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Landgericht Köln, 25 O 81/07

Datum:
12.11.2008
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
25. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 O 81/07
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2008:1112.25O81.07.00
 
Tenor:

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 2.000, € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes seit dem 1.5.2004 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und weitere immaterielle Schäden zu ersetzen, die der Klägerin infolge der fehlerhaften Behandlung ab dem 9.4.2003 bis zum 7.5.2003 (zu lange Gipsimmobilisation) entstanden sind noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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