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Landgericht Köln, 28 O 19/08

Datum:
23.07.2008
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 19/08
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2008:0723.28O19.08.00
 
Tenor:

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, die von dem Kläger geschaffene Skulptur einer Pferdegruppe wieder in die nachfolgende Form zu bringen

- reinkopierte Bilder 2 Seiten -

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und 3. trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. trägt der Kläger zu 50 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers und die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 4/7 und die Beklagte zu 1. zu 3/7. Eine weitere Kostenerstattung findet nicht statt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 17.000,00 €. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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