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Landgericht Köln, 28 O 157/08

Datum:
31.03.2008
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
28 O 157/08
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2008:0331.28O157.08.00
 
Tenor:

Auf den Antrag des Antragstellers vom 20.03.2008 wird, nachdem dieser durch Vorlage von Urkunden, nämlich Auszügen aus den Internetseiten unter den Domains „www.anonym1.com“ und „www.anonym1.de, E-Mails des Antragstellers an den Inhaber der Internetdomain „www.anonym1.com“ und einer NIC Auskunft hinsichtlich der Domain „www.anonym1.com“ sowie des vorprozessualen Schriftverkehrs glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen für den Erlass der von ihm nachgesuchten einstweiligen Verfügung erfüllt sind, gemäß §§ 935 ff., 938, 916 ff. ZPO, § 97 UrhG, und zwar wegen der Dringlichkeit gemäß § 937 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung im Wege der

einstweiligen Verfügung

angeordnet:

 
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