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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T A T B E S T A N D:
2Der am 12.11.1930 geborene Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Krankenversicherung. Einbezogen wurden die AVB der Beklagten (Bl. 27 ff. d. A.).
3Der Kläger, der an einer Stoffwechselerkrankung des inneren Auges leidet und auf dem rechten Auge bereits erblindet ist, unterzog sich hinsichtlich des linken Auges am 24.11., 22.12.2005, 26.01. und 07.03.2006 einer so genannten extrakorporalen Rheopheresebehandlung, und zwar in einer Kölner Praxisklinik für therapeutische Apherese. Die hierdurch entstandenen Kosten sind Gegenstand der Klage.
4Die Parteien streiten ausschliesslich um die medizinische Notwendigkeit der Behandlung.
5Der Kläger behauptet hierzu, die Rheopheresebehandlung sei eine Behandlungsmethode, die speziell dafür entwickelt worden sei, Schadstoffe aus dem Blut zu filtern. Die Voraussetzungen für diese Behandlung lägen in seiner Person vor.
6Der Kläger beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.605,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2006 sowie weitere 478,21 € an nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Die Beklagte behauptet, dass die strittige Therapie mangels hinreichender Wirksamkeitserprobung medizinisch als jedenfalls absolut nachrangige Methode gelte, die nur dann ihre Berechtigung habe, wenn alle anderen grundsätzlich verfügbaren Therapien versagt hätten. Es sei nicht ersichtlich, dass diese Voraussetzungen im Fall des Klägers vorlägen.
11Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschlüssen vom 14.11.2006 (Bl. 75 – 77 d. A.) und vom 23.07.2007 (Bl. 119 d. A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
12E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
13Die Klage ist unbegründet.
14Der Kläger hat die medizinische Notwendigkeit der in Rede stehenden Rheopheresebehandlung nicht zu beweisen vermocht. Nach den hierzu eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr. C ist eine solche Notwendigkeit unter Berücksichtigung der hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien vielmehr zu verneinen. Bislang, so die Sachverständige, konnten in den publizierten Studien zur Rheopheresebehandlung keine Wirksamkeitsnachweise erbracht werden. Durch die bisher vorliegenden Daten sei eine Wirksamkeit der Behandlung bei der trockenen altersabhängigen Makuladegeneration nicht belegt. Die Behandlung sei daher in der Person des Klägers als medizinisch nicht notwendig anzusehen.
15Diese Feststellungen überzeugen. Letztlich erkennt auch der behandelnde Arzt des Klägers mit seiner Stellungnahme vom 19.12.2007 (Bl. 145 d. A.), die zu keiner weiteren Beweiserhebung Anlass gegeben hat, diesen Befund an. Denn ob es sich bei der Behandlung um eine "Therapieoption" handelt, ist nicht entscheidend. Entscheidend ist die Frage, ob die Therapie nach dem Stand der Wissenschaft in der Person des Klägers Wirkungen entfalten kann. Dies ist – wie oben dargestellt – zu verneinen.
16Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 und 108 Abs. 1 S. 2 ZPO.
17Streitwert: 11.605,52 €.