Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landgericht Köln, 28 O 657/07

Datum:
23.07.2008
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 657/07
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2008:0723.28O657.07.00
 
Tenor:

1. Die Beklagten werden verurteilt, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit Aufnahme ihres Geschäftsbetriebes - allein und/oder in (bewusstem und gewolltem) Zusammenwirken - gewerbsmäßig und entgeltlich erstmals in Österreich Trägermaterial i.S. des § 42 b Abs. 1 ÖUrhG in Verkehr gebracht haben, insbesondere an Händler oder Letztverbraucher in Österreich versendet haben und versenden ließen. Insbesondere sind anzugeben und aufzuschlüsseln:

a.die Art des Trägermaterials (Audio oder Video, analog oder digital, Ausführung wie Kassette, DAT-Band, Mini-Disc, Audio-CD, Daten CD-R/W, DVD, Speicherchips und -karten oder Memory-Sticks für MP3-Player, Festplatten in MP3-Jukeboxes und ähnliches Trägermaterial);

b.die jeweilige Marke des Herstellers des in a) genannten Trägermaterials;

c.die jeweilige Stückzahl des in Verkehr gebrachten Trägermaterials gem. a), aufgeschlüsselt nach der jeweiligen Marke, nach Kalenderjahren und nach Lieferungen an Händler in Österreich (samt vollständigem Namen/Firmenbezeichnung und Anschrift) und (getrennt hiervon) an Letztverbraucher in Österreich;

d.die jeweilige Spieldauer (Speicherkapazität) des in a) genannten Trägermaterials.

In Erfüllung ihrer Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht haben die Beklagten die Klägerin - vorbehaltlich einer Überprüfung durch einen Sachverständigen - auch alle zur Überprüfung der erteilten Auskunft bzw. gelegten Rechnung erforderlichen Belege vorzulegen oder in Kopie anzuschließen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die Leerkassettenvergütung im Sinne des § 42 b Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 ÖUrhG (zuletzt in der Fassung 1996, 2003 und 2005) und in der Höhe gemäß den gesamtvertraglichen Tarifen Leerkassettenvergütung der Klägerin, wie im Tarifblatt Leerkassettenvergütung (Anlage K1) wiedergegeben, für das in Antrag 1 bezeichnete Trägermaterial zuzüglich 20 % Umsatzsteuer und zuzüglich 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB), wobei der Basiszinssatz zu den Stichzeitpunkte 30. Juni bzw. 31. Dezember jeweils für das folgende Kalenderhalbjahr maßgebend ist, und zwar jeweils seit dem 15. des dem Tag des ersten Inverkehrbringens zweiten folgenden Monats zuzüglich 4 % Zinseszinsen seit dem Tag der Klagezustellung binnen 14 Tagen bei Zwangsfolge zu bezahlen, und zwar für die Zeit seit Anbeginn der Versandtätigkeit gem. Antrag 1, spätestens ab 01.12.2004;

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

5. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank