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Landgericht Köln, 20 S 11/07

Datum:
30.01.2008
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 S 11/07
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2008:0130.20S11.07.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 137 C 329/06
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 17.01.2007 – 137 C 329/06 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, den Kläger von Rechtsanwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten X & Partner (Honorarnoten vom 16.01.2006, Rechn. Nr. #####/####, und vom 31.05.2006, Rechn. Nr. #####/####) über die geleistete Vorschusszahlung hinaus in Höhe weiterer 1.619,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz freizustellen.

Die weitergehende Berufung wird ebenso wie die Anschlussberufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 45 % und die Beklagte 55 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a, 540 I ZPO abgesehen.

 
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