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Landgericht Köln, 23 O 119/06

Datum:
23.01.2008
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
23. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 O 119/06
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2008:0123.23O119.06.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.246,72 € nebst Zinsen aus 2.403,35 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2005, nebst Zinsen aus 1.083,83 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2005 bis zum 16.06.2005, nebst Zinsen aus 393,98 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2005 bis zum 25.06.2005, nebst Zinsen aus 58,89 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2005 bis zum 18.07.2005, nebst Zinsen aus 122,04 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2005 bis zum 05.10.2005, sowie nebst Zinsen aus 3.843,37 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2006 zu zahlen.

Die Beklagte wird des weiteren verurteilt, an den Kläger 333,85 € nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers, werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung des Streithelfers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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