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Landgericht Köln, 29 T 49/08

Datum:
03.06.2008
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
29. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
29 T 49/08
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2008:0603.29T49.08.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 27 C 81/07
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 14.02.2008 (Az. 27 C 81/07) dahingehend abgeändert, dass die Kostenentscheidung wie folgt lautet:

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

 
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