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Landgericht Köln, 28 O 148/08

Datum:
30.07.2008
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 148/08
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2008:0730.28O148.08.00
 
Tenor:

Unter Abweisung der Klage im übrigen wird die Beklagte verurteilt,

1.

an die Klägerin eine Geldentschädigung von 15.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2008 zu zahlen,

2.

an die Klägerin 1.365,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 24 %, die Beklagte zu 76 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages. Ihr wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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