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Landgericht Köln, 28 O 103/08

Datum:
17.09.2008
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 103/08
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2008:0917.28O103.08.00
 
Tenor:

I.

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Androhung eines vorn Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,

zu unterlassen, die folgenden Produktionen ganz oder in Teilen zu

vervielfältigen und als Sendemitschnitte ganz oder in Teilen im Internet

öffentlich zugänglich zu machen, wie auf der Webseite www.T .org erfolgt:

1.

„entfernt" – M TV-Sendung vom 00.00.0000, eingestellt unter: http://www.T .org/1541984.htm;

2.

M-TV-Sendung vom 00.00.0000, eingestellt unter http://vvww.T.org/1132703.htm;

II.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen

Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I beschriebene Handlung entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

III.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500,00 € vorläufig vollstreckbar.

 
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