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Landgericht Köln, 1 S 358/07

Datum:
04.12.2008
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 S 358/07
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2008:1204.1S358.07.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 222 C 307/07
 
Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 18.10.2007 – 222 C 307/07 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 484,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.02.2007 zuzüglich 8 € außergerichtlicher Mahnkosten zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewie-

sen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben zu tragen: die Beklagten als Gemeinschuldner 4/5 , der Kläger 1/5 .

Die außergerichtlichen Kosten erster Instanz der früheren Klägerin trägt diese selbst.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

I.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1. ZPO.

 
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