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Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin
4.839,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 18.07.2007 zu zahlen, die Beklagte zu 1.)
wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszins aus 4.839,16 € für die Zeit vom 10.04.2007 bis
zum 17.07.2007 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10/100 und die
Beklagten als Gesamtschuldner zu 90/100.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages
abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit
in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
T A T B E S T A N D :
2In den frühen Morgenstunden des 27.09.2006 stellte der Beklagte zu 3.) den Anhänger eines
3von der Beklagten zu 2.) gehaltenen und bei der Beklagten zu 1.) haftpflichtversicherten
4LKW auf der E Str. in Höhe des Hauses Nr. 22 entgegen der Fahrtrichtung
5ab, der Anhänger befand sich etwa zur Hälfte auf dem Bürgersteig und zur Hälfte auf der
6Fahrbahn. Gegen 6.35 Uhr – zu diesem Zeitpunkt war es noch dunkel und es herrschte
7diesiges Wetter – fuhr die Zeugin H mit einem PKW, für den bei der
8Klägerin eine Fahrzeugversicherung bestand, auf der E Str. und kollidierte
9mit dem aus ihrer Sicht auf der rechten Fahrbahnseite vom Beklagten zu 3.) abgestellten
10Anhänger, an dem Fahrzeug der Zeugin entstand Sachschaden.
11Die Klägerin regulierte den ihr gegenüber geltend gemachten Schaden in der Weise,
12dass für das zum Zeitpunkt des Unfalls erst wenige Wochen alte Fahrzeug 6.054,00 €
13(Neuwert von 9.620,00 € abzüglich Restwert von 3.250,00 € und Selbstbehalt in Höhe von
14325,00 €) zahlte, ferner 160,72 € Gebühren für die zur Unfallstelle gerufene Feuerwehr und
15246,50 € für das Abschleppen des versicherten Fahrzeuges.
16Mit der Klage begehrt die Klägerin 80 % der bei ihr aufgrund des Fahrzeugsversicherungs-
17vertrages erbrachten Zahlungen sowie 80 % der Kosten für ein von ihr in Auftrag gegebenes
18Gutachten zur Ermittlung der Unfallsituation in Höhe von 114,84 € sowie 80 % von ihr
19geltend gemachte Kosten für die Neupreisermittlung in Höhe von 172,41 €.
20Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 3.) habe den Anhänger im eingeschränkten
21Halteverbot abgestellt, der Anhänger sei zum Unfallzeitpunkt weder durch Pylone gesichert
22noch ausreichend beleuchtet gewesen. Am Fahrzeug der Zeugin H sei die
23Beleuchtung ordnungsgemäß eingeschaltet gewesen, die Scheiben des Fahrzeuges seien
24vor Fahrtantritt gereinigt worden.
25Die Klägerin beantragt,
26die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 5.391,57€ nebst Zinsen
27in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit
28zu zahlen.
29Die Beklagten beantrgen,
30die Klage abzuweisen.
31Die Beklagten behaupten, die Unfallstelle sei durch eine Straßenlaterne ausreichend beleuchtet gewesen. Schon vor dem Unfall habe der Beklagte zu 3.) Pylone aufgestellt und das Fahrzeug damit abgesichert. Am Fahrzeug der Zeugin H sei die Frontscheibe aufgrund von Feuchtigkeit beschlagen gewesen, die Zeugin sei unaufmerksam gewesen, da sie zum Unfallzeitpunkt gerade im Begriff gewesen sei, die Frontscheibe zu reinigen.
32Ursprünglich hat die Klägerin im Wege des Mahnverfahrens ihren Anspruch nur gegen die
33Beklagte zu 1.) geltend gemacht, der von der Klägerin erwirkte Mahnbescheid ist der
34Beklagten zu 1.) am 10.04.2007 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 05.06.2007 hat sie
35die Klage gegen die Beklagte zu 2.) und zu 3.) erweitert, diesen ist die Klage am 18.07.2007
36zugestellt worden.
37Das Gericht hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschlüssen vom 20.10.2007 und 15.11.2007
38durch Vernehmung der Zeugen H, ### C, ### Y, ###
39A, ### E1, ### X, ### I, H3 und ### T.
40Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom
4125.01.2008 und 22.02.2008 Bezug genommen. Die Akte der Staatsanwaltschaft L
42-142 Js 790/06- ist beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
43E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
44Die Klage ist in dem aus der Entscheidung forderlichen Umfang begründet und im übrigen
45Unbegründet.
46Die Kläger kann aus gem. § 67 VVG übergegangenem Recht von dem Beklagten als
47Gesamtschuldnern gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG Zahlung von
484.839,16 € verlangen.
49Der Versicherungsnehmerin der Klägerin, der Zeugin H2, ist beim Betrieb
50des vom Beklagten zu 3.) gesteuerten, von der Beklagten zu 2.) gehaltenen und bei der
51Beklagten zu 1.) haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges ein Schaden in Gestalt der
52Beschädigung ihres eigenen PKW entstanden, welcher nicht auf höhere Gewalt
53zurückzuführen ist. Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass der Anhänger, mit dem
54Zeugin H mit ihrem PKW kollidierte, am Straßenrand abgestellt war,
55denn ein Kraftfahrzeug ist solange in Betrieb, bis es ordnungsgemäß abgestellt ist,
56der Anhänger war jedoch entgegen der Fahrtrichtung und damit ordnungswidrig
57i.S. § 12 Abs. 4 S. 1 StVO abgestellt worden.
58Der sich daraus ergebende Schadensersatzanspruch der Zeugin H gegen
59die Beklagten besteht nur in Höhe von ¾ ihrer ersatzfähigen Schäden, denn die gem. §
60Abs. 2 i.V. m. Abs. 1. StVG vorzunehmende Abwägung der wechselseitigen Unfallbeiträge
61ergibt eine Haftung von ¼ zu ¾ zu Lasten der Beklagten.
62Zu Lasten der Beklagten fällt zunächst ins Gewicht, dass der Anhänger, wie bereits
63ausgeführt, entgegen § 12 Abs. 4 S. 1 StVO am linken Fahrbahnrand geparkt war.
64Dies führt unter Berücksichtigung der zum Unfallzeitpunkt herrschenden schlechten
65Sichtverhältnisse – es herrschte Dunkelheit bei diesig nebeligem Wetter – zu einer
66Erhöhung der Betriebsgefahr, da ein entgegen der Fahrtrichtung abgestelltes
67Fahrzeug aufgrund der dann fehlenden Reflektoren vor allem bei Dunkelheit und
68schlechten Sichtverhältnissen für die Fahrer von Fahrzeugen, die die Fahrspur, auf
69der das abgestellte Fahrzeug steht, befahren schlechter wahrzunehmen ist.
70Zu Lasten der Beklagten wirkt sich weiter ein Verstoß gegen die besondere
71Beleuchtungspflicht des § 17 Abs. 4. S. 3 StVO aus. Unstreitig war der Anhänger
72innerhalb einer geschlossenen Ortschaft abgestellt und nicht mit einer eigenen
73Lichtquelle oder einer anderen zugelassenen lichttechnischen Einrichtung kenntlich
74gemacht. Eine solche wäre erforderlich gewesen, da zum Unfallzeitpunkt nach den
75übereinstimmenden Aussagen der Zeugen H, E, K,
76Q, A, I und C2 Dunkelheit und schlechte Sichtverhältnisse
77herrschten; nach Angaben des Zeugen Y war es jedenfalls dunkel, an die
78Sichtverhältnisse im übrigen konnte er sich nicht erinnern, der Zeuge T hatte
79Keine Erinnerung an den Vorfall, die Zeugin H3 hat sich zu dem
80Sichtverhältnissen nicht geäußert. Angesichts dieser Vielzahl von übereinstimmenden
81Aussagen hegt das Gericht auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die
82Zeugin H als Unfallbeteiligte und Versicherungsnehmerin der Klägerin dem
83Ausgang dieses Rechtsstreits nicht völlig unvoreingenommen gegenüber stehen mag
84und die Zeugin E und A mit der Zeugin H bzw. ihrer Familie
85bekannt sind, kein Zweifel daran, dass die Sichtverhältnisse tatsächlich schlecht waren,
86zumal die Zeugen C, Y, C2, K und I in keinem erkennbaren
87Verhältnis zur Zeugin H, ihrer Familie oder der Klägerin stehen. Von einer ausreichenden Beleuchtung durch eine in der Nähe der Unfallstelle stehenden Straßelaterne kann aufgrund der Aussagen der Zeugen E, Q, I und A nicht ausgegangen werden.
88Auf der anderen Seite wirkte sich zu Lasen der Klägerin aus, dass die Zeugin H entweder nicht mit der gebotenen Aufmerksamkeit oder aber mit den Sichtverhältnissen nicht
89angepasster Geschwindigkeit gefahren ist, denn ein Kraftfahrer hat bei Dunkelheit
90seine Geschwindigkeit auch auf unbeleuchtete Hindernisse einzurichten. Aus dem
91Umstand, dass die Zeugin H mit ihrem Fahrzeug gegen den abgestellten
92Anhänger geprallt ist, ergibt sich, dass sie es entweder an der gebotenen Aufmerksamkeit
93hat fehlen lassen oder aber mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren ist. Dass
94der Anhänger auch bei Anspannung aller zumutbaren Aufmerksamkeit und einer den
95Sichtverhältnissen angepassten Geschwindigkeit nicht rechtzeitig wahrnehmbar
96gewesen wäre, schließt das Gericht aus, denn wie sich aus den Aussagen der Zeugen
97Q, Y und C2 ergibt, war der Anhänger zum Zeitpunkt des Unfalls bzw.
98unmittelbar davor durchaus – wenn auch nicht ohne Schwierigkeiten – wahrnehmbar.
99Angesichts des Umstandes, dass die Aussagen der Zeugen übereinstimmen, im
100Aussageverhalten der Zeugen keinerlei Tendenzen für eine wahrheitswidrige Aussage
101zu Gunsten einer der Parteien erkennbar waren, ein Motiv für eine solche Falschaussage
102auch bei den in keinem Mehrverhältnis beider Parteien bzw. der Familie H
103stehenden Zeugen ersichtlich wäre, hegt die Kammer hinsichtlich der Richtigkeit ihrer
104Bekundungen keinerlei Zweifel.
105Zu Lasten der Klägerin war dagegen nicht zu berücksichtigen, dass die Zeugin
106H zum Unfallzeitpunkt mit einer beschlagenen Frontscheibe gefahren
107Ist, denn dies konnte in der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Die Zeugin
108H hat dies in Abrede gestellt, bei den übrigen Zeugen konnte keiner
109etwas dazu sagen, ob zum Zeitpunkt des Unfalls die Scheiben am Fahrzeug der
110Zeugin H beschlagen waren, auch der Zeuge C2 hat die Scheiben erst – wenn auch kurze Zeit – nach dem Unfall gesehen.
111Ebenso wenig konnte zu Lasten der Klägerin in Ansatz gebracht werden, dass die
112Zeugin H zum Unfallzeitpunkt damit beschäftigt war, die Scheiben
113Ihres Fahrzeuges zu reinigen, denn dieser Vortrag der Beklagten hat in der
114Beweisaufnahme keine Bestätigung gefunden. Die Zeugin H hat
115das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten nicht bestätigt, aus der Aussage der
116Zeugin I ergibt sich, dass diese die von ihr in der Unfallanzeige festgehaltene
117Äußerung der Zeugin H, sie habe die Scheibe gereinigt gehabt, sich
118nach ihrem – der Zeugin I – Verständnis nicht auf den Unfallzeitpunkt sondern
119auf den Moment vor Fahrtantritt bezogen hat. Die anderen Zeugen konnten hierzu
120keine Angaben machen.
121Hinsichtlich der Absicherung des Anhängers durch Pylonen konnte das Gericht keine
122Feststellungen treffen. Auf der einen Seite hat der Zeuge C2 bekundet, es sei
123keine Absicherung durch Pylone zum Unfallzeitpunkt vorhanden gewesen. Dies wird
124bestätigt durch die Bekundungen der Zeugen Y und Q, deren Bekundungen
125zufolge kurze Zeit vor dem Unfall keine Absicherung durch Pylone vorhanden war,
126wie auch durch die Aussagen der Zeugen E und A, denen zufolge nach
127dem Unfall zunächst noch keine Pylonen vorhanden waren. Auf der anderen Seite hat
128jedoch der Zeuge K bekundet, er habe im Rahmen der Bergungsarbeiten unter
129dem Fahrzeug der Zeugin H3 einen Pylon gefunden, was dafür spricht,
130dass zum Zeitpunkt des Unfalls bereits Pylone aufgestellt waren. Für die Kammer ist
131nicht ersichtlich, welcher der sich widersprechenden Zeugenaussagen der Vorzug
132gebührt, Etwaige Mängel in der Erinnerung können bei keinen der Zeugen ausgeschlossen
133werden, so dass angesichts der sich widersprechenden Angaben dieser Punkt ungeklärt
134geblieben ist.
135Eine Gesamtabwägung der vorgenannten Umstände ergibt, dass das auf Seiten der
136Beklagten vorliegende zur Erhöhung der Betriebsgefahr führende Fehlverhalten wesentlich
137schwerer wiegt, als das Fehlverhalten der Zeugin H, so dass dem Gericht
138eine Haftungsquote von ¼ zu ¾ zu Lasten der Beklagten als angemessen erscheint.
139Der unfallbedingte Schaden der Zeugin H umfasst unstreitig den Fahrzeugschaden
140In Höhe von 6.045,00 €, die Abschleppkosten in Höhe von 246,50 € und die Kosten für den
141Einsatz der Feuerwehr in Höhe von 160,72 €, insgesamt 6.452,22 €. Einwendungen
142hiergegen sind seitens der Beklagten nicht vorgebracht worden.
143Unter Berücksichtigung der Mithaftungsquote von ¼ ergibt sich hieraus ein ersatzfähiger
144Schaden in Höhe von 4.839,16 €, der hierauf gerechnete Schadensersatzanspruch der
145Zeugin H ist aufgrund deren von der Klägerin vorgenommenen Regulierung
146gem. § 67 VVG auf die Klägerin übergegangen.
147Weitergehende Ansprüche stehen der Klägerin dagegen nicht zu, denn weder die
148Gutachterkosten in Höhe von 114,84 € noch die Kosten für die Neupreisermittlung in
149Höhe von 172,41 €, die die Klägerin geltend macht, stellten ersatzfähige Schadensposten
150dar. Insoweit handelt es sich nicht um Schäden der Zeugin H, sondern um
151von der Klägerin im Rahmen der Regulierung aufgrund des zwischen ihr und der Zeugin
152H2 bestehenden Versicherungsvertrages erfolgten Regulierung der Ansprüche der
153Zeugin H. Eine Verpflichtung der Beklagten, für diese von der Klägerin selbst
154veranlassten Kosten aufzukommen, ist nicht ersichtlich.
155Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
156Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709 S. 1 und
1572 ZPO.
158Streitwert:
1595.391,57 €.