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Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Kerpen vom 22.10.2007 – 15 II 36/2006 – teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet an die Antragstellerin 925,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 170,-- € seit dem 1.4.2007, 1.5.2007 und 1.6.2007 sowie aus 415,50 € seit dem 25.7.2006 zu zahlen.
Im Übrigen hat die Antragstellerin ihren Antrag und die sofortige Beschwerde zurückgenommen.
Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens 1. Instanz sowie des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Gründe:
2I.
3Die Antragsgegnerin ist Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft C-Straße 1-13 in Kerpen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband nimmt die Antragsgegnerin auf Zahlung rückständigen Wohngeldes in Anspruch.
4Das Amtsgericht Kerpen hat den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Für die Begründung und die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Entscheidung Bezug genommen.
5Die Antragstellerin wendet sich gegen diesen Beschluss mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und stellt klar, dass sie die Forderung aus der Wohngeldabrechnung 2005, die rückständigen Wohngelder für April bis Juni 2007 sowie die Beitreibungskosten geltend macht.
6Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der Kammer hat die Antragstellerin ihren Antrag insoweit zurückgenommen, als aus der Jahresabrechnung 2005 nur noch ein Betrag von 293,81 anstelle von 390,02 € geltend gemacht wird.
7II.
8Die gem. § 45 Abs. 1 WEG a.F. statthafte sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, sie hat in der Sache auch überwiegend Erfolg.
9Der Antragstellerin steht gem. § 16 Abs. 2 WEG in Verbindung mit dem bestandskräftigen Beschluss über die Jahresabrechnung 2005 ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 293,81 € (Jahresabrechnung Bl. 482 GA) zu.
10Die Kammer ist mit der herrschenden Ansicht in Literatur und Rechtsprechung der Ansicht, dass die Beschlussfassung über die Jahresabrechung (Gesamt- und Einzelabrechnung) auch die Höhe der Vorauszahlungen erfasst, so dass nach bestandskräftiger Beschlussfassung gegen die Höhe der geleisteten Zahlungen keine Einwendungen mehr möglich sind (vgl. Merle in Bärmann/Pick/Merle, WEG, § 28 Rn. 101). Einwendungen, die die Höhe der geleisteten Vorauszahlungen betreffen, müssen daher im Verfahren der Anfechtung der Jahresabrechnung geltend gemacht werden. Die gegenteilige Ansicht des Amtsgerichts Kerpen überzeugt nicht. Die Regelung, dass die Jahresabrechnung in Bestandskraft erwächst, hat den Sinn, dass die wirtschaftliche Situation der Gemeinschaft endgültig festgeschrieben wird. Die Bestandskraft der Jahresabrechnung, die auch die Höhe der Vorauszahlungen umfasst, gibt der Gemeinschaft Rechtssicherheit und Planungssicherheit. Jeder Eigentümer hat zudem die Möglichkeit innerhalb der Anfechtungsfrist zu prüfen, ob die Verwaltung seine Zahlungen richtig und vollständig berücksichtigt hat und gegebenenfalls insoweit die Jahresabrechnung anzufechten.
11Des Weiteren schuldet die Antragsgegnerin die Wohngeldvorauszahlungen für April bis Juni 2007 in Höhe von 510,-- € (3x 170,-- €).
12Die Antragsgegnerin hat folgende Tilgungsbestimmungen (Bl. 326 GA) getroffen:
13Zahlung 19.1.2007 340,-- € für Oktober 06 und November 06
14Zahlung 12.2.1007 180,-- € für Dezember 06
15Zahlung 30.3.2007 175,-- € für Januar 07
16Zahlung 10.5.2007 345,-- € für Februar 07 und März 07
17Dass darüber hinaus noch irgendwelche Zahlungen für 2007 erfolgt sind, ist nicht dargetan, so dass der geltend gemachte Betrag noch offen steht. Die Darstellung des Amtsgerichts zur Verrechnung der Zahlung (Bl.454 GA) hält die Kammer im Hinblick auf die handschriftlichen Darlegungen der Antragsgegnerin für nicht zutreffend.
18Schließlich kann die Antragstellerin Beitreibungskosten in Höhe von 121,69 € verlangen. Der Anspruch ergibt sich aus Ziff.3 des Verwaltervertrages in Verbindung mit dem bestandskräftigen Beschluss vom 14.2.2007 (Bl. 477 GA), wonach die Verwaltung pro Vollstreckungsauftrag eine pauschale Sondervergütung erhält. Der Beitreibungsauftrag wurde am 5.4.2007 erteilt, zu diesem Zeitpunkt standen die Wohngeldzahlungen für Februar, März und April 2007 offen.
19Der Beschluss vom 14.2.2007 ist nicht nichtig. Über Sondervergütungen der Verwaltung kann durch Mehrheitsbeschluss entschieden werden (vgl. Weitnauer-Lüke, WEG, § 26 Rn. 13). Die Antragsgegnerin wird durch die Regelung auch nicht unangemessen benachteiligt.
20Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 BGB sowie aus § 290 BGB.
21III.
22Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 47 WEG a.F..
23Es entspricht billigem Ermessen der Antragsgegnerin die gerichtlichen Kosten des Verfahrens 1. Instanz und des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, da sie zum weit überwiegenden Teil unterlegen ist.
24Hier war auch ausnahmsweise die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen, da die Antragsgegnerin das Verfahren durch ihren Zahlungsverzug veranlasst hat.
25Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: 1.027,71 €