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Landgericht Köln, 28 AR 4/08

Datum:
02.09.2008
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
28 AR 4/08
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2008:0902.28AR4.08.00
 
Tenor:

wegen: Urheberrechtssache nach § 101 Abs. 9 UrhG

Auf den Antrag der Antragstellerin vom 02.09.2008, wird, nachdem diese durch Vorlage von Urkunden und eidesstattlichen Versicherungen glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen für den Erlass der von ihr nachgesuchten Anordnung erfüllt sind, gemäß §§ 101 Abs. 9 i.V.m. Abs. 1, 2, 4, 7, 10 UrhG und 1 ff. FGG und zwar wegen der Dringlichkeit ohne vorherige Anhörung der Beteiligten folgende

einstweilige Anordnung

erlassen:

1) Der Beteiligten wird gestattet, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über Namen und Anschriften von Kunden (Bestandsdaten) unter Verwendung von IP-Adressen und Verbindungszeitpunkten (Verkehrsdaten), die auf der beigefügten

Anlage Ast 8

enthalten sind und die sich auf eine Verletzung von Rechten der Antragstellerin an Tonaufnahmen des Künstlers Udo M beziehen.

2) Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

 
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