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Landgericht Köln, 28 O 366/08

Datum:
03.09.2008
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 366/08
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2008:0903.28O366.08.00
 
Tenor:

Auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten vom 24.07.2008 wird die einstweilige Verfügung der Kammer vom 27.06.2008 (Az. 28 O 366/08) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Verfügungsbeklagten wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwider-handlung

v e r b o t e n,

zu äußern:

F gebe antisemitische Statements ab,

wenn dies wie aus Anlage ASt 2 ersichtlich geschieht.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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