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Landgericht Köln, 15 O 6/08

Datum:
03.07.2008
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 O 6/08
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2008:0703.15O6.08.00
 
Tenor:

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 31.03.2008 – 15 O 6/08 – bleibt aufrechterhalten.

Es wird festgestellt, dass die im Versäumnisurteil der Kammer vom 31.03.2008 ausgeurteilte Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Beklagten herrührt.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle künftigen Aufwendungen zu erstatten, die er aufgrund der im Urteil des Landgerichts Köln vom 16.12.2005 – 111-19/05 – festgestellten Straftat des Beklagten für die Geschädigte A zu erbringen hat, soweit die Schadensersatzansprüche auf den Kläger übergegangen sind.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil ist nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Geldbetrages zulässig.

 
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