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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Der Kläger ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 des
3Unterlassungsklagengesetzes eingetragen. Er macht im Wege der Verbandsklage einen Unterlassungsanspruch gemäß § 1 des Unterlassungsklagengesetzes sowie einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für eine vorprozessuale Abmahnung geltend.
4Der Kläger beanstandet die Verwendung einer in dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten unter Ziffer 5.8. enthaltenen Bestimmung, in der ein monatliches Entgelt für die Kontoführung für Sparkonten mit dreimonatiger Kündigungsfrist von 1 Euro vorgesehen ist.
5Der Kläger vertritt die Auffassung, diese Bestimmung stelle eine sogenannte Preisnebenabrede dar und sei somit kontrollfähig. Sie benachteilige den
6Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Im übrigen handele es sich um eine Art von Sonderbelastung und
7Vertragsstrafe, welche unzulässig sei.
8Der Kläger stellt den Antrag,
91. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise
10Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über Sparkonten mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:
11Monatliches Entgelt für die Kontoführung
12Entgelt für die Kontoführung für Sparkonten mit dreimonatiger
13Kündigungsfrist pro Monat 1,00 € (Das Entgelt wird nicht erhoben, wenn
14Der Kontoinhaber minderjährig ist oder mehrere Konten bei der Postbank unterhält oder
15Das Sparkonto ein Guthaben von mehr als 60 EUR aufweist oder
16In den letzten drei Jahren auf dem Sparkonto Ein- oder Auszahlungen zu verzeichnen waren),
172. die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an den Kläger 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
18Die Beklagte beantragt
19Klageabweisung.
20Sie verteidigt die von ihr verwendete Entgeltbestimmung und begründet dies im einzelnen.
21Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
22Entscheidunqsqründe:
23Die Klage ist zulässig.
24Insbesondere ist die Klagebefugnis und Aktivlegitimation des Klägers für den von ihm erhobenen Unterlassungsanspruch gegeben (§§ 1,3 Abs. 1 S.1 Nr. 1, 4 des Unterlassungsklagengesetzes).
25Die Klage ist indes nicht begründet.
26Gemäß § 1 des Unterlassungsklagengesetzes kann derjenige, welcher in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind verwendet, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
27Zwar zählt die von der Beklagten verwendete Entgeltbestimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB.
28Sie unterliegt jedoch nicht der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 bis 309 BGB (§ 307 Abs. 3 BGB).
29Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. dazu Nobbe, Zulässigkeit von Bankentgelten, in Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht Wertpapier-Mitteilungen / WM 2008, Seite 185 bis 194, mit weiteren Nachweisen) ist bei formularmäßigen Entgeltklauseln zwischen sogenannten Preishauptabreden und Preisnebenabreden zu unterscheiden. Dabei sind Vereinbarungen, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und die dafür zu zahlende Vergütung unmittelbar regeln, nach dem Grundsatz der Privatautonomie der materiellen Inhaltskontrolle entzogen ( Preishauptabreden). Anders ist dies bei Vereinbarungen für Leistungen, die der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Rechtsunterworfener zu erbringen hat, ohne dass dafür eine besondere Vergütung geschuldet wird, was insbesondere dann gilt, wenn im Falle des Fehlens einer wirksamen vertraglichen Regelung dispositives Gesetzesrecht eintritt (Preisnebenabreden).
30In dem hier vorliegenden Fall handelt es sich um eine Preishauptabrede. Der Beklagten steht es von vorneherein sowie in jeder Hinsicht frei, ob sie mit einem Interessenten einen Vertrag über die Führung eines Sparkontos abschließt oder nicht. Folglich ist die Beklagte auch nicht gehindert, eine eventuelle Kontoführung als Hauptleistung nur dann zu erbringen, wenn der Kunde dafür eine Vergütung zahlt. Gesetzliche Bestimmungen, die diese Vergütung regeln und die an die Stelle der Klausel treten könnten, gibt es nicht, so dass eine Inhaltskontrolle ausscheidet ( § 307 Abs. 3 BGB).
31Der von dem Kläger vertretenen gegenteiligen Auffassung ist nicht zu folgen. Der ohne jeden Zweifel in die Privatautonomie der Beklagten fallende Abschluss eines Vertrages über die Führung eines Sparkontos kann nicht von der Vergütung dieser Kontoführung getrennt werden. Vielmehr handelt es sich um zwei in einem unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Hauptpflichten, die einheitlich bewertet werden müssen. Dabei ist die Pflicht der Beklagten zur Kontoführung auch nicht etwa ein bloßer Nebenbestandteil der weiterhin bestehenden Pflicht zur Verzinsung des Sparguthabens. Vielmehr handelt es sich um eine Hauptpflicht, deren gesonderte Vergütung zulässig bleibt.
32Dem steht auch nicht entgegen, dass die von der Beklagten verwendete Klausel weiterhin vorsieht, dass das in Rede stehende Entgelt in bestimmten Fällen nicht erhoben wird. Der Beklagten ist es nicht verboten, auf eine zu ihren Gunsten in zulässiger Weise frei zu vereinbarende Vergütung zu verzichten. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn das Entgelt dadurch — wie hier — in einer Vielzahl von Fällen und dabei wohl weit überwiegend nicht erhoben, wenn somit faktisch das Regel-Ausnahme-Verhältnis umgekehrt wird. Allein dadurch wird die Vereinbarung eines Entgelts für die Kontoführung entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu einer unzulässigen Nebenabrede für besondere Situationen.
33Auch kann hierin keine verkappte, eventuell unzulässige Vertragsstrafen-Bestimmung im Sinne des § 309 Nr. 6 BGB gesehen werden.
34Demgemäß führt die Klage nicht zum Erfolg.
35Dies gilt auch für die von dem Kläger weiterhin geltend gemachten Aufwendungen für eine vorprozessuale Abmahnung.
36Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.
37Der Streitwert wird nach dem Interesse der Allgemeinheit an der von dem Kläger geforderten Beseitigung der Klausel sowie nach den entsprechenden Angaben des Klägers auf 5.000,- € festgesetzt.
38Das Begehren von Aufwendungsersatz bleibt als Nebenforderung unberücksichtigt.