verfüge auch die Beklagte zu 1) über eine Befähigungsbescheinigung als Hundehalter. Sie, die Beklagten, hätten den Hund gemeinsam angeschafft und gemeinsam betreut.
13Beim ersten Treffen zwischen der Beklagten zu 1) und dem Kläger am 01.12.2006 seien nur die Beklagte zu 1) und der Kläger mit ihren Hunden auf dem Hundeplatz anwesend gewesen. Die Beklagte zu 1) habe dem Kläger gesagt, dass ihr Hund friedlich sei und ihn daraufhin von der Leine gelassen. Die Beklagte zu 1) sei davon ausgegangen, dass auch der Kläger seinen Hund von der Leine lasse. Dies sei jedoch nicht geschehen. Ihr Hund sei auf den Hund des Klägers zugelaufen, um diesen zu beschnüffeln. Der Kläger habe ihren Hund versucht abzuwehren, so dass die Beklagte zu 1) ihn schließlich an die Leine genommen habe. Bei dem Zusammentreffen der Hunde sei jedoch nichts weiter passiert. Beim zweiten Zusammentreffen am 15.12.2006 sei es so gewesen, dass sich die Hunde nicht verbissen hätten, vielmehr hätten sich die Hunde lediglich angebellt, es habe sich um eine harmlose Rangelei gehandelt. Der Kläger sei ohne Grund dazwischen gegangen und habe ihren Hund am Halsband gepackt, so dass der Hund des Klägers ihren Hund ungehindert habe anfallen können. Ihr Hund habe sich sodann losgerissen und dabei sei es zu einer Verletzung des Klägers gekommen. Der Bruch am linken Ringfinger des Klägers stamme nicht von der Rangelei zwischen den Hunden. Die Beklagte zu 1) habe versucht, ihren Hund zurückzurufen.
14Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S, U, L2 und S2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 06.12.2007 verwiesen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze sowie das Sitzungsprotokoll vom 06.12.2007 verwiesen.
16Entscheidungsgründe
17Die Klage ist unbegründet.
18Der Kläger hat gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz auf Grund der Ereignisse auf dem Hundeplatz am Ententeich in X am 15.12.2006.
19Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus § 833 BGB.
20Die Beklagte zu 1) sowie der Beklagte zu 2) sind zwar Hundehalter des Hundes "Balu" im Sinne des § 833 BGB. Dies ergibt sich für den Beklagten zu 2) schon aus dem Beklagtenvortrag. Jedoch ist auch die Beklagte zu 1) Tierhalterin des Hundes "Balu". Tierhalter ist, wer die Bestimmungsmacht über das Tier hat, aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko des Verlustes trägt (BGH NJW-RR 88, 655). Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) haben den Hund zusammen angeschafft und er lebt im gemeinsamen Haushalt und wird dort betreut. Die Beklagte zu 1) hat den Hund demnach genauso wie der Beklagte zu 2) im täglichen Leben um sich. Dabei profitiert sie von der Gegenwart des Tieres gleichwohl wie der Beklagte zu 2). Zudem läuft die Haftpflichtversicherung für den Hund "Balu" auf die Beklagte zu 1). Dies ist zwar kein zwingender Grund für die Bejahung der Haltereigenschaft, unter Berücksichtigung der Gesamtumstände spricht dieses Indiz jedoch in Verbindung mit der Tatsache, dass sich die Beklagte zu 1) gemeinsam mit dem Beklagten zu 2) um die Betreuung des Hundes kümmert und dieser bei ihr lebt sowie die Tatsache, dass die Beklagte zu 1) einen Hundeübungsplatz mit dem Hund aufsucht und sich folglich um seine Erziehung kümmert dafür, dass die Beklagte zu 1) neben dem Beklagten zu 2) Tierhalterin des Hundes "Balu" ist.
21Es hat sich vorliegend eine Tiergefahr verwirklicht, denn dies ist immer dann der Fall, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbstständigen Verhalten des Tieres besteht (LG Stade, Urteil vom 06.04.2004, 4 O 90/03). Dabei muss ein tierisches Verhalten nicht die einzige Ursache für den Schaden gewesen sein, es genügt, dass das Verhalten des Tieres zumindest mitursächlich für den eingetretenen Schaden ist.
22Die Verletzung des Klägers ist auch durch den Hund "Balu" entstanden. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest.
23Die Zeugin U hat bekundet, dass sie das Geschehen aus ca. 2 Meter Entfernung beobachtet habe. Es sei zu einer Rangelei zwischen den Hunden "Balu" und "Puma" gekommen, welche dann eskaliert sei. Der Kläger sei schließlich dazwischen gegangen, um die Hunde zu trennen. Wie genau die Verletzung zu Stande gekommen sei, könne sie nicht zu sagen. Aber direkt nach dem Eingreifen des Klägers habe sie sehen können, dass ein Finger einer Hand merkwürdig verdreht ausgesehen habe. Sie sei sich ziemlich sicher, dass es sich um die rechte Hand gehandelt habe.
24Die Zeugin L2 hat bekundet, nicht beim Vorfall anwesend gewesen zu sein. Ihr Mann sei eine halbe Stunde nachdem er zum Hundeplatz gefahren gewesen sei, verletzt zurückgekommen. Vor dem Unfall habe er keine Beschwerden am nunmehr verletzten Finger gehabt.
25Der Zeuge S2 hat bekundet, dass er den Vorfall aus einer Enfernung von 10 Metern gesehen habe. Der Kläger habe den Hund der Beklagten am Halsband hochgezogen. Danach habe der Hund des Klägers den Hund der Beklagten attackiert. Welcher Hund den anderen vor dem Eingreifen des Kläger attackiert hat, habe er nicht gesehen. Der Kläger habe ihm dann berichtet, dass er sich am Finger verletzt habe. Er habe den lädierten Finger gesehen und dem Kläger geraten, ins Krankenhaus zu fahren.
26Der Zeuge S hat bekundet, der Kläger habe den Hund der Beklagten am Halsband festgehalten und hochgezogen. Es habe sich nicht nur um ein kurzzeitiges Fixieren gehandelt. Er habe bei der Beobachtung auf dem neben dem Hundeplatz gelegenen Parkplatz neben dem Zeugen S2 gestanden.
27Aus diesen Aussagen folgt zur Überzeugung des Gerichts, dass sich der Kläger anlässlich des Eingreifens in das Geschehen aufgrund der Bewegungen des Hundes verletzt hat. Dass der Kläger zuvor unverletzt war, hat die Zeugin L2 bestätigt. Ihr Aussage ist glaubhaft, denn es ist kaum anzunehmen, dass sich jemand mit der nach dem Unfall feststellbaren Verletzung zu einem Hundesportplatz begibt. Die Zeugin ist auch glaubwürdig. Sie hat das Geschehen detailliert beschrieben und keine besonderen Begünstigungstendenzen zugunsten des Klägers bei ihrer Aussage erkennen lassen. Auch die Aussagen der Zeugen S2, S und U sind glaubhaft. Es ist nachvollziehbar, dass sie den Vorgang von den geschilderten Standorten aus so beobachten konnten. Die Zeugen sind auch glaubwürdig. Zwar hat die Zeugin U von der rechten Hand berichtet. Das stuft das Gericht aber als Wahrnehmungsfehler bzw. Erinnerungslücke im Rahmen einer ansonsten detaillierten Aussage ein. Sowohl sie, als auch die Zeugen S2 und S haben die Vorgänge detailliert geschildert und keine Begünstgungstendenzen zugunsten des Klägers erkennen lassen.
28Aus den geschilderten Tatsachen ergibt sich zwingend, dass der Kläger im Rahmen seines Eingreifens in das Halsband des Hundes der Beklagten verletzt wurde. Dass dies im Zusammenhang mit einer Eigenbewegung des Hundes der Beklagten geschah, liegt auf der Hand, da ansonsten eine solche massive Verletzung kaum erklärlich ist.
29Die Haftung der Beklagten scheidet vorliegend jedoch auf Grund des überwiegenden Eigenverschulden des Klägers aus, § 254 BGB. Ein etwaiges Mitverschulden ist auch bei einer Haftung aus § 833 BGB zu berücksichtigen (Palandt-Sprau, 67. Aufl. § 833 Rz 13). Dabei ist die den Tierhalter treffende Gefährdungshaftung gegen eine etwaige vom eigenen Tier des Verletzten ausgehende Tiergefahr oder gegen ein eigenens Verschulden des Verletzten abzuwägen (Palandt.a.a.O.). Dabei gilt u.a., dass derjenige, der in den Kampfbereich zweier Hunde eingreiftt, sich selbst in Gefahr bringt, was je nach den Umständen des Einzelfalls zu einem Haftungsausschluss des Tierhalters führen kann (vgl LG Stade Urteil vom 06.04.2004, Az 4 O 90/03; OLG Celle Urteil vom 01.11.2000 Az 20 U 11/00; OLG Koblenz NJW-RR 1986, 704).
30Das Gericht erachtet es als leichtfertig, in den Kampfbereich zweier Hunde einzugreifen, so dass die Haftung der Beklagten entällt. Der Kläger hat sich durch sein eigenes Verhalten in den Gefahrenbereich begeben und damit die eigene Verletzung billigend in Kauf genommen. Hätte er den Hund der Beklagten nicht festgehalten, wäre es nicht zu der Verletzung gekommen. Das Mitverschulden ist im vorliegenden Falle als so erheblich einzuschätzen, weil der Kläger keinen tragfähigen Grund auf seiner Seite hat, der das Eingreifen rechtfertigen könnte. Selbst wenn man -entgegen der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts- auf die Belange des Eigentümers abstellt, der seinen Hund vor erheblichen Verletzungen durch einen anderen Hund schützen will, und letzteres als anerkennenswerten Grund für das Eingreifen im Rahmen der Abwägung gemäß § 254 BGB ansähe (so LG Flensburg, NJWE-VHR 1997, 192; a.A. LG Stade a.a.O.), dann lägen die entsprechenden Voraussetzungen nicht vor. Soweit in der Rechtsprechung auf den vorgenannten Aspekt abgestellt wurde, lag eine Situation vor, in der ein ungleicher Kampf zwischen dem schwächeren Tier des späteren verletzten Eigentümers und einem stärkeren Tier stattgefunden hat und andere Möglichkeiten zur Trennung der Hunde nicht zur Verfügung standen (LG Flensburg a.a.O.). Eine solche Situation, die nur durch ein Eingreifen des späteren Vereletzten zu beenden war, lag nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts nicht vor.
31Die Zeugin U hat bekundet, dass es sich um eine Rangelei zwischen den Hunden gehandelt habe, dass die Hunde sich nicht mögen würden und dass es schon mal zu einer Auseinandersetzung gekommen sei. Sie habe das Verhalten des Beklagtenhundes als aggressiv empfunden. Der Hund des Klägers sei nicht so ein Haudegen. Für sei habe es so ausgesehen, als habe es sich nicht um eine harmlose Rangelei gehandelt. Aus ihrer Sicht sei der Eingriff des Klägers etwas panisch gewesen. Sie würde aber auch etwas nervös und panisch werden, wenn ihr Hund angegriffen würde. Es habe schon mal einen Vorfall zwischen den Hunden gegeben. Das hätten die Hunde aber unter sich ausgetragen. Sie habe keine andere Maßnahme für den Kläger gesehen, wie er die Rangelei hätte beenden können.
32Der Zeuge S2 hat bekundet, dass er den Hund des Klägers schon als Welpe kenne. Dieser Hund neige zur Angstbeißerei und sei ängstlich und hypernervös. Der Hund der Beklagten, den er auch schon als Welpe kenne, sei selbstbewusst und lasse sich nicht die Butter vom Brot nehmen. Daher weise der Hund auch andere Hunde zurecht. Dies sei auch schon mal mit seinem Hund passiert, dann sei die Sache in Ordnung gewesen. Beim Hund des Klägers seien ihm keine Verletzungen aufgefallen. Nachdem der Kläger den Hund der Beklagten gepackt habe, habe der Hund des Klägers den Hund der Beklagten attackiert. Welcher der Hunde vor dem Eingreifen des Klägers den anderen attackiert habe, habe er nicht gesehen. Er empfehle im Rahmen der Ausbildung zum Hundeführer auch immer, bei einer Rangelei zwischen Hunden, bei der es nicht zu einer Beißerei komme, vom eigenen Hund wegzugehen, um den Hund nicht noch extra stark zu machen.
33Der Zeuge S hat bekundet, dass er vor dem Eingreifen des Klägers eine Kebbelei zwischen den Hunden gesehen habe, wobei er nicht sagen könne, wer der Aggressor gewesen sei. Es habe sich um eine kleine Rangelei gehandelt. Beide Hunde hätten das typische Rüdenmachoverhalten gezeigt. Er habe nicht darauf geachtet, ob einer der beiden Hunde nach dem Vorfall verletzt gewesen sei.
34Aus den Aussagen ergibt sich, dass keine konkrete ernsthafte Gefahr für den Hund des Klägers bestand, die ein sofortiges Eingreifen erforderlich gemacht hat. Soweit die Zeugin U von einem aggressiven Verhalten des Hundes der Beklagten berichtet hat, war dies recht unkonkret. Im Übrigen hat sie selbst eingeräumt, dass aus ihrer Sicht der Kläger etwas panisch reagiert habe, was ihr auch in ähnlicher Situation hätte passieren können. Diese Aussage ist so zu verstehen, dass auch aus Sicht der Zeugin U keine erhebliche Gefahrenlage für den Hund des Klägers vorlag, der Kläger vielmehr aus ihrer Sicht überreagiert hat. Aus den Aussagen der übrigen Zeugen ergibt sich, dass es sich um eine Rangelei gehandelt hat, die nicht mit einer unmittelbaren erheblichen Verletzungsgefährdung für den Hund des Klägers verbunden war. Auch die Bekundung der Zeugin L2, dass sie nach dem Besuch des Krankenhaus Bissverletzungen und Blutspuren an ihrem Hund gesehen habe, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Aus diesen Wunden ergibt sich nicht, selbst unterstellt, die Wunden würden von einer Attacke des Hundes der Beklagten vor dem Eingreifen des Klägers in das Geschehen herrühren, dass dies die Eingriffshandlung des Klägers anhand der oben genannten Kriterien notwendig war. Von ganz erheblichen Bissverletzungen hat die Zeugin L2 nämlich nicht berichtet. Auch die klägerseits vorgetragenen Vorfälle vom 01.12.2006 rechtfertigen kein Eingreifen. Er ist schon beweisfällig geblieben für den Geschehensablauf, da die Zeugin L2 bekundet hat, nicht dabei gewesen zu sein. Im Übrigen ist zu beachten, dass es am 01.12.2006 selbst nach dem Klägervortrag nicht zu Bissverletzungen gekommen ist, so dass auch keine akute Wiederholungsgefahr bestand.
35Wegen der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen und deren Glaubwürdigkeit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Es ist auch keine besondere Begünstigungstendenz zugunsten der Beklagten zu erkennen gewesen.
36Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) aus § 823 BGB.
37Es kann dahinstehen, ob der Beklagten zu 1) überhaupt ein schuldhaftes verhalten zur Last gelegt werden kann. Jedenfalls entfällt die Haftung aus Gründen des überwiegenden Mitverschuldens des Klägers entsprechend den obigen Ausführungen.
38Die Feststellungsklage des Klägers ist unbegründet.
39Der Kläger hat keinen Feststellungsanspruch, da es bereits an der Haftung der Beklagten für den Schaden des Klägers aus den o.g. Gründen mangelt.
40III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 2, 711 ZPO.
41IV. Streitwert: 10.095,50 €.