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Landgericht Köln, 31 O 327/08

Datum:
25.09.2008
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
31. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 O 327/08
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2008:0925.31O327.08.00
 
Tenor:

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhand-lung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wieder-holungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

sich im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Beleuchtungsgeräten der Bezeichnung

„Y“

zu bedienen, insbesondere unter dieser Bezeichnung Beleuchtungsgeräte anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wenn dies wie nachstehend wiedergegeben geschieht:

(Es folgt eine Darstellung)

 
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