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Landgericht Köln, 28 O 296/07

Datum:
19.03.2008
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Schlussurteil
Aktenzeichen:
28 O 296/07
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2008:0319.28O296.07.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 6 U 86/08
 
Tenor:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die von ihr vorgenommenen Vervielfältigungen als Videogramme und deren Verbreitung, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Vertriebspartner und der gewerblichen Abnehmer sowie unter Angabe der Mengen der hergestellten, angebotenen, ausgelieferten sowie in Verkehr gebrachten Videogramme der unter der Regie von Herrn Dr. S entstandenen Filmwerke

- Es folgt eine Aufzählung der Werke -

zu erteilen;

II.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über den Umfang der vorstehend unter Ziff. I. bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines verbindlichen und vollständigen Verzeichnisses mit der Angabe der Herstellungsmengen und -zeiten sowie der einzelnen Lieferungen unter Nennung

a. der Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen, geordnet nach den Vertriebspartnern und gewerblichen Abnehmern und

b. der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns;

III.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.282,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2005, 1.479,90 € zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.08.2006 sowie 233,53 € zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2007 zu zahlen;

die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin Zinsen aus einem Betrag von 800,00 € in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum vom 09.06.2006 bis 02.07.2007 zu zahlen;

IV.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen aus einem Betrag von 900,10 € in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum vom 12.08.2006 bis 02.07.2007 hinsichtlich der Filmwerke

- Es folgt eine Aufzählung der Werke. -

zu zahlen;

V.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen materiellen Schaden zu erstatten, der ihm daraus entstanden ist und künftig noch entstehen wird, dass die Beklagte die unter Ziff. I genannten Filmwerke als Videogramme vervielfältigt und/oder der Öffentlichkeit anbot und/oder in den Verkehr brachte und/oder vervielfältigen ließ und/oder der Öffentlichkeit anbieten ließ und/oder in Verkehr bringen ließ;

VI.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VII.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Die Kosten der Nebenintervenientin trägt diese selbst.

VIII.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

 
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