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Landgericht Köln, 25 O 180/05

Datum:
19.03.2008
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
25. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 O 180/05
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2008:0319.25O180.05.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 75.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2004 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 500,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2005 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus der verspäteten und unzureichenden Versorgung des bei der Klägerin nach der OP vom 14.07.2004 im Hause des Kinderkrankenhauses der Beklagten aufgetretenen Kompartment-Syndroms zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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