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Landgericht Köln, 25 O 197/02

Datum:
05.03.2008
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
25. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 O 197/02
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2008:0305.25O197.02.00
 
Tenor:

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin € 70.000,- nebst 4% Zinsen aus € 51.129,19 seit dem 1. Dezember 1998 und aus € 18.870,81 sei dem 1. Oktober 1999 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche künftigen immateriellen sowie alle weiteren vergangenen und alle künftigen materiellen Ansprüche, die ihr infolge der fehlerhaften Be-handlung ab dem 3. Juni 1998 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 91% und die Beklagte zu 1. zu 9%. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. trägt die Klägerin 43%. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. bis 6.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des beizutreibenden Betrages.

 
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