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Landgericht Köln, 23 O 102/06

Datum:
28.05.2008
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
23. Zivikammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 O 102/06
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2008:0528.23O102.06.00
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Grunde nach

verpflichtet ist, die entstehenden Kosten aus der Behandlung

des Klägers gem. Heil- und Kostenplan des Zahnarztes Dr.

U vom 1.9.2004 für die Versorgung des Unterkiefers

über die bereits erteilte Leistungszusage hinaus auch für

die Versorgung in den Zahnregionen 37, 38, 45 und 47

im tariflichen Umfang zu übernehmen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber seinen

außergerichtlich tätigen Prozessbevollmächtigten von der

Verbindlichkeit in Höhe des nicht anrechenbaren Teils der

Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 350,15 € freizustellen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/8 und

die Beklagte zu 7/8.

Das Urteil ist hin sichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar;

für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe

von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte

gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu

vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte

vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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