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Landgericht Köln, 31 O 825/07

Datum:
10.04.2008
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
31. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 O 825/07
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2008:0410.31O825.07.00
 
Tenor:

I. Der Beklagte zu 1. wird verurteilt,

1. es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

a) wie nachstehend wiedergegeben anzukündigen

„Gesundheits-und

Wellness-Reisen

Der neue Katalog

ist in der Apotheke

erhältlich“:

(Es folgt eine 2-seitige Darstellung)

und in der Apotheke den nachstehend wiedergegebenen Katalog zu verteilen:

(Es folgt eine 54-seitige Darstellung)

c) wie auf Seite 4 des unter Ziffer I.1a) eingeblendeten Katalogs und nachstehend

wiedergegeben mit dem Hinweis

"Gesundheitsreisen"

und/oder

"Gesundheitsreisen aus der Apotheke"

zu werben:

(Es folge eine 1-seitige Darstellung)

2. an die Klägerin 189,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12. 2007 zu zahlen.

II. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt,

1. es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

a) Apotheker mit dem nachstehend wiedergegebenen Vertrag

(Es folgt eine 8-seitige Darstellung)

zu veranlassen, den nachstehend wiedergegebenen Katalog in der Apotheke

zu verteilen:

(Es folgt eine 52-seitige Darstellung)

b) wie auf Seite 4 des unter Ziffer II.1.a) eingeblendeten Katalogs und nachstehend wiedergegeben mit dem Hinweis

"Gesundheitsreisen"

und/oder

"Gesundheitsreisen aus der Apotheke" zu werben:

(Es folgt eine 1-seitige Darstellung)

2. an die Klägerin 189,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12. 2007 zu zahlen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Beklagte zu 1. zu 1/3 und die Beklagte zu 2. zu 2/3 zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung beträgt

- hinsichtlich Ziffer I.1.a) 15.000,00 EUR

- hinsichtlich Ziffer I.1.b) 2.500,00 EUR

- hinsichtlich Ziffer I.1.c) 2.500,00 EUR

- hinsichtlich Ziffer I.2. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags

- hinsichtlich Ziffer II.1.a) 50.000,00 EUR

- hinsichtlich Ziffer II.1.b) 10.000,00 EUR

- hinsichtlich Ziffer II.2. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags

- hinsichtlich Ziffer III. 110 % der jeweils zu vollstreckenden Kosten

 
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