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Der Angeklagte N wird wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 1), wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 2), wegen drei Fällen der gefährlichen Körperverletzung (Fälle 3, 8 b) und 11), wegen schweren Raubes (Fall 4), wegen schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung (Fall 5), wegen schwerer Brandstiftung (Fall 6), wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährli-cher Körperverletzung (Fall 7), wegen schweren Bandendiebstahls (Fall 8 a)), wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung (Fall 8 c)), und wegen beson-ders schwerer Brandstiftung (Fall 9) unter Einbeziehung der Entscheidungen des Amtsgerichts Köln vom 28.03.2006 - 167 Js 1505/05 StA Köln – und des Amts-gerichts Solingen vom 28.02.2007 , AZ.: 22 Ls 15/07, zu einer Einheitsjugendstrafe von
drei Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte Lwird wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 1), wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 2), wegen drei Fällen der gefährlichen Körperverletzung (Fälle 3, 11 und 13), wegen schweren Raubes (Fall 4), wegen schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung (Fall 5), wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 7), wegen schweren Bandendiebstahls (Fall 8 a)), wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung (Fall 8 c)), wegen besonders schwerer Brandstiftung (Fall 9), und wegen Körperverletzung in drei Fällen (Fälle 12 a) bis c))
zu einer Einheitsjugendstrafe von
vier Jahren
verurteilt. Im Übrigen wird er freigesprochen.
Der Angeklagte O wird wegen zwei Fällen der gefährlichen Körperverletzung (Fälle 3 und 11), wegen schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung (Fall 5), wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 7), wegen schweren Bandendiebstahls (Fall 8 a)), wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 8 b), wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung (Fall 8 c)), und wegen Diebstahls (Fall 10 a)) zu einer Einheitsjugendstrafe von
einem Jahr und sechs Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte Q wird wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 1), wegen schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung (Fall 5), wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 7), wegen gefährlicher Körperverletzung (Fall 8 b)), wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung (Fall 8 c)), wegen Diebstahls (Fall 10 b)) und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Fall 15) zu einer Einheitsjugendstrafe von
einem Jahr und zehn Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Im übrigen wird er freigesprochen.
Der Angeklagte X wird wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 1), wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 2), wegen gefährlicher Körperverletzung (Fall 3), wegen schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung (Fall 5), und wegen Diebstahls in vier Fällen (Fälle 16 a) und b) sowie Fälle 17 a) und b)) zu einer Einheitsjugendstrafe von
einem Jahr
verurteilt.
Der Angeklagte T wird wegen zwei Fällen der gefährlichen Körperverletzung (Fälle 3 und 11), wegen schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung (Fall 5), wegen schwerer Brandstiftung (Fall 6) und wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 7), zu einer Einheitsjugendstrafe von
einem Jahr und sechs Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte J wird wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung (Fall 8 c)) -, wegen besonders schwerer Brandstiftung (Fall 9) und wegen zwei Fällen des Diebstahls (Fall 10 a und b)) zu einer Einheitsjugendstrafe von
einem Jahr und sechs Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Von der Erhebung von Kosten und Auslagen wird für die erstinstanzlichen Verfahren sowie für das Revisionsverfahren abgesehen. Die Angeklagten tragen die ihnen entstandenen notwendigen Auslagen für das Revisionsverfahren und die erstinstanzlichen Verfahren, soweit sie nun verurteilt worden sind. Im Umfange des jeweiligen Freispruchs trägt die Staatskasse die notwendigen Auslagen der Angeklagten L und Q.
Angewendete Vorschriften:
§§ 306 b Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt., 306 a Abs. 1 Nr. 1 2. Alt, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, 249 Abs. 1, 244 a, 244 Abs. 1 Nr. 2, 243 Abs. 1 S.2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 6, 242, 248 a, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, 223 Abs. 1, 20, 21, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB, 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG, 1, 3, 17, 18, 21 ff., 31, 105 ff. JGG
G r ü n d e :
2A.
3Ausgangspunkt des hiesigen Verfahrens ist die Anklage der Staatsanwaltschaft Köln vom 06.06.2006, AZ.: 169 Js 122/06, die nach zwischenzeitlicher Verweisung durch das Amtsgericht Köln – Jugendschöffengericht – an das Landgericht Köln, durch die 3. große Strafkammer des Landgerichts Köln als 3. große Jugendkammer, AZ.: 103 – 20/06, am 15., 19., 22., 26. und 28.09.2006, am 02. und 23.10.2006, am 08., 15. und 17.11.2006 sowie am 04.,06. und 08.12.2006 verhandelt worden ist. Durch Urteil vom 08.12.2008 hat die 3. große Strafkammer als 3. große Jugendkammer die Angeklagten sowie den bereits rechtskräftig verurteilten Mittäter, den Zeugen A, wie folgt verurteilt:
4"Der Angeklagte N ist der besonders schweren Brandstiftung, der schweren Brandstiftung, des schweren Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung, des Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, des versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der gefährlichen Körperverletzung in drei Fällen, des Wohnungseinbruchsdiebstahls sowie des Diebstahls in zwei Fällen schuldig. Er wird unter Einbeziehung der Verurteilung durch das Amtsgericht Köln vom 28.03.2006 - 167 Js 1505/05 StA Köln – zu zwei Jahren Einheitsjugendstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
5Der Angeklagte L ist der besonders schweren Brandstiftung, des schweren Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung, des Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, des versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen, des Wohnungseinbruchsdiebstahls sowie des Diebstahls in zwei Fällen schuldig. Er wird unter Einbeziehung der Verurteilung durch das Amtsgericht Köln vom 28.03.2006 - 167 Js 1505/05 StA Köln – zu zwei Jahren Einheitsjugendstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
6Der Angeklagte O ist des schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung, der versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen, des Wohnungseinbruchsdiebstahls, des Diebstahls in drei Fällen sowie der Körperverletzung schuldig. Die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe wird für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt.
7Der Angeklagte Q ist des schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung, der versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, des Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der gefährlichen Körperverletzung sowie des Diebstahls in vier Fällen schuldig. Die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe wird für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt.
8Der Angeklagte X ist des schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung, des Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, des versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen schuldig.
9Er wird verwarnt und darüber hinaus angeE24n, sich für die Dauer eines Jahres der Betreuung und Aufsicht eines von der Jugendgerichtshilfe noch zu benennenden sozialpädagogischen Einzelfallhelfers zu unterstellen, seiner Schulpflicht nachzukommen sowie in Kontakt mit der Diplomsozialarbeiterin Frau W1 zu bleiben und Gesprächstermine mit ihr einzuhalten.
10Der Angeklagte T wird wegen schwerer Brandstiftung, schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung zu zehn Monaten Einheitsjugendstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
11Der Angeklagte J ist der besonders schweren Brandstiftung, der versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie des Diebstahls in drei Fällen schuldig. Er wird verwarnt. Ihm wird zudem die Weisung erteilt, sich für die Dauer eines Jahres der Betreuung und Aufsicht eines von der Brücke Köln e.V. noch zu benennenden Betreuungshelfers zu unterstellen, nach näherer Anordnung der Brücke Köln e.V. 60 Stunden Sozialdienst innerhalb von sechs Monaten zu leisten, weiter bei seinem Onkel Ö. J zu wohnen und die begonnene Ausbildung fortzusetzen.
12Der Angeklagte A ist der gefährlichen Körperverletzung schuldig. Ihm wird eine Verwarnung erteilt. Außerdem wird er angeE24n, sich für die Dauer eines Jahres der Betreuung und Aufsicht eines von der Brücke Köln e.V. noch zu benennenden Betreuungshelfers zu unterstellen und nach näherer Anordnung der Brücke Köln e.V. 60 Stunden Sozialdienst innerhalb von drei Monaten zu leisten.
13Kommen die Angeklagten X, J und A den ihnen erteilten Weisungen und Auflagen schuldhaft nicht nach, kann Jugendarrest bis zur Dauer von vier Wochen gegen sie verhängt werden.
14Von der Erhebung von Kosten und Auslagen wird abgesehen. Die Angeklagten tragen die ihnen entstandenen eigenen notwendigen Auslagen selbst."
15Auf die Revision der Staatsanwaltschaft Köln gegen das Urteil der 3. großen Strafkammer als Jugendkammer vom 08.12.2006 hob der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 21.12.2007, AZ.: 2 StR 372/07, das vorgenannte Urteil auf
16"1. im Schuldspruch, soweit
17a) der Angeklagte N und der Angeklagte L jeweils wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 1 der Urteilsgründe), versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 2 der Urteilsgründe), Diebstahls in zwei Fällen (Fälle 7 und 8c der Urteilsgründe), Wohnungseinbruchsdiebstahls (Fall 8a der Urteilsgründe) und versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 8c der Urteilsgründe),
18b) der Angeklagte O wegen Diebstahls in drei Fällen (Fälle 7, 8c und 10 der Urteilsgründe), Wohnungseinbruchsdiebstahls (Fall 8a der Urteilsgründe), vorsätzlicher Körperverletzung (Fall 8b der Urteilsgründe) und versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 8c der Urteilsgründe),
19c) der Angeklagte Q wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 1 der Urteilsgründe), Diebstahls in drei Fällen (Fälle 7, 8c und 10 der Urteilsgründe) und versuchter räuberischer' Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 8c der Urteilsgründe),
20d) der Angeklagte X wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 1 der Urteilsgründe) und versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 2 der Urteilsgründe),
21e) der Angeklagte T wegen vorsätzlicher Körperverletzung (Fall 7 der Urteilsgründe) und
22f) der Angeklagte J wegen Diebstahls in drei Fällen (Fälle 8c und 10 der Urteilsgründe) und versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 8c der Urteilsgründe), verurteilt worden ist;
232. im Rechtsfolgenausspruch bezüglich aller vorgenannten Angeklagten."
24und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück. Die weiteren Revisionen der Staatsanwaltschaft wies der Bundesgerichtshof zurück. Die Revisionen der Angeklagten L und Q sind vom Bundesgerichtshof durch die Beschlüsse vom 19.12.2007, AZ.: 2 StR 372/07 verworfen worden.
25Nunmehr ist die Sache im Umfange der Aufhebung des Bundesgerichtshofs zur erE9ten Verhandlung und Entscheidung an die 2. große Strafkammer als 2. große Jugendkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen worden und zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit den Anklagen der Staatsanwaltschaft Köln vom 15.01.2008, AZ.: 169 Js 8/08, betreffend den Angeklagten L, vom 03.03.2008, Az.: 169 Js 105/08, betreffend den Angeklagten L, vom 21.12.2007, AZ.: 169 Js 722/07, betreffend den Angeklagten Q, vom 09.01.2008, AZ.: 185 Js 12/08, betreffend den Angeklagten Q, vom 16.10.2007, AZ.: 169 Js 698/07, betreffend den Angeklagten X, sowie vom 16.07.2007, AZ.:169 Js 418/07, betreffend den Angeklagten X, verbunden worden.
26B.
27I.
281.
29a)
30Der heute 18jährige, aus D stammende Angeklagte N wuchs als zweites von drei Kindern seiner Eltern in B auf. Da der Vater die Mutter, die Zeugin Maria N, wiederholt verprügelte, zog jene mit ihren Kindern, als der Angeklagte N 3 Jahre alt war, zunächst in ein Frauenhaus und anschließend nach C, wo auch die Mutter der Zeugin Maria N lebte. Sein Vater zog derweil zurück nach D und hatte zu seinen Kindern keinen Kontakt mehr. Gleichwohl blieben die Eltern des Angeklagten N wegen ihres katholischen Glaubens bis heute verheiratet.
31In C besuchte der Angeklagte N zunächst – jeweils altersgerecht - Kindergarten, Grundschule und anschließend wegen guter Leistungen das Gymnasium. Als sich in der 6. Klasse Leistungsdefizite offenbarten, weil der Angeklagte nur wenig schulisches Engagement zeigte, wechselte er nach der 6. Klasse auf die E-Realschule, wo er die 7. und 8. Klasse besuchte. Wegen Störung des Unterrichts und anhaltender Verhaltensauffälligkeiten musste der Angeklagte diese Realschule nach der 8. Klasse verlassen und wechselte auf die F-Realschule in C1, wo er die 8. Klasse wiederholte und anschließend die 9. Klasse besuchte.
32Im Sommer 2005 – der Angeklagte N war gerade in die 9. Klasse versetzt worden – hatte er erstmalig wieder Kontakt zu seinem Vater, als er jenen bei einer einwöchigen Reise täglich ca. 3-4 Stunden traf. Bei diesem Besuch vermittelte sich dem Angeklagten N der Eindruck, dass die Erzählungen seiner Mutter und Großmutter, der Vater sei ein nichtsnutziger Trinker, nicht zuträfen, zumal der Vater in geordneten Lebensverhältnissen wohnte, keinen Alkohol mehr trank und einer geregelten Arbeit nachging. Unter dem Eindruck dieser Reise kam der Angeklagte N nach C zurück, wo er sich wegen der ferienbedingten Langeweile vermehrt auf der Straße aufhielt und dort die übrigen Angeklagten kennen lernte. Seinerzeit begann der Angeklagte N Cannabis zu konsumieren, wobei er selbiges anfänglich durch ein 300 € - Geldgeschenk seines Vaters finanzierte. Später finanzierte er seinen täglichen Cannabiskonsum überwiegend durch den Erlös seiner Straftaten oder indem er mit den Mitangeklagten konsumierte, die ihrerseits ihren Cannabiskonsum durch Straftaten finanzierten. In der Zeit Herbst 2005 bis Frühjahr 2006 kam es zu den hier gegenständlichen Straftaten der Angeklagten, wobei die Finanzierung des weiteren Cannabiskonsums das Leitmotiv der Eigentums- und Vermögensdelikte war.
33Infolge dieser Straftaten wurde der Angeklagte N am 12.04.2006 festgenommen und kam am Folgetag in Untersuchungshaft. Am 20.07.2006 wurde er zur Haftvermeidung im G in H untergebracht, wo der Angeklagte N eines der ersten Mitglieder der neugegründeten Haftvermeidungsgruppe wurde. Da diese Gruppe in ihren Inhalten noch wenig strukturiert war, gab es kaum feste Regeln, wodurch die anfängliche Motivation des Angeklagten N für ein straffreies Leben wieder einbrach. Er zeigte nach Einschätzung der dort tätigen Psychologin I bei durchschnittlicher Intelligenz wieder oppositionell-aggressives Verhalten und depressiv-anmutende Symptome von Rückzug. Schon kurz nach der Aufnahme in den G setzte er den Konsum von Cannabinoiden fort und versuchte, seine Stellung in der Gruppe mit körperlicher Gewalt zu sichern. Dies gipfelte darin, dass der Angeklagte N gegenüber einem Mitbewohner des Ges zwischen Oktober 2006 und Januar 2007 – also während oder kurz nach Beendigung des Strafverfahrens vor der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Köln am 08.12.2006 – massiv gewalttätig wurde, wobei auf die Feststellungen unter I. 1. b) (4) Bezug genommen wird. Infolge dieser weiteren Körperverletzungsdelikte kam der Angeklagte N am 12.01.2007 in Untersuchungshaft und wurde am 28.02.2007 durch das Amtsgericht H, AZ.: 22 Ls 15/07, zu einem Jahr Jugendstrafe verurteilt. Diese Jugendstrafe verbüßte der Angeklagte N in der JVA K, wo er an einem 40stündigen Anti-Agressions-Training erfolgreich teilnahm. Innerhalb dieser Haftzeit stellte er seinen Drogenkonsum vollständig ein, wobei er nicht unter Entzugserscheinungen litt.
34Am 26. Oktober 2007 wurde der Angeklagte N auf Bewährung aus der JVA K entlassen und wechselte erneut – entsprechend vorheriger Absprache – in die Jugendhilfeeinrichtung im G, um dort eine Ausbildung als Schlosser zu beginnen. Seine Erwartungen an den dortigen Aufenthalt erfüllten sich jedoch nicht, zumal der Geschädigte der Körperverletzungsdelikte, den der Angeklagte der übertriebenen Gewaltdarstellung vor Gericht bezichtigte, entgegen vorherigen Ankündigungen der Betreuer noch immer im G lebte. Hinzu kam, dass der Ausbildungsleiter, mit dem sich der Angeklagte N besonders gut verstanden hatte, inzwischen nicht mehr die Schlosserausbildung leitete. Hierüber enttäuscht, gab der Angeklagte N das Ziel der Schlosserausbildung trotz bestehenden Ausbildungsvertrages noch vor Ausbildungsbeginn wieder auf und strebte stattdessen seinen Realschulabschluss wieder an. Die Wiederaufnahme der Schulausbildung entsprach jedoch nicht den Vorgaben der Jugendhilfeeinrichtung und den Vorstellungen der Betreuer beim G, der Zeugen M und P, so dass der weitere Aufenthalt des Angeklagten N im G wieder in Frage stand. Nachdem der Angeklagte N im Oktober und November 2007 vermehrte Auseinandersetzungen mit einem Mitbewohner seiner Wohngruppe hatte, in deren Verlauf sich dieser Mitbewohner vom Angeklagten N außerdem bedroht fühlte, entschieden die Zeugen M und P am 13.11.2007, den weiteren Aufenthalt des Angeklagten N im G zu beenden und diesen im Haushalt seiner Großeltern in C13- unterzubringen. Seither wurde der Angeklagte N engmaschig durch die Zeugin R, eine Bewährungshelferin, betreut, wobei der Angeklagte N eigeninitiativ den Kontakt suchte. Im Januar 2008 meldete sich der Angeklagte N bei der Tages- und Abendschule (TAS) erfolgreich an, die er ab August 2008 besuchen könnte.
35Da der Großvater des Angeklagten N infolge der Parkinson’schen-Krankheit pflegebedürftig war und seine Großmutter nicht viel Zeit auf die Betreuung ihres Enkels verwenden konnte, fühlte sich der Angeklagte N schon nach kurzer Zeit sehr unwohl und wechselte im März 2008 in den Haushalt seiner Mutter in C. Dort lebt er seither mit seinen zwei Geschwistern und seiner Mutter in sehr beengten Wohnverhältnissen, wobei er sich ein Zimmer mit seinem älteren Bruder teilt. Diese räumliche Enge führt wiederholt zu massiven familiären Auseinandersetzungen insbesondere mit dem älteren Bruder. Doch auch die strengen Verhaltensregeln seiner Mutter führen zu Konflikten. In C kam der Angeklagte N sodann wieder in den Kontakt mit Drogen und konsumierte abermals regelmäßig Cannabis, wobei er am 14. und 16.04.2008 von der Polizei angetroffen wurde.
36In der Zwischenzeit – ebenfalls im April 2008 – hatte der Angeklagte N einen Nebenjob in einem Supermarkt der REWE aufgenommen, wo er für 5 €/Stunde Regale auffüllt. Anfang Mai 2008 wurde er in eine Jugendwerkstatt aufgenommen, wo er werktäglich von 8 bis 16 h Fahrräder zusammen baut. Nach unentschuldigten Fehlzeiten wurde er erst aus der Jugendwerkstatt geworfen, kurz darauf jedoch wegen einer persönlichen Entschuldigung wieder in diese aufgenommen. Am 16.04.2008 – am gleichen Tag von der Polizei beim Cannabiskonsum angetroffen - meldete sich der Angeklagte N bei der Drogenhilfe an und nahm auch drei weitere Gesprächstermine wahr, bis er die Beratung abbrach, weil er keinen Betreuungsbedarf sah. Ende Mai 2008 nahm er die Beratungen – seiner ergänzten Bewährungsauflage entsprechend - gleichwohl wieder auf. Ein am 26.06.2008 durchgeführtes Drogenscreening ergab einen negativen Befund.
37Zu den übrigen Angeklagten hat der Angeklagte N noch gelegentlich Kontakt. Einen besten Freund oder eine andere feste Bezugsperson hat er neben seiner Mutter nicht. Für seine Zukunft plant der Angeklagte N, den Realschulabschluss nachzuholen.
38Der Angeklagte N leidet mit Ausnahme einer gering ausgeprägten E9rodermitis unter keinen nennenswerten gesundheitlichen Beschwerden. Gelegentlich konsumiert er bei festlichen Anlässen 2-3 Flaschen Bier. Bis vor etwa 5 Wochen hat er auch noch regelmäßig gekifft.
39b)
40Das Bundeszentralregister weist vier Eintragungen in Bezug auf den Angeklagten N auf:
41(1)
42Am 21.09.2005 wurde er in dem Verfahren, AZ.: 171 Js 899/04 StA Köln, durch das Amtsgericht Köln wegen Diebstahls verwarnt und zu vierzig Stunden Sozialdienst verurteilt. Hierbei handelte es sich um einen Diebstahl zu Lasten eines Schülers der S-Realschule, dem er gemeinschaftlich mit dem am 26.12.1988 geborenen U in einer Schulpause am Schulkiosk 50 € entwendet hatte. Von den ihm auferlegten Sozialstunden standen im Zeitpunkt seiner Festnahme am 12.04.2006 noch zwölf Stunden offen. Mit Beschluss vom 14.11.2006 - 650 Ds 108/05 - hat der Vollstreckungsleiter beim Amtsgericht von der weiteren Vollstreckung der Weisung mit Rücksicht auf die vom 13.04. bis zum 20.07.2006 vollzogene Untersuchungshaft abgesehen, weil eine zusätzliche erzieherische Wirkung durch die Vollstreckung der Weisung nicht mehr zu erwarten sei.
43Ein weiteres, wegen Diebstahls eines Laptops eingeleitetes Strafverfahren - 160 Js 1396/04 StA Köln - war im Hinblick auf die im vorgenannten Verfahren - 171 Js 899/04 StA Köln - zu erwartende Strafe bzw. Maßregel im November 2004 von der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt worden.
44(2)
45Am 28.03.2006 verurteilte ihn das Amtsgericht Köln in dem Verfahren, AZ.: 167 Js 1505/05 StA Köln, und dem verbundenen Verfahren, AZ.:176 Js 176/06, wegen versuchten Diebstahls und Diebstahls geringwertiger Sachen unter erE9ter Verwarnung zu sechzig Stunden Sozialdienst. Im Fall des versuchten Diebstahls hatte der Angeklagte am 04.09.2005 gegen 3.15 Uhr gemeinsam mit dem Mitangeklagten L dazu angesetzt, ein vor dem Wohnhaus V-Straße 119 in C2 abgestelltes Kleinkraftrad "Piaggio" mit dem Kennzeichen ### durch Zerren am Lenker zu "knacken"; nachdem er kurzzeitig wegen sich nähernder Zeugen von der weiteren Tatausführung Abstand genommen hatte, dann aber wenig später mit L zur Vollendung der Tat zum Tatort zurückgekehrt war, wurden er und L sowie der Mitangeklagte O und die neben ihnen in dem damaligen Verfahren Mitangeklagten W und Y, die im Bereich des Tatortes "Schmiere gestanden" hatten, von der zwischenzeitlich von den Zeugen herbeigerufenen Polizei festgenommen. Im Fall des Diebstahls geringwertiger Sachen hatte N am 18.11.2005 eine Packung Knallbonbons im Wert von 1,99 € aus den Auslagen der Firma Z in der AA-Straße in Köln genommen, diese in seine Jackentasche gesteckt und die Kasse ohne Bezahlung passiert. Das Urteil ist seit dem 05.04.2006 rechtskräftig. Die N auferlegten Sozialstunden stehen sämtlich offen.
46(3)
47Am 24.04.2006 sah die Staatsanwaltschaft Köln in dem Verfahren 171 Js 279/06 wegen eines Tatvorwurfs der Bedrohung, wonach der Angeklagte am 05.02.2006 vor der Wohnungstür der Geschädigten A1 in der BB-Straße 5 in C randaliert und die Geschädigte grundlos mit den Worten: "Wenn ich dich zwischen die Finger kriege, werde ich dich umbringen!" bedroht haben soll, gemäß § 45 JGG von der Verfolgung ab.
48(4)
49Durch Urteil des Amtsgerichts H vom 28.02.2007, AZ.: 22 Ls 30 Js 567/07 – 15/07, rechtskräftig seit dem 11.06.2007, wurde der Angeklagte N wegen gefährlicher Körperverletzung sowie zwei weiteren Körperverletzungen zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr verurteilt.
50Der Verurteilung lagen folgende Feststellungen zur Sache und Strafzumessungserwägungen zugrunde:
51"In der Haftvermeidungsgruppe lernte der Angeklagte den Zeugen B1 kennen. Wie der Angeklagte, befand sich dieser Zeuge auch zur Vermeidung von Untersuchungshaft im Rheinischen Landesjugendheim G. B1, der etwa im Oktober 2006 in die Gruppe gekommen war, litt kurze Zeit nach seinem Eintritt in die Gruppe unter körperlichen Züchtigungen des Angeklagten. Der Zeuge, der von dem Angeklagten wegen dessen technischer Ausrüstung (der Angeklagte verfügte offensichtlich über einen Computer) fasziniert war und diesen immer wieder aufsuchte, wurde von dem Angeklagten in mindestens 7 Fällen geschlagen, wobei der Angeklagte Schläge ins Gesicht des Zeugen vermied und diesen am Körper traf. Grund für diese Schläge waren einerseits wohl jugendtypische Verhaltensweisen wie den sogenannten Spaßkämpfchen oder dem "Abhärten" aber auch Momente, in denen sich der Zeuge gegenüber dem Angeklagten verbal abfällig geäußert hat.
52Diese Vorfälle sind in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wuppertal unter den Ziffern 1.) bis 7.) angeklagt worden. Das Gericht hat das Verfahren insoweit gemäß § 154 StPO im Hinblick auf die verbleibenden Anklagevorwürfe eingestellt.
53Zwischen dem Eintritt des Zeugen B1 in die Gruppe im Oktober 2006 und der vorläufigen Festnahme des Angeklagten am 16.01.2007 hielten sich der Angeklagte und der Zeuge gemeinsam in einem Zimmer der Wohngruppe auf. Die näheren Umstände der dann folgenden Auseinandersetzung konnten in der Hauptverhandlung ' nicht geklärt werden. Jedenfalls nahm der Angeklagte eine metallene Stange, die zum Aufhängen von Bekleidung in einem Kleiderschrank diente, aus dem Kleiderschrank und schlug den Zeugen damit gegen das Knie.
54Nachdem das Verfahren vor dem Landgericht Köln durch Urteil vom 08.12.2006 zunächst beendet worden ist, verblieb der Angeklagte weiter im Rheinischen Landesjugendheim G. Er sollte nun nicht mehr in der Haftvermeidungsgruppe, sondern im Rahmen der Verselbständigung Unterkunft im G finden.
55An einem Werktag in der 2. Januarwoche 2007 war der Angeklagte unter anderem mit dem Zeugen C1 mit Vorbereitungen für seinen Umzug beschäftigt. Bei dieser Gelegenheit bemerkte der Zeuge C1, dass sein Mobiltelefon abhanden gekommen war. In Verdacht gerieten der Zeuge B1 und der Zeuge D1.
56Insbesondere der Angeklagte war davon überzeugt, dass der Zeuge B1 für das Abhandenkommen des Mobiltelefons des Zeugen C1 verantwortlich sei.
57B1 und D1 hielten sich zunächst nicht im G auf, sondern waren zu einem auswärtigen Termin unterwegs. Nach deren Rückkehr stellte der Angeklagte den Zeugen B1 bezüglich des Mobiltelefons zur Rede. Der Zeuge B1 bestritt, etwas mit dem Verschwinden des Mobiltelefons zu tun zu haben.
58Vor der Wohngruppe schlug und trat der Angeklagte deshalb auf den Zeugen B1 ein. Er trat ihn so heftig vor die Brust, dass dieser rücklings in ein Gebüsch fiel.
59Der Angeklagte begab sich dann in die Wohngruppe. Der Zeuge B1 wusste, dass die Angelegenheit für ihn noch nicht erledigt war. Als er ebenfalls in die Wohngruppe ging, hielt sich der Angeklagte mit weiteren Jungs im Wohnzimmer der Wohngruppe auf.
60Er brachte den Zeugen B1 dazu, sich auf einen Stuhl am Wohnzimmertisch zu setzen. Er drehte sodann den Fernsehapparat lauter, damit das nun folgende außerhalb des Raums nicht gehört werden konnte. Er baute sich vor dem Zeugen auf und ohrfeigte den auf dem Stuhl sitzenden Zeugen B1 mindestens viermal. Der Zeuge wehrte sich nicht. Als der Angeklagte zu einem Fausthieb ausholte, betrat ein Betreuer der Wohngruppe das Wohnzimmer, der durch den lauten Fernsehapparat aufmerksam geworden war.
61Nach seiner Inhaftierung versuchte der Angeklagte, Kontakt zu dem Zeugen aufzunehmen. Auch dem Zeugen war offensichtlich vor der Hauptverhandlung daran gelegen, im Beisein des Verteidigers des Angeklagten und des Wohngruppenleiters, Herrn M, den Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt Wuppertal aufzusuchen. Der Zeuge offenbarte sich den Betreuern, wobei insbesondere der Zeuge M Zweifel an der Sachdarstellung des Zeugen B1 hatte. Der Zeuge M wusste, dass sich der Zeuge B1 in der Wohngruppe nicht wohlfühlte und alles daran setzte, um in den mütterlichen Haushalt zurückkehren zu können.
62Dem Zeugen M war bewusst, dass es Vorfälle zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen B1 gegeben hatte, zweifelte jedoch am Ausmaß der Handlungen des Angeklagten.
63(...)
64Gegen den Angeklagten war aus erzieherischen Gründen Jugendstrafe zu verhängen. Bei dem Angeklagten liegen schädliche Neigungen gemäß § 17 II JGG vor, welche Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nicht ausreichen lassen, um ihn nachhaltig zu beeindrucken.
65Der Angeklagte war am 08.12.2006 vom Landgericht Köln wegen einer Reihe schwerwiegender Straftaten zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren verurteilt worden, wobei die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt war.
66Auch wenn das Urteil aufgrund der Rechtsmitteleinlegung der Staatsanwaltschaft Köln nicht rechtskräftig geworden ist, so zeigt insbesondere sein Verhalten in der 2. Januarwoche 2007, das heißt kurze Zeit nach dem Abschluss der Hauptverhandlung in Köln, das Zutagetreten charakterlicher Mängel des Angeklagten. Diese charakterlichen Mängel sind so gravierend, dass ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten besteht. Insbesondere offenbarten die Straftaten, die er entweder im Verlauf des Verfahrens vor dem Landgericht Köln bzw. kurze Zeit nach Abschluss dieses Verfahrens begangen hat, eine hohe Neigung zu aggressivem Verhalten gegenüber anderen. Eine Jugendstrafe ist daher, auch aus erzieherischen Gesichtspunkten, unumgänglich.
67Die zu verhängende Jugendstrafe war gemäß § 31 I JGG für die begangenen Straftaten einheitlich festzusetzen. Dabei war gemäß § 18 I Satz 1 JGG ein Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 5 Jahren auszufüllen.
68Bei der Bemessung der unter den Gesichtspunkten der persönlichen Schuld des Angeklagten sowie insbesondere der von einer Jugendstrafe ausgehenden erzieherischen Wirkung (§ 18 II JGG) zu findenden Strafe hat das Gericht folgendes berücksichtigt:
69Zugunsten des Angeklagten spricht, dass er die ihm zur Last gelegten Straftaten geständig eingeräumt hat. Für den Angeklagten spricht auch, dass es ihm der Zeuge B1 dadurch leicht gemacht hat, dass dieser immer wieder die Nähe des Angeklagten gesucht hat. Inwieweit die Atmosphäre, die Betreuung und das Regelwerk innerhalb der Haftvermeidungsgruppe des Rheinischen Landesjugendheims G mit zum Verhalten des Angeklagten beigetragen hat, sei an dieser Stelle nur erwähnt, wird aber letztendlich zugunsten des Angeklagten berücksichtigt. Zugunsten des Angeklagten berücksichtigt das Gericht auch, dass er über Jahre hinweg erhebliche Störungen in seiner persönlichen Entwicklung erfahren hat und Drogenkonsument gewesen ist.
70Zu Lasten des Angeklagten kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass er bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und im Verfahren vor dem Landgericht Köln Straftaten eingeräumt hat, die einschlägig sind. Zu Lasten des Angeklagten spricht insbesondere die hohe Gewaltbereitschaft, die er gegenüber dem Zeugen B1 an den Tag gelegt hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er bei seinem Verhalten im Wohnzimmer der Wohngruppe durch "Lauterstellen" des Fernsehapparates versucht hat, sein Tun für Außenstehende zu verbergen.
71Unter Berücksichtigung aller dieser für und gegen ihn sprechenden Umstände, der Würdigung seiner Persönlichkeit sowie nicht zuletzt auch der erzieherischen Wirkung, die von der Jugendstrafe ausgehen soll, erachtet das Gericht eine Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr zur nachhaltigen erzieherischen Einwirkung (§ 18 II JGG) auf ihn für erforderlich, aber auch ausreichend. Diese Jugendstrafe wird dem Ungerechtsgehalt der Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten gerecht.
72Eine Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 21 I JGG kommt vorliegend nicht in Betracht. Hiernach setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Jugendliche sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenden Lebenswandel führen wird. Bei der nach § 21 I Satz 2 JGG vorzunehmenden Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten, seines Vorlebens, der Tatumstände, seines nachzeitlichen Verhaltens, seiner Lebensverhältnisse und der Wirkung, die von einer Strafaussetzung zu erwarten sind, kommt das Gericht nicht zu dem Ergebnis, dass die Erwartung des rechtschaffenden Lebenswandels ohne Vollzug der Jugendstrafe vorliegt.
73Es ist schon erstaunlich, bemerkenswert und erschreckend, dass selbst das umfangreiche Strafverfahren vor dem Landgericht Köln, welches mit einer wenn auch nicht rechtskräftigen Verurteilung des Angeklagten geendet hat, den Angeklagten nicht davon hat abhalten können, einschlägig strafrechtlich in Erscheinung zu treten. Das Gericht verkennt nicht, dass es dem Angeklagten gelungen ist, einen Schulplatz zu finden. Das Gericht verkennt auch nicht, dass der Angeklagte sich bemüht hat, während der Inhaftierung durch Teilnahme an einem entsprechenden sozialen Trainingskurs und die Kontaktaufnahme mit seinem Opfer, die Tat zu verarbeiten und an seiner Aggressivität zu arbeiten.
74Die Tatausführung und die Tatsache, dass der Angeklagte den Zeugen B1 an einem Tag zweimal körperlich mißhandelt hat zeigt, dass eine günstige Sozialprognose ihm nicht zu stellen ist. Aus der gebotenen prognostischen Gesamtwürdigung von Taten und Täter lässt sich deshalb nicht die Erwartung ableiten, dass sich der Angeklagte ohne Einwirkung der Strafvollstreckung zukünftig straffrei führen wird.
75Die Teilnahme an dem Angebot der Justizvollzugsanstalt Wuppertal und die Entschuldigung bei seinem Opfer ist ein Schritt in die richtige Richtung, rechtfertigt für sich allein jedoch nicht die günstige Sozialprognose."
76Der weitere Vollzug der Jugendstrafe wurde durch Beschluss des Amtsgerichts K vom 12.10.2007, AZ.: 270 VRJs 213/07, unter folgenden Auflagen zur Bewährung ausgesetzt:
77"In der Bewährungszeit hat der Verurteilte
78a)sich straffrei zu führen,
79b) jeden Wohnwechsel dem Gericht unverzüglich und selbstständig anzuzeigen.
80c) Der Verurteilte wird unter die Aufsicht und Leitung des / der Bewährungshelfers/helferin Frau CC von der Bewährungshilfe H gestellt, dessen/deren Weisungen er zu befolgen hat.
81d)Er hat sofort Wohnung in 42651 H, G 1 zu nehmen und einen festen Wohnsitz zu begründen. Die Wohnung darf nur mit vorheriger Zustimmung des / der Bewährungshelfers/helferin aufgegeben oder gewechselt werden.
82e) Er hat sofort die von ihm nachgewiesene Ausbildungsstelle zum Schlosser im G anzutreten und seine Arbeit ordentlich, pünktlich und zuverlässig zu verrichten. Die Ausbildungsstelle darf er nur mit vorheriger Zustimmung des / der Bewährungshelfers/helferin aufgeben oder wechseln.
83f) Den unfreiwilligen Verlust der Ausbildungsstelle hat er dem / der Bewährungshelfers/helferin unverzüglich anzuzeigen.
84g) Er hat sich von Drogenkreisen strikt fern zu halten.
85h) Er hat sich übermäßigen Alkoholgenusses zu enthalten."
86In seiner Bewährungszeit verstieß der Angeklagte N verschiedentlich gegen seine Bewährungsauflagen, indem er weiterhin Cannabis konsumierte, den G verlassen musste, seine Schlosserlehre nicht absolvierte und seinen Wohnsitzwechsel nicht unverzüglich anzeigte. Daraufhin hat die Staatsanwaltschaft Wuppertal den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung beantragte. Auf diesen Antrag wurde jedoch seitens des Amtsgerichts Köln damit reagiert, dass die Bewährungsauflagen durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 15.05.2008, AZ.: 646 AR 10/07 StA Köln, dahingehend ergänzt wurden, dass sich der Angeklagte N nach Weisung und in Absprache mit der Bewährungshelferin weiterhin Termine bei der Cannabis-Sprechstunde der Drogenhilfe wahrzunehmen hat.
87Die darauf folgende Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wuppertal wurde durch Beschluss der 4. große Strafkammer als 4. große Jugendkammer vom 23.06.2008, AZ.: 104 Qs 150/08, verworfen.
88c)
89Der Angeklagte N ist strafrechtlich für sein Verhalten vollumfänglich verantwortlich.
902.
91a)
92Der heute 18jährige Angeklagte L ging als einziges Kind aus der Beziehung seiner Mutter, der Zeugin Claudia L, zu seinem Vater, dem Zeugen DD, hervor. Da seine Mutter, die als Schwangere noch in einem Kinderheim lebte, bei seiner Geburt mit 18 Jahren noch sehr jung war, zogen Mutter und Sohn zunächst in ein Mutter-Kind-Heim "Haus EE" in C3, zumal sich die Mutter kurz nach der Geburt des Kindes von dem Zeugen DD, einem LKW-Fahrer, getrennt hatte. Als der Angeklagte L 3 Jahre alt war, zogen Mutter und Sohn in eine erste eigene Wohnung in C4. Dort ging die Mutter eine neue Beziehung zu einem anderen Lebensgefährten ein, mit dem sie – der Angeklagte L war nun 7 Jahre alt – eine weitere Tochter bekam.
93Der Angeklagte L war nach dem Besuch des Kindergartens zunächst altersgerecht eingeschult worden. Da er jedoch noch sehr kindliches Verhalten zeigte, verließ er die 1. Klasse wieder, um noch ein Jahr lang die Vorschule zu besuchen. Nun 7jährig besuchte er die Grundschule in C4, wobei er schon früh durch unterrichtsstörendes Verhalten und Leistungsdefizite auffiel. Aus diesem Grund wechselte der Angeklagte L nach der 4. Klasse auf die Hauptschule ZZ- Straße, wo sich sein gestörtes Sozialverhalten und sein geringer schulischer Leistungswille fortsetzten. So musste der Angeklagte L die 7. Klasse wiederholen. Die mit dem Sitzenbleiben einhergehende Frustration veranlasste den Angeklagten L, von nun an massiv zu schwänzen und den Unterricht nur noch gelegentlich zu besuchen. Dabei hielt er sich tagsüber überwiegend alleine auf der Straße auf. In dieser Zeit kam der Angeklagte L – nunmehr etwa 14 Jahre alt – erstmalig in Kontakt mit illegalen Drogen und begann, Cannabis zu rauchen. Auf die hohen Fehlzeiten in der Schule reagierte das Jugendamt der Stadt Köln mit dem Einsatz eines flexiblen Familienhelfers. Dieser konnte jedoch im Ergebnis nichts bewirken, weil weder die Familie noch der Angeklagte L sich auf diese Hilfe einlassen wollten. In der Zwischenzeit hatte die Zeugin Claudia L einen neuen Lebensgefährten gefunden, der kurz darauf wegen eines Arbeitsangebotes in die Schweiz auswanderte. Anfänglich entschied sich die Zeugin L deshalb zu einer Trennung. Als sie diese jedoch langfristig nicht aushalten konnte, entschied sie sich im Jahr 2004, ebenfalls mit ihren beiden Kindern in die Schweiz auszuwandern. Dabei weihte sie den Angeklagten L absichtlich erst 14 Tage vor dem Umzug in ihre Pläne ein, weil sie dessen Widerstand vermutete und umgehen wollte. Von der Nachricht überrumpelt, folgte der Angeklagte L seiner Mutter zunächst in die Schweiz. Nachdem er aber feststellen musste, dass ihm dort seine Freunde fehlten und er auch die Sprache nicht verstand, bat er den Zeugen DD, zu ihm und seiner Lebensgefährtin ziehen zu dürfen, was jener bejahte. Der Angeklagte L zog nachfolgend in den Haushalt seines Vaters ein, der mit seiner Lebensgefährtin zwischenzeitlich gemeinsame Zwillinge bekommen hatte. Dort erhielt er ein eigenes Zimmer und fühlte sich in der Familie wohl. Gleichwohl setzte er das häufige Schwänzen in der Schule fort, wobei er die Kontrolle seines Vaters dergestalt umging, dass er morgens pünktlich wie für den Schulbeginn die Wohnung verließ und zur Mittagszeit, entsprechend dem Schulende, zurückkehrte. Auf diese Weise erhielt der Zeuge DD erst sehr verspätet Nachricht von dem häufigen Schulschwänzen seines Sohnes. Wegen weiterer Verfehlungen musste der Angeklagte L schließlich die Hauptschule ZZ- Straße verlassen. Zum Schuljahr 2005/2006 fand er Aufnahme in die Ganztagshauptschule in der YY-Straße in C5. Als "Neuer" fühlte er sich im gewachsenen Klassenverband jedoch als Außenseiter und setzte sein Schulschwänzen fort. In dieser Zeit intensivierte sich der Cannabiskonsum des Angeklagten L. Gemeinsam mit den übrigen Angeklagten hielt er sich in C auf der Straße, am Bolzplatz "Affenkäfig" oder auf Spielplätzen auf und konsumierte nahezu täglich mit ihnen Cannabis. Auch zur Finanzierung dieses gemeinsamen Konsums kam es zu den hier gegenständlichen Straftaten der Angeklagten.
94Als der Angeklagte L infolge jener Straftaten am 13.04.2006 in Untersuchungshaft in die JVA Y1 kam, nahm er dort wieder am Schulunterricht teil. Am 28.07.2006 wurde der Angeklagte L vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont und einer Auflage entsprechend zur Haftvermeidung im WW-Stift in GG untergebracht. Da die dort angestrebte geschlossene Gruppe keinen freien Platz hatte, wurde der Angeklagte L in der sog. "offenen Gruppe" untergebracht. Schon nach wenigen Wochen hatte der Angeklagte L auch dort Anschluss zu Mitbewohnern gefunden, die mit ihm Cannabis konsumierten, Alkohol tranken und ihn auch zum Konsum von Amphetaminen, sog. Speed, verleiteten. Nach Beendigung des Strafverfahrens vor der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Köln am 08.12.2006 durfte der Angeklagte L wieder zu Wochenendbesuchen nach Köln zu seinem Vater. Dabei nutzte er diese Wochenendbesuche dazu, Cannabis und Speed zu besorgen und selbiges anschließend mit ins WW-Stift zu bringen. Da er ferner im WW-Stift Taschengeld bekam und auch seitens des Zeugen DD mit Geld ausgestattet wurde, mangelte es dem Angeklagten L nie an Drogennachschub, den er ersatzweise auch in FF besorgte. Vielmehr steigerte er seinen Konsum, so dass er im Laufe der Zeit auch Ecstasy konsumierte. Der Drogenkonsum nahm solch intensive Formen an, dass der Angeklagte L in einem Hilfeplangespräch im WW-Stift im Frühjahr 2007 selbst anregte, sich einer Drogentherapie und einer stationären Entgiftung in der Psychiatrie in FF zu unterziehen. In Umsetzung dieses Vorschlages kam der Angeklagte L für die Zeit vom 21.05. bis 13.06.2007 zur Entgiftung in die Psychiatrie in FF. Da dort jedoch nach der Aufnahme, als er einen Wert von 253 ng /ml Cannabinoide im Urin aufwies, keine Drogenscreenings mehr erfolgten, setzte der Angeklagte L seinen Cannabiskonsum auch dort fort. Die wenigen therapeutischen Gespräche hatten nach seiner eigenen Einschätzung keine Wirkung auf ihn. Nach seiner Rückkehr ins WW-Stift nahm der Angeklagte L an einer praktischen Berufsvorbereitung teil, in deren Verlauf er verschiedene Praktika absolvierte. Da ihm das Bäckerhandwerk gut gefiel, strebte er eine entsprechende Ausbildung innerhalb des WW-Stifts für die Folgezeit nach den Sommerferien an. In den Sommerferien unternahm das WW-Stift jedoch einen zweiwöchigen Ausflug nach JJ an die Ostsee, wo der Angeklagte L viel Alkohol trank und es zu den unter II. 12. a) bis c) festgestellten Körperverletzungsdelikten kam. Diese Straftaten nahm die Leitung des WW-Stifts zum Anlass, ihn zunächst wieder nach GG zurückzuschicken und wenige Tage später, am 03.07.2007, gänzlich aus dem WW-Stift zu entlassen.
95Der Angeklagte wurde alsdann wieder von seinem Vater in den Haushalt aufgenommen, wobei sich auch die dortigen Probleme sofort wieder einstellten. Der Angeklagte L hielt sich nahezu ständig auf der Straße auf, konsumierte illegale Drogen und betrank sich. Er bestahl zur Finanzierung seines Konsums seinen Vater und traf sich wieder mit den Mitangeklagten. Dieses Verhalten führte schließlich zum Rauswurf aus dem Haushalt des Zeugen DD, woraufhin der Angeklagte L vorübergehend bei dem Angeklagten O unterkam. Die haltlose Lebensweise des Angeklagten L erfuhr erst eine gewisse Einschränkung, als jener im Oktober 2007 eine Beziehung zu der Zeugin HH einging. Da diese seinen Drogen- und Alkoholkonsum nicht akzeptierte, verzichtete er auf selbigen für die Zeit ihres jeweiligen Zusammenseins, wobei er nicht unter Entzugserscheinungen litt. Soweit er jedoch nicht ihrer Kontrolle unterlag, setzte er seinen Rauschmittelkonsum unvermindert fort. Unter Alkoholeinfluss kam es schließlich auch am Karnevalssamstag, den 02.02.2008, zu der unter II. 13. festgestellten Straftat.
96Nachdem der Angeklagte wegen dieser Tat zunächst verhaftet, nachfolgend jedoch vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont und schließlich die Verschonung wieder aufgehoben worden war, hielt sich der Angeklagte für mehrere Wochen verborgen, um sich der Untersuchungshaft zu entziehen. Am 21.02.2008 stellte er sich sodann dem weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Die nachfolgende Haftzeit hat der Angeklagte L dahingehend genutzt, intensive Gespräche mit dem JVA-Pfarrer aufzunehmen und sich mit seinen Taten auseinander zu setzen. Darüber hinaus hat er sich sofort im März 2008 der Drogenberatung des SKM vorgestellt, wo er seit Freiwerden eines Platzes Juni 2008 auf eine Therapie vorbereitet wird. Seine Tage verbringt er mit der Metall-Arbeit, die ihm Spaß bereitet. Insgesamt wird er als sehr umgänglich wahrgenommen. Zu seiner Freundin, der Zeugin HH, hat er nach wie vor Kontakt. Sie hält weiterhin zu ihm. Auch mit seinen Eltern steht er weiterhin in regelmäßigem und intensivem Brief- und Besuchskontakt.
97Für seine Zukunft plant der Angeklagte L seinen Hauptschulabschluss nachzuholen, eine Drogentherapie durchzuführen und eine Lehre als Bäcker zu absolvieren. Nach C will er wegen des selbst erkannten Gefährdungspotenzials nicht zurück. Eine von ihm angestrebte Eingliederung in eine Wohngruppe blieb bisher wegen der bekannten Straftaten ohne Erfolg. Seitens der Jugendgerichtshilfe und des Sachverständigen Dr. LL, eines Psychiaters, wird eine umfassende Sozialtherapie dringend empfohlen.
98Der Angeklagte leidet derzeit mit Ausnahme von Akne an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Seinen Alkohol- und Drogenkonsum hat er derzeit in der Haft eingestellt. Zuvor konsumierte er Alkohol und Drogen in der vorbeschriebenen Weise.
99b)
100Der Angeklagte L ist mit zwei Eintragungen im Bundeszentralregister verzeichnet:
101(1)
102Am 16.09.2004 stellte das Amtsgericht Köln ein unter dem Aktenzeichen 167 Js 443/04 StA Köln geführtes Verfahren wegen eines von ihm in der Nacht vom 07.02. auf den 08.02.2004 auf der J6-straße in Köln gemeinsam mit dem damals noch strafunmündigen Angeklagten O begangenen Diebstahls eines Motorrollers des Fabrikats "Piaggio" nach einer jugendrichterlichen Ermahnung und Ableistung von dreißig Sozialstunden gemäß § 47 JGG ein.
103(2)
104Am 28.03.2006 verurteilte ihn das Amtsgericht Köln in dem Verfahren 167 Js 1505/05 StA Köln und dem verbundenen Verfahren 164 Js 183/06 StA Köln aufgrund der am 04.09.2005 vor dem Wohnhaus V- Straße 119 in C2 gemeinsam mit N versuchten Wegnahme des Kleinkraftrades "Piaggio" sowie einer am 09.12.2005 gegen 22.30 Uhr vor dem Haus AB-Straße erfolgten Wegnahme eines Damenfahrrades der Marke Uni Bike, bei der der Angeklagte L und die damals gesondert verfolgten W und KK das an dem Fahrrad angebrachte Vorhängeschloss mittels eines Bolzenschneiders durchtrennt und das Fahrrad sodann in die nächste Straße geschoben hatten, wegen versuchten Diebstahls und Diebstahls zu achtzig Stunden Sozialdienst, verwarnte ihn und erteilte ihm die Weisung, sich für ein Jahr der Betreuung durch einen Mitarbeiter der Brücke zu unterstellen. Auch betreffend den Angeklagten L ist das Urteil seit dem 05.04.2006 rechtskräftig. Die Sozialstunden hat er während seiner Unterbringung im WW-Stift in seiner ihm dort gewährten Freizeit mit Maurertätigkeiten vollständig abgeleistet.
105c)
106Der Angeklagte L ist strafrechtlich für sein Verhalten – mit Ausnahme der unter II. 12. a) bis c) und 13. festgestellten Taten - vollumfänglich verantwortlich.
1073.
108a)
109Der heute 17jährige Angeklagte O wuchs bei seinen Eltern in C6 mit zwei älteren Halbbrüdern aus einer früheren Verbindung seiner Mutter auf. Noch während der frühesten Kindheit verlor die Familie häufig ihre Wohnung, weil der Vater des Angeklagten O Alkoholiker und Drogenkonsument war und die Mietverbindlichkeiten nur unzuverlässig erfüllte. Hinzu kamen häufige Konflikte in der Familie, die der Vater des Angeklagten O häufig gewalttätig zu lösen versuchte.
110Nach dem Besuch der Grundschule wechselte der Angeklagte O wegen ordentlicher Leistungen, insbesondere im Fach Mathematik, auf die Realschule, wo er in der 5. Klasse noch ganz gut mitkam. In der 6. Klasse hatte er für das Erreichen des Klassenziels jedoch eine "5" zuviel, so dass er auf die Hauptschule QQ-Straße wechseln musste, die ihn trotz der schlechten Noten in Klasse 7 versetzte. Da sich die Leistungsdefizite jedoch auch dort fortsetzten, blieb der Angeklagte O in Klasse 7 sitzen, wobei er dies nicht seiner Verantwortung, sondern seinen Lehrern zuschreibt, mit denen er nicht klar gekommen sei. In diese Zeit fiel jedoch auch die Trennung der Eltern des Angeklagten, wobei der Vater des Angeklagten nach Ccauswanderte und die Trennungskonflikte so über den Sohn austrug, dass jener vielgestaltig in Loyalitätskonflikten stand. Wegen dieser Konflikte setzte das Jugendamt eine flexible Hilfe in der Familie bis Mitte 2003 ein. In der Zeit des Schulwechsels war die Familie nach C gezogen, wo der Angeklagte O sofort die Bekanntschaft des Angeklagten L machte, der in der Nachbarschaft wohnte und schnell zum besten Freund des Angeklagten O avancierte. Über den Angeklagten L lernte der Angeklagte O auch alle weiteren Angeklagten mit Ausnahme des Angeklagten N kennen, soweit er sie nicht schon von der Hauptschule oder aus dem Fußballverein kannte. Lediglich der Angeklagte N kam erst im Jahr 2005 zum Freundeskreis hinzu. Über den Kontakt zu dem Angeklagten L begann auch der Angeklagte O im Alter von etwa 14/15 Jahren zu kiffen, wobei der Konsum im zweiten Halbjahr 2005 sich dahin steigerte, dass nahezu täglich Cannabis geraucht wurde. Diese Phase wurde auch beim Angeklagten O durch intensives Schuleschwänzen begleitet. Zur Finanzierung des gemeinsamen Cannabiskonsums begingen die Angeklagten die hier gegenständlichen Eigentums- und Vermögensstraftaten, woraufhin der Angeklagte O am 13.04.2006 verhaftet wurde und am 10.05.2006 vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont wurde.
111Nach der Untersuchungshaft brüstete sich der Angeklagte O zunächst noch mit dem Haftaufenthalt, bemühte sich anschließend jedoch ersichtlich, seinem Leben wieder mehr Ordnung zu geben. Hierfür nahm er auch regelmäßig Kontakt zu einem Bewährungshelfer, dem Zeugen Aa, auf, der im Rahmen des Strafverfahrens vor der 3. großen Strafkammer und der Verschonung von der Untersuchungshaft für den Angeklagten O im Einsatz war. Bei diesem Kontakt zeigte sich der Angeklagte O sehr interessiert und genoss erkennbar den Kontakt zu einer männlichen Bezugsperson. Neben diesen Anstrengungen erwarb der Angeklagte O nach der Untersuchungshaft die Fußballtrainerlizenz für die C-Jugend und ließ sich zum Schiedsrichter ausbilden. Im Rahmen eines sog. Schulmüdenprojekts, bei dem die Schüler neben der schulischen Ausbildung maßgeblich praktisch in einer Jugendwerkstatt ausgebildet werden, besuchte der Angeklagte O die Jugendwerkstatt in C7, wo er anfänglich noch wegen erhöhter Reizbarkeit und Aggressivität aufgefallen war, schließlich jedoch wegen überragend guter Leistungen eine Klasse überspringen konnte und im Sommer 2007 seinen Hauptschulabschluss erreichte. Über ein Praktikum im Rahmen des Schulmüdenprojekts hatte der Angeklagte O auch den Kontakt zu einem Unternehmen gewonnen, wo er nach Erreichen seines Hauptschulabschlusses eine Elektriker-Lehre beginnen konnte. Trotz seiner Ansicht nach guter Leistungen kündigte ihm der Chef jedoch noch innerhalb der Probezeit, weil bekannt geworden war, dass der Angeklagte O zu der durch die Presse bekannt gewordenen Gruppe der "C Gangsters" gehörte. Der Verlust der Lehrstelle schmerzte den Angeklagten O so sehr, dass er sich erst einmal einen Monat lang hängen ließ. Als sein älterer Halbbruder jedoch Anfang 2008 mit der Mutter des Angeklagten O, der Zeugin B-N O, einen Kiosk eröffnete, engagierte sich der Angeklagte O stark, arbeitete in den Abendstunden selbständig mit und führte zuweilen den Kiosk zuverlässig in Eigenregie, bis der Kiosk Ende Februar 2008 aus Kostengründen wieder aufgegeben wurde. Über die ARGE wurde der Angeklagte O sodann über eine sogenannte "Sprungbrettmaßnahme" in einen Job vermittelt, wo der Angeklagte O jedoch nur 70ct pro Stunde verdiente. Da ihm diese Einkünfte zu gering erschienen, gab er die Maßnahme bereits nach wenigen Tagen wieder auf. Stattdessen wandte er sich eigeninitiativ an die Berufsberatung und meldete sich bei der Tages- und Abendschule in C1 an, um dort den qualifizierten Hauptschulabschluss nach Klasse 10 nachzuholen. Derzeit belegt er dort einen Vorbereitungskurs. Die eigentliche Schulausbildung beginnt im August 2008. Nebenbei macht der Angeklagte O derzeit an zwei Tagen pro Woche ein Praktikum in einem Supermarkt, wo er von den Praktikumsleitern und den übrigen Bediensteten als wertvoller Mitarbeiter geschätzt wird. Deshalb hat man ihm angeboten, dass er dort nach den Sommerferien einen Job annehmen oder sogar eine Ausbildung beginnen könnte. Der Angeklagte O möchte jedoch zunächst seine Schulbildung weiterverfolgen.
112Infolge der Straftaten, der damit erforderlich gewordenen strengeren Regeln und der Kontrolle seiner Mutter hat sich das emotionale Verhältnis zwischen dem Angeklagten O und der Zeugin B-N O intensiviert. Auch die beiden älteren Halbbrüder kümmern sich intensiv um den jüngeren Bruder, um ihn vor einem weiteren Abrutschen zu bewahren. Auch zu seinem Vater hat der Angeklagte wieder gelegentlich Kontakt, seitdem jener aus Cczurück ist und in Köln im Sicherheitsdienst arbeitet. Seine Freizeit verbringt der Angeklagte O mit Fußball und seinen Freunden. Am Wochenende besucht er gerne die Diskothek.
113Der Angeklagte litt in seiner Kindheit unter Meningitis und unter einem operativ behandelten Leistenbruch. Schon seit frühester Kindheit hat er Magenprobleme, die sich in den letzten Monaten so intensivierten, dass der Angeklagte O sich für eine Woche stationär untersuchen ließ. Eine Ursache für die Beschwerden wurde jedoch auch dort nicht gefunden. Die Hausärztin des Angeklagten O, die sachverständige Zeugin Dr. Mm, hält daher eine psychosomatische Ursache für wahrscheinlich. Drogen konsumierte der Angeklagte O nach eigenen Angaben zuletzt am 14.04.2008, wobei er von der Polizei angetroffen wurde. Die Zeugin B-N O duldet den Cannabiskonsum, soweit ihr Sohn hierdurch nicht antriebsarme Tendenzen zeigt. Derzeit konsumiert der Angeklagte O lediglich Bier, wenn er am Wochenende die Diskothek besucht. Volltrunken ist er in diesen Fällen jedoch nie.
114b)
115Der Angeklagte O ist mit zwei Eintragungen im Bundeszentralregister wie folgt vorbelastet:
116(1)
117Am 26.10.2005 sah die Staatsanwaltschaft Köln in einem unter dem Aktenzeichen 173 Js 1288/05 geführten Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung, in dem ihm vorgeworfen worden war, der Geschädigten, Frau Pp, am 05.09.2005 auf dem Spielplatz im Hinterhof der BB-Straße 6 in Köln einen Stein in den Rücken geworfen zu haben, gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung ab und verwarnte O.
118(2)
119Durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 28.11.2005 - 161 Js 1018/05 StA Köln -, rechtskräftig seit dem 28.11.2005, wurde er wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung verwarnt und mit 50 Stunden Sozialdienst belegt. Nach den durch das Amtsgericht getroffenen Feststellungen wollte der Angeklagte gemeinschaftlich mit mindestens einem nicht ermittelten Mittäter den am 12.03.1991 geborenen Schüler Oliver Rr am 05.02.2005 in dem in C8 gelegenen Parkgelände zwischen Aaa-weg, Bbb- Straße und Ccc-weg ein Handy und/oder andere Wertsachen "abziehen" und forderte ihn auf, die von ihm - dem Angeklagten - nachgefragte Uhrzeit auf seinem - des Geschädigten - Handy abzulesen. Als der Geschädigte erklärte, kein Handy zu besitzen und seinen Weg fortsetzte, trat der Angeklagte ihm von hinten die Beine weg. Auf dem Boden liegend, wurde der Geschädigte von dem unbekannten Mittäter getreten und, während der Angeklagte ihn festhielt und seinen Kopf auf die Erde drückte, vergeblich nach Wertsachen durchsucht. Nachdem der Mittäter noch versucht hatte, dem Geschädigten die von ihm getragene Kette vom Hals zu reißen, womit er ebenfalls keinen Erfolg hatte, entfernte er sich schließlich mit dem Angeklagten ohne Beute vom Tatort. Die ihm aufgegebenen Sozialstunden hatte O am 30.03.2006 abgeleistet.
120Zuletzt stellte das Amtsgericht Köln das Verfahren 167 Js 1505/05 StA Köln wegen des versuchten Diebstahls des vor dem Wohnhaus V-Straße 119 in C2 abgestellten Kleinkraftrads "Piaggio", bei dem O Schmiere gestanden hatte, und das verbundene Verfahren 176 Js 176/06 StA Köln wegen Diebstahls geringwertiger Sachen - wie N hatte auch O am 18.11.2005 eine Packung Knallbonbons im Wert von 1,99 € aus den Auslagen der Firma Z in der AA-Straße in Köln entwendet - gegen den Angeklagten mit Beschluss vom 18.08.2006 gemäß § 47 JGG ein, nachdem es ihn ermahnt und er zwanzig Stunden Sozialdienst geleistet hatte.
121Derzeit ist noch ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs des Einbruchdiebstahls zusammenwirkend mit dem Zeugen Nn bei der Staatsanwaltschaft Köln anhängig.
122c)
123Der Angeklagte O ist strafrechtlich für sein Verhalten vollumfänglich verantwortlich.
1244.
125a)
126Der heute 19jährige Angeklagte Q wuchs als zweites von insgesamt drei Kindern seiner Mutter, der Zeugin Hildegard Q, in C auf. Da sich seine Mutter ein Jahr nach der Geburt von dem leiblichen Vater P1 trennte, lernte er jenen als Kind nie kennen. Stattdessen wuchs er in dem Glauben auf, dass der leibliche Vater seines jüngeren Halbbruders, der bis zum 12. Lebensjahr des Angeklagten Q in der Familie lebte, auch sein leiblicher Vater sei.
127Der Angeklagte Q wechselte nach dem erfolgreichen Besuch der Grundschule auf die Realschule, wo er in der 5. und 6. Klasse noch ausreichende Leistungen erbrachte. Die Leistungen verschlechterten sich jedoch deutlich in Klasse 7, als sich seine Mutter von seinem Stiefvater trennte und der Angeklagte Q in diesem Zusammenhang erfuhr, dass sein Stiefvater nicht sein leiblicher Vater war. Der Angeklagte Q nahm sodann Kontakt zu seinem leiblichen Vater auf und brach den zuvor guten Kontakt zu seinem Stiefvater ab. Nunmehr schwänzte er vermehrt die Schule und hielt sich auf der Straße mit den Mitangeklagten L und O auf, mit denen er gemeinsam begann, regelmäßig Cannabis zu konsumieren. Wegen der hohen Fehlzeiten und der damit verbundenen schlechten Leistungen wiederholte der Angeklagte Q die 7. Klasse und wechselte sodann wegen anhaltend schlechter Leistungen zur 8. Klasse auf die Hauptschule, wo er sein intensives Schwänzen fortsetzte und nach eigenen Angaben nur noch "Mist" machte. Im letzten Schuljahr 2005/2006 besuchte er den Unterricht gar nicht mehr und erhielt am Ende ein Abgangszeugnis mit einem Notendurchschnitt von "6". Da seine Mutter dieser Entwicklung völlig hilflos gegenüberstand, warf sie den Angeklagten Q im Alter von 16 Jahren aus ihrem Haushalt hinaus, woraufhin jener zunächst auf der Straße schlief und anschließend für einen Zeitraum von fast einem Jahr bei seinem besten Freund, dem bereits rechtskräftig verurteilten Zeugen B.I. A, genannt "Ba", einzog. Der Kontakt zu seiner Mutter brach damals vollständig ab. Die Tage verbrachte der Angeklagte Q auf der Straße, wobei er täglich Cannabis konsumierte und zu dessen Finanzierung mit den übrigen Angeklagten die hier gegenständlichen Eigentums- und Vermögensstraftaten beging.
128Nach seiner hieraus folgenden Inhaftierung vom 13.04.2006 bis zur Haftverschonung am 10.05.2006 besserte sich die Situation letztlich nicht, zumal der Angeklagte Q der Meldeauflage nicht nachkam und sich entgegen der Verschonungsauflage nicht um seine Schulbildung kümmerte, so dass es letztlich zu zwei weiteren Anhörungen vor der 3. großen Strafkammer noch vor der Verfahrensbeendigung am 08.12.2006 kam. Nach Beendigung des Verfahrens vor der 3. großen Strafkammer zog der Angeklagte Q zunächst zu seinem Vater, der ihn jedoch 2 Wochen später, an Weihnachten 2006, wieder wegen vieler Verstöße gegen Regeln des Zusammenlebens hinauswarf.
129Daraufhin zog der Angeklagte Q wieder bei dem Zeugen B.I. A ein und nahm wieder Kontakt zu seiner Mutter und seinem Stiefvater auf. Derweil absolvierte er ein Berufsvorbereitungsjahr beim Kolping-Bildungswerk, das er im Sommer 2007 erfolgreich abschloss. Im Sommer 2007 zog der Angeklagte Q in den Haushalt der Eltern seiner Freundin ein, mit der er mittlerweile seit 2 Jahren eine Beziehung führt. Jene sind über die hiesigen Vorwürfe informiert und unterstützen ihn in dem Ziel der straffreien Lebensführung. Seit Sommer 2007 besuchte der Angeklagte Q die Tages- und Abendschule mit dem Ziel, seinen Hauptschulabschluss nachzuholen. Diese Ausbildung hat er jedoch im Februar 2008 abgebrochen, nachdem man ihm eine Ausbildungsstelle als Glas- und Gebäudereiniger angeboten hatte. Dort ist man mit den Leistungen des Angeklagten Q sehr zufrieden und er erfreut sich im Kollegenkreis großer Beliebtheit. Zu seinen leiblichen Eltern hat er kaum Kontakt. Dagegen besteht regelmäßiger und vertrauensvoller Kontakt zu seinem Stiefvater.
130Der Angeklagte Q leidet unter keinen nennenswerten Gesundheitsbeeinträchtigungen. Seinen Drogenkonsum hat er seit etwa einem halben Jahr eingestellt. Gelegentlich konsumiert er Bier.
131b)
132Der Angeklagte Q ist nicht vorverurteilt. Im Bundeszentralregister eingetragen sind vier in Bezug auf seine Person seitens der Staatsanwaltschaft Köln gemäß § 45 JGG eingestellte Ermittlungsverfahren:
133(1)
134Durch Beschluss vom 01.12.2003 stellte die Staatsanwaltschaft ein unter dem Aktenzeichen 176 Js 1225/03 geführtes Verfahren wegen einer zu viert, u.a. mit den damals noch strafunmündigen Angeklagten O und L begangenen gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des am 22.08.1988 geborenen Ca, bei der der Geschädigte auf einem Parkplatz auf der Bbb- Straße Höhe Db-Schwimmbad in C geschubst, angespuckt, ins Gesicht geschlagen und in die Beine wie auch in den Rücken getreten wurde, nach § 45 Abs. 1 JGG ein.
135(2)
136Am 12.03.2004 kam es zur Einstellung eines Verfahrens wegen Hausfriedensbruchs - 172 Js 1464/03 - gemäß § 45 Abs. 2 JGG nach Ableistung von acht Sozialstunden. Bei der Tat war der Angeklagte am 19.10.2003 zusammen mit dem am 19.07.1988 geborenen Da sowie den zur Tatzeit noch strafunmündigen Nn und D1 unter einem Zaun auf das Betriebsgelände der Firma F1 auf der Bbb- Straße 897 in C gekrochen und hatte sich dort in ein unverschlossenes Fahrzeug gesetzt.
137(3)
138Am 27.07.2005 wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Raubes - 164 Js 782/05 -, den der Angeklagte am Abend des 21.03.2005 zusammen mit KK, Rüdiger Da, Ken Burghardt und Nico Nn zum Nachteil des am 16.05.1990 geborenen Geschädigten Z1 unter der Bahnbrücke in C9 verübt hatte, gemäß § 45 Abs. 1 JGG eingestellt. Bei der Tat war der Geschädigte von der Gruppe eingekreist, von KK und Da unter Androhung von Schlägen zur Herausgabe seines Handys aufgefordert und dann von KK gegen das Bein getreten worden; anschließend hatte Da ihm in die Hosentasche gegriffen, ein Feuerzeug herausgezogen und einbehalten.
139(4)
140Zuletzt stellte die Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen Körperverletzung zum Nachteil des am 29.12.1992 geborenen X1 - 172 Js 1198/05 -, dem der Angeklagte am 21.08.2005 auf der I1 Straße in C nach wechselseitigen Provokationen mit der flachen Hand auf die linke Wange geschlagen hatte, durch Beschluss vom 08.09.2005 wiederum gemäß § 45 Abs. 1 JGG ein.
141c)
142Der Angeklagte Q ist strafrechtlich für sein Verhalten vollumfänglich verantwortlich.
1435.
144a)
145Der heute 17jährige Angeklagte X wuchs als drittes von insgesamt vier Kindern seiner Mutter, der Zeugin L. X, wobei jedes der Kinder einen anderen leiblichen Vater hat, im Kreise seiner Mutter, seiner Halbgeschwister und seines Stiefvaters in C10 auf. Der Angeklagte X wurde dabei in dem Glauben gelassen, sein Stiefvater, der Vater seiner jüngeren Schwester, sei auch sein leiblicher Vater.
146Die frühkindliche Entwicklung des Angeklagten X war durch starke E9rodermitis und eine massive Sehschwäche gestört. Dabei war die Sehschwäche so gravierend, dass er erst im Alter von 6 Jahren nach einer Augenoperation mit Hilfe einer Sehschule richtig Sehen lernte und hierdurch auch die motorischen Fähigkeiten des Angeklagten Y1 zurückgeblieben waren. Diese Entwicklungsstörungen führten dazu, dass der Angeklagte X nach Besuch des Kindergartens zunächst für ein weiteres Jahr den Vorschulkindergarten besuchte und erst im Alter von 7 Jahren eingeschult wurde. Während die 1. und 2. Klasse noch problemlos verliefen, zeigten sich in der 3. und 4. Klasse so erhebliche Leistungsdefizite, dass der Angeklagte X anschließend auf die Hauptschule QQ-Straße wechselte. Dort kam er bis zur 7. Klasse gut mit und war auch in die Klassengemeinschaft gut integriert. Die schulischen Probleme des Angeklagten X setzten in Klasse 7 ein, als der Angeklagte X zunehmend die Schule schwänzte. In diesen Zeitraum fiel auch ein sexueller Übergriff eines 16jährigen Jungen auf den Angeklagten X, bei dem der andere Junge den Angeklagten X zum Petting aufforderte, ohne dass es jedoch zu weiteren Handlungen kam. Nach eigenen Angaben des Angeklagten X ließ ihn dieser Vorfall unbeeindruckt.
147Das häufige Schulschwänzen führte zu großen Leistungsdefiziten, so dass der Angeklagte X im Sommer 2005 sitzen blieb. Doch auch das Sitzenbleiben führte nicht zum Umdenken des Angeklagten X. Vielmehr verbrachte er die Tage gemeinsam mit dem im Vorjahr in seine Klasse gewechselten Angeklagten O, der mit ihm die Schule schwänzte, und schloss sich der Gruppierung der "C Gangster" an. In dieser Zeit konsumierte der Angeklagte X auch erstmalig Cannabis, wobei sich selbiges bis hin zum täglichen Konsum steigerte. Auch zur Finanzierung des Cannabis verübte der Angeklagte X mit den übrigen Angeklagten die hier gegenständlichen Eigentumsdelikte.
148Ein seitens der Hauptschule durch die Schulsozialarbeiterin, die Zeugin W1, ihm im März 2006 erstmalig angebotenes Schulmüdenprojekt, wo er überwiegend praktisch in einer Jugendwerkstatt ausgebildet würde und nur allmählich wieder an den Schulbesuch herangeführt würde, ignorierte der Angeklagte X weitgehend. Er erschien trotz entsprechender Zusagen weder zu Eltern- und Schülersprechtagen, noch reagierte er auf eine Klassenkonferenz im September 2006, sondern besuchte die Schule nahezu gar nicht mehr. Die zwischenzeitlichen Kontaktaufnahmeversuche der Zeuginnen V1, der Klassenlehrerin des Angeklagten X, und W1 zur Zeugin L. X wegen der Fehlstundenquote von fast 100 % blieben entweder nur von kurzzeitigem Interesse bei der Zeugin L. X oder ganz ohne Erfolg.
149Nach Beendigung des Strafverfahrens vor der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Köln am 08.12.2006 nahm die weitere Entwicklung des Angeklagten X weiterhin einen negativen Verlauf. Obwohl die 3. große Strafkammer ihm zur Auflage gemacht hatte, sich einem Betreuer zu unterstellen, nahm der Angeklagte X nur wenige Termine wahr und gab den Kontakt sofort wieder auf, nachdem bekannt geworden war, dass das Urteil der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Köln nicht rechtskräftig geworden war. Auch seine Zusage nach dem Urteil, nun das Schulmüdenprojekt beantragen zu wollen, wurde nicht umgesetzt. Stattdessen steigerte er seinen Drogenkonsum dahingehend, dass er nun neben Cannabis täglich auch Ecstasy und Amphetamine konsumierte. Diese Rauschmittelkombination löste bei dem Angeklagten X schließlich im Januar 2007 eine drogeninduzierte Psychose mit Halluzinationen aus, woraufhin sich der Angeklagte X am 10.01.2007 eigeninitiativ in die Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universitätsklinik Köln einweisen ließ. Dort besuchte er die anstaltseigene Sonderschule und besuchte seine Mutter nur noch am Wochenende. In dieser Zeit erfuhr der Angeklagte X, der sich von seinem angeblichen Vater gegenüber seiner jüngeren Schwester stets benachteiligt fühlte, dass er nicht das leibliche Kind dieses Mannes war, sondern sein leiblicher Vater Alkoholiker gewesen und noch im Kindesalter des Angeklagten X verstorben war. An den stationären Klinikaufenthalt bis zum 22.03.2007 schloss sich eine ambulante Behandlung des Angeklagten X bei einem Psychologen Herrn U1 an, die der Angeklagte X jedoch bereits nach den ersten Gesprächen wieder abbrach, weil er keine Lust mehr hatte. Auch die seitens des Jugendamtes eingesetzte Familienhilfe verweigerte der Angeklagte X nach etwa 6 Wochen, weil er den Eindruck hatte, der Familienhelfer "passe nicht". Stattdessen gab er sich wieder dem intensiven Drogenkonsum hin und besuchte ab März 2007 nach seiner Entlassung aus der stationären Therapie weder die Klinikschule noch die Hauptschule, sondern "hing weiter ab". Ein testweiser Aufenthalt in der Jugendwerkstatt wurde abgebrochen, nachdem der Angeklagte X auch dort nach nur einer Woche wieder dauerhaft schwänzte. Die Zeugin W1 bemühte sich jedoch weiterhin, den Angeklagten X im Schulmüdenprojekt unterzubringen, was jedoch bis Ende März 2007 daran scheiterte, dass der Angeklagte X den von ihm auszufüllenden Schülerbogen nie vorbeibrachte. Nachdem der Antrag Ende März 2007 schließlich nach Einschaltung des Jugendamtes gestellt werden konnte, verweigerte der Angeklagte X weiterhin jeden Schulbesuch und auch das Schulmüdenprojekt. Erst im Januar 2008 – nun etwa 3 Jahre ohne regelmäßigen Schulbesuch - meldete sich der Angeklagte X wieder bei der Zeugin W1, um einen erneuten Schulmüdenantrag zu stellen. Zu dem telefonisch vereinbarten Termin im Februar 2008 kam er jedoch nicht. Im März 2008 rief der Angeklagte X daraufhin die Zeugin W1 erneut an und bat um ein Praktikum zur Überbrückung der Zeit bis er in eine Jugendwerkstatt im Sommer 2008 aufgenommen werden könnte. Die Zeugin W1 besorgte ihm daraufhin – seinem Wunsch entsprechend – einen Praktikumsplatz in einer Zoohandlung, wo der Angeklagte X an den ersten zwei Tagen - jedoch jeweils mehrstündig verspätet - erschien, woraufhin ihm seitens des Arbeitgebers gekündigt wurde. Im Sommer 2008 wurde der Angeklagte X schließlich nach Erreichen der Pflichtschuljahre aus Klasse 8 mit einem Abgangszeugnis ausgeschult. Einen kurzfristig aufgenomenen Job in einem Callcenter brach er nach einer Woche wieder ab. Der Angeklagte X verbringt seine Zeit weiterhin mit "Abhängen", Kiffen und gelegentlichem Alkoholkonsum, wobei ihm klar ist, dass dieser Rauschmittelkonsum seine Psychose wieder aufleben lassen kann und diese sich chronisch verfestigen könnte. Die Zeugin L. X steht dieser Entwicklung hilflos gegenüber und lässt ihren Sohn gewähren. Der Angeklagte X hat für seine Entwicklung in den letzten zwei Jahren die Erklärung, er habe eben "keine Lust" und einen falschen Tag-Nacht-Rhythmus.
150Der Angeklagte X leidet derzeit unter keinen aktuellen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Er fühlt sich seit seinem Psychiatrieaufenthalt ruhiger, wobei er diese Wirkung auch durch den weiteren Cannabiskonsum unterstützt. Cannabis und Alkohol konsumiert er weiterhin.
151b)
152Das Bundeszentralregister weist eine Eintragung in Bezug auf die Person des Angeklagten X aus:
153Die Staatsanwaltschaft Köln sah in einem Verfahren gegen den Angeklagten X wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln – 187 Js 634/06 - , wobei der Angeklagte X Marihuana in Besitz gehabt hatte, durch Beschluss vom 26.07.2006 gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab.
154c)
155Der Angeklagte X ist strafrechtlich für sein Verhalten vollumfänglich verantwortlich.
1566.
157a)
158Der heute 21jährige Angeklagte T wuchs als zweites von insgesamt 6 Kindern seiner Eltern, der noch heute verheirateten Zeugin T. T und ihres Ehemannes, in C auf. Als Kleinkind hatte er Herzprobleme, die jedoch seine kindliche Entwicklung nicht weiter beeinträchtigten.
159Noch während des Besuchs des Kindergartens erlitt der Angeklagte T einen schweren Verkehrsunfall, bei dem er auf einem Skateboard liegend von einem Auto überfahren wurde. Hierdurch erlitt er eine schwere offene Bauchverletzung, die zu einem mehrwöchigen Krankenhausaufenthalt führte. Altersgerecht wurde der Angeklagte T in die Grundschule eingeschult, wo er gute Leistungen zeigte. Belastet war der Angeklagte in dieser Zeit jedoch durch das Erlebnis eines sexuellen Missbrauchs, bei dem der Mann, für den der damals 7jährige Angeklagte T Zeitungen austrug, ihm einen Pornofilm vorführte und ihm dabei die Hose herunterzog. Zu einer Penetration soll es nach eigenen Angaben des Angeklagten T bei diesem Geschehen jedoch nicht gekommen sein. Die Zeugin T. T bemerkte in der Folgezeit jedoch eine auffällige Verhaltensveränderung an ihrem Sohn in Form von Rückzug und plötzlicher Aggressivität, woraufhin sich der Angeklagte T auf Nachfrage offenbarte und der Vorfall auch zur Anzeige gebracht wurde. Einen weiteren Entwicklungseinbruch brachte eine weitere schwere Verletzung des Angeklagten T im Alter von 8 Jahren. Seinerzeit wurde er an Karneval in der Schule durch eine herumgeworfene explodierende Sprayflasche im Gesicht getroffen, woraufhin er Verbrennungen 2. und 3. Grades erlitt, die ihn für 2 Jahre zwangen, das Sonnenlicht zu meiden und ihn zeitweise optisch stark beeinträchtigten.
160Nachdem gleichwohl erfolgreichen Abschluss der Grundschule wechselte der Angeklagte T auf die T1-Realschule in C4, wo er jedoch schon in der 5. Klasse nicht richtig mitkam und deshalb zu Beginn der 6. Klasse auf die Hauptschule ZZ- Straße wechselte. Dort wurde er selbst Opfer von Hänseleien und "Abziehereien", so dass der Angeklagte T Angst vor der Schule entwickelte und stattdessen die Schule schwänzte. Da diese Schulverweigerung zum Schulverweis führte und keine andere Hauptschule im Umkreis sich bereit erklärte, den Angeklagten T im laufenden Schuljahr aufzunehmen, wechselte er schließlich auf die Sonderschule. Dort kam er mit Mitschülern und Lehrern gut klar, so dass er trotz größerer Leistungskapazitäten dort blieb und seinen Hauptschulabschluss nach Klasse 10 A erwarb. Anschließend absolvierte er ein Berufsvorbereitungsjahr im Kolping-Bildungswerk, wo er sich mit verschiedenen Berufsbildern vertraut machen konnte. Dabei interessierte er sich vorrangig für den Beruf des Malers oder des Garten- und Landschaftsbauers. Eine bei dem Gartenbauunternehmen Vogler aufgenommene Lehre musste der Angeklagte T wegen der Insolvenz dieses Betriebes wieder aufgeben. Der Versuch, eine Lehrstelle bei der Bundeswehr zu erhalten, bleib wegen Untergewichts des Angeklagten T und anschließender Ausmusterung erfolglos.
161Die weitere Suche nach einer anderen Lehrstelle gestaltete sich zunächst erfolglos, so dass der Angeklagte T weiterhin Praktika als Maler und Garten- und Landschaftsbauer absolvierte. Eine sich anschließende Lehre bei einem Garten- und Landschaftsbaubetrieb in S1 brach er nach einem Jahr ab, weil man ihn dort zu Unrecht des Diebstahls eines Handies bezichtigt hatte und er deshalb häufiger der Arbeit fern geblieben war. In diesem Zeitraum schloss sich der Angeklagte T nach den Filmarbeitern zur Serie "SuperNanny" der Gruppierung der "C Gangster" an, wobei er sich den deutlich jüngeren Gruppenmitgliedern gleich- oder zuweilen auch unterordnete. In dieser Zeit konsumierte der Angeklagte T regelmäßig Cannabis, das er und seine Mitangeklagten durch die hier gegenständlichen Eigentums- und Vermögensstraftaten finanzierten.
162Über die ARGE angebotene Arbeitsmaßnahmen scheiterten im Jahr 2006, zumal die Arbeitgeber dieser Maßnahmen auf die schulische Weiterbildung des Angeklagten T drängten. Nach der Hauptverhandlung vor der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Köln bewarb sich der Angeklagte T schließlich bei einem Malerunternehmen, wo man ihm im November 2007 auch eine Lehrstelle anbot. Nachdem der Angeklagte L jedoch wegen seiner Straftat an Karneval 2008 – siehe Feststellungen unter II. 13. – wieder in der Kölner Presse thematisiert wurde und auch die übrigen "C Gangster" mit Foto abgelichtet waren, wurde die Zugehörigkeit des Angeklagten zu den "C Gangstern" in seinem Lehrbetrieb bekannt und es folgte die Kündigung. Derzeit arbeitet der Angeklagte T als Lagerist für eine Zeitarbeitsfirma, wo er derzeit Tiernahrung verpackt. Für die Zukunft hat man ihm eine Ausbildungsstelle zum Beifahrer in dem Unternehmen R1 angeboten. Wegen der verschiedenen Schwierigkeiten während der Lehrstellensuche hat sich der Angeklagte T eigeninitiativ an das Caritas-Jugendbüro gewandt, zu dem er intensiven Kontakt hält.
163In seiner Freizeit verbringt der Angeklagte T viel Zeit mit seinem erblindeten und geistig behinderten Bruder sowie mit seinem 1jährigen Bruder, wobei er sich für seine Mutter als große Hilfe erweist. Derzeit lebt er mit seinen Eltern noch räumlich sehr beengt in einer 92 qm- Wohnung. In Kürze steht jedoch der Umzug in ein vom Wohnungsamt finanziertes Häuschen bevor, wo der Angeklagte T erstmalig ein eigenes Zimmer beziehen wird. Er hat den Freundeskreis der übrigen Angeklagten verlassen und sich vollständig umorientiert.
164Der Angeklagte leidet derzeit unter keinen nennenswerten Gesundheitsbeeinträchtigungen. Die Verbrennungsverletzungen sowie die Bauchverletzung aus dem Kindesalter sind vollständig ausgeheilt und beeinträchtigen ihn heute nicht mehr. Alkohol konsumiert der Angeklagte T sehr selten in Gestalt von Cola-Bier-Getränken. Vor etwa einem halben Jahr hat er letztmalig Cannabis konsumiert.
165b)
166Zur Person des Angeklagten T enthält das Bundeszentralregister sieben Eintragungen:
167(1) und (2)
168In zwei Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis - mit dem Kleinkraftrad seines Vaters - wurde von der Verfolgung abgesehen, im ersten Verfahren durch Beschluss der Staatsanwaltschaft Köln vom 03.08.2001 - 153 Js 834/01 - gemäß § 45 Abs. 1 JGG und im zweiten Verfahren - 153 Js 1041/01 StA Köln - nach Ableistung von zwanzig Sozialstunden und Ermahnung des Angeklagten durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 25.02.2002 gemäß 47 Abs. 1 JGG.
169(3)
170Ebenso wurde ein Verfahren wegen eines am 22.09.2001 auf der Äußeren Kanalstraße in Köln begangenen Diebstahls eines Schokoladenriegels "Mars" im Wert von 1,20 DM nach Ermahnung und Ableistung von zehn Sozialstunden durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 24.06.2002 - 173 Js 1313/01 - gemäß § 47 Abs. 1 JGG eingestellt.
171(4)
172Am 05.11.2002 sprach das Amtsgericht Köln - 153 Js 565/02 StA Köln - ihn dann wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig, ermahnte ihn und gab ihm auf, nach näherer Anordnung der Brücke e.V. vierzig Stunden Sozialdienst zu leisten, nachdem er am 19.03.2002 abermals mit dem Kleinkraftrad seines Vaters gefahren war, ohne im Besitz des erforderlichen Führerscheins gewesen zu sein. Die Sozialstunden wurden von ihm abgeleistet.
173(5)
174Durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 25.11.2003 - 173 Js 699/03 StA Köln - wurde er wegen Raubes verwarnt und mit zwei Freizeitarresten belegt, weil er zusammen mit dem damaligen Mitangeklagten Q1 dem Geschädigten N1 am 19.02.2003 auf der straße/weg in C8 unter Androhung von Schlägen Zigaretten abgenommen und als dieser gedroht hatte, sie anzuzeigen, sich dann noch in drohender Haltung vor dem Geschädigten aufgebaut und aus dessen Jackeninnentasche einen Discman und 2 CDs an sich genommen hatte. Den Discman erhielt der Geschädigte noch am selben Abend über die damalige Freundin des Angeklagten T, M1, wieder zurück. Die Freizeitarreste sind verbüßt.
175(6)
176Unter dem 30.11.2004 sprach das Amtsgericht Köln - 167 Js 662/04 StA Köln - den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung schuldig, verwarnte ihn, gab ihm auf, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen und verhängte zwei Freizeitarreste gegen ihn. Zu der Tat kam es, als der Angeklagte und sein damaliger Mittäter Andreas Q1 am 12.04.2004 in C2 auf der DD- Straße auf den Geschädigten Manuel L1 trafen. Sie konfrontierten ihn zunächst mit dem Vorwurf, er habe unwahre Dinge über den Onkel des Angeklagten T verbreitet. Dann schubste T den Geschädigten, welcher auf der Bordsteinkante saß, auf den Boden, indem er ihm mit einer Hand an den Hals griff und seinen Kopf nach hinten drückte. Als der Geschädigte versuchte, sich aufzurichten, trat er ihm mit dem beschuhten Fuß gegen den Brustkorb. Nachdem er erneut versucht hatte, aufzustehen, trat Q1 ihm ebenfalls mit dem beschuhten Fuß auf den Brustkorb und schlug ihm anschließend, während er ihn auf den Boden drückte, mehrmals mit der Faust gegen den Kopf. Dann konnte der Geschädigte entkommen und verständigte die Polizei. T und Q1 bekamen dies mit und gingen erneut auf den Geschädigten zu. Während Q1 ihm wieder mehrmals mit der Faust gegen den Kopf schlug, sicherte T den Tatort und sah zu. Die ihm erteilte Weisung und der Freizeitarrest sind erledigt.
177(7)
178Durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 28.08.2007, AZ.: 647 Ds 142/07 – 151 Js 147/07, rechtskräftig seit dem 05.09.2007, wurde der Angeklagte T wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 10.01.2007, der Angeklagte fuhr seinerzeit einen Motorroller ohne in Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein, verwarnt und es wurden ihm zwei Freizeiten Jugendarrest auferlegt.
179c)
180Der Angeklagte T ist strafrechtlich für sein Verhalten vollumfänglich verantwortlich.
1817.
182a)
183Der heute 20jährige Angeklagte J ging als einziges Kind der von seinen Großeltern arrangierten Ehe seiner Mutter, der türkischstämmigen Zeugin K1, und seines leiblichen Vaters, die damals bereits nach Deutschland ausgewandert waren, hervor. Die Ehe scheiterte, als der Angeklagte J 3 Jahre alt war, weil der Vater ein außereheliches Verhältnis unterhielt und den Angeklagten J auch körperlich züchtigte. Unmittelbar anschließend wurde die Zeugin K1 auf Betreiben ihrer Eltern abermals mit einem Türken verheiratet, mit dem sie eine Wohnung in C bezog. Der leibliche Vater des Angeklagten J verweigerte seither den Kontakt zu seinem Sohn. Der Stiefvater des Angeklagten J bekam mit der Zeugin K1 drei weitere Kinder, wodurch sich der Angeklagte J in der Familie isoliert fühlte. Hinzu kam, dass seine berufstätige Mutter wenig Zeit für ihn erübrigen konnte, der Stiefvater ihn häufig – auch körperlich – züchtigte und lieblos behandelte. Trotz der wiederkehrenden Interventionen der Mutter kam es so zu sehr häufigen familiären Konflikten, woraufhin der Angeklagte J zu seinen Freunden, darunter der bereits rechtskräftig verurteilte Zeuge B.I. A, oder zu seinen Onkels flüchtete.
184Die familiären Konflikte waren bereits im Kleinkindalter mit deutlichen Sprachproblemen des Angeklagten J einhergegangen, so dass dieser nach dem Besuch des Kindergartens zwar zunächst auf die Grundschule wechselte, dann aber wegen anhaltender Sprachprobleme auf die Sonderschule für Sprachbehinderte in C11 kam. Da diese Schule jedoch weit vom Wohnort entfernt lag, hatte der Angeklagte J nach Klasse 8 keine Lust mehr auf diesen Schulbesuch und wechselte mit Unterstützung seines Onkels auf die Hauptschule, wo er große Leistungsdefizite erkennen ließ. Deshalb erreichte er den Hauptschulabschluss nicht, sondern verließ die Hauptschule im Sommer 2005 mit einem Abgangszeugnis nach Klasse 9. Anschließend besuchte er für ein Jahr bis Sommer 2006 die Tages- und Abendschule, wo er seinen Hauptschulabschluss nach Klasse 9 erwarb. In dieser Zeit schloss sich der Angeklagte der Gruppierung der "C Gangster" zeitweise an und beging mit ihnen Straftaten zur Finanzierung seines Cannabiskonsums.
185Verschiedene, sich anschließende Maßnahmen des Arbeitsamtes im Bereich des Garten- und Landschaftsbaus brach der Angeklagte J nach einem Jahr wegen Schmerzen in der Leiste ab. Es folgten verschiedene Praktika über den internationalen Bund im Lager, in einer Bäckerei etc., die er jedoch wegen anhaltender Leistenprobleme im Dezember 2007 letztlich abbrach. Nun strebt er eine Ausbildung im Bereich der Gastronomie an, ohne jedoch eine konkrete Tätigkeit oder Lehrstelle in Aussicht zu haben.
186Seit dem Bekanntwerden seiner Straftaten im Jahr 2006 lebt der Angeklagte J bei seinem Onkel Ö., der ihm feste Verhaltensregeln vorschreibt. Den Kontakt zu den übrigen Angeklagten brach der Angeklagte J vor einem halben Jahr ab. Hierdurch hat seine Entwicklung eine Stabilisierung erfahren. Zu seiner Mutter und seinem Stiefvater hat er allenfalls sporadisch Kontakt.
187Der Angeklagte J litt bis vor einem Monat unter einem Leistenbruch, der nunmehr operativ therapiert wurde. Gleichwohl hat er im Bereich der Leiste weiterhin Beschwerden, die er mit Schmerzmitteln behandelt. Seit seinem 15. Lebensjahr konsumiert er mit Unterbrechungen Cannabis, wobei er auch zuletzt vor der hiesigen Hauptverhandlung noch wiederholt Cannabis konsumierte.
188b)
189Der Angeklagte J ist nicht vorbestraft. In drei gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft Köln gemäß § 45 JGG von einer Verfolgung abgesehen:
190(1)
191am 25.03.2002 gemäß § 45 Abs. 1 JGG in einem Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung - 166 Js 891/02 -, in dem ihm vorgeworfen worden war, am 25.03.2002 gemeinschaftlich mit dem damals noch strafunmündigen Angeklagten A eine frühere Freundin seiner Mutter, Frau J1, vor dem Haus I1 Straße 13 in C geschlagen zu haben,
192(2)
193am 28.04.2003 in einem Verfahren wegen Vortäuschens einer Straftat -166 Js 429/03 - gemäß § 45 Abs. 1 JGG mit einer Ermahnung, nachdem der Angeklagte, als er am 13.02.2003 an der U-Bahnhaltestelle Bbb- Straße/-gürtel mit einer Schreckschusspistole angetroffen und der Polizeiwache - zugeführt worden war, wahrheitswidrig angegeben hatte, erst kürzlich von sieben Jugendlichen angegriffen worden zu sein, wobei die Jugendlichen auch eine Eisenstange und ein Messer zum Einsatz gebracht hätten,
194(3)
195am 13.05.2003 in einem Verfahren wegen des Verdachts des Diebstahls von Kleidungsstücken aus einem in der Vv-straße in C abgestellten Fahrzeuganhänger - 172 Js 242/03 - gemäß § 45 Abs. 2 JGG nach Ableistung von fünfzehn Sozialstunden.
196c)
197Der Angeklagte J ist strafrechtlich für sein Verhalten vollumfänglich verantwortlich.
198II.
199In der Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
200Anklage vom 06.06.2006, AZ.: 169 Js 122/06 – betreffend alle Angeklagten sowie den bereits rechtskräftig verurteilten Zeugen A
201In den Sommerferien 2005 hatten sich die Angeklagten N, L, O, Q, X, T und der bereits rechtskräftig verurteilte Zeuge A, die sich unterschiedlich lange und unterschiedlich gut untereinander kannten, vermehrt getroffen, um gemeinsam die Ferienzeit zu verbringen. Im Herbst 2005 fanden sie dabei zu einer festen Clique zusammen, die sich nahezu täglich traf. Hintergrund dieser Cliquenbildung war, dass zwei Mädchen aus dem Freundes- und Bekanntenkreis im Herbst 2005 an einer Fernsehproduktion der "Super Nanny" teilgenommen hatten, an denen auch einige ihrer Freunde beteiligt wurden, und diese Dreharbeiten in der Folge auch das Interesse der Jugendlichen aus der Umgebung gefunden hatten. Doch auch nach Beendigung der Dreharbeiten trafen sie sich weiterhin regelmäßig. Dabei hatten sich als typische Treffpunkte der zur Clique gehörigen Personen die "Rutsche", eine Rutschbahn auf einem Spielplatz nahe der Wohnung des Angeklagten Q, der sog. "Affenkäfig", ein nahegelegener Bolzplatz, der Kiosk der A2, - heute A3 - die Gaststätte "B2" und der Kiosk "KP1" des B3 etabliert.
202Bei einem der üblichen Treffen schlug der bereits rechtskräftig verurteilte Zeuge Karl-Heinz A den Angeklagten vor, der Clique einen Namen zu geben, wie dies auch andere Jugendliche aus C2 und C8 getan hätten. Diese Idee fand allseits Zustimmung und so einigten sich die Angeklagten schnell auf die Bezeichnung "C Gangster" oder kurz "BGs". Für ihre neu gewonnene Identität ließen sich die "C Gangster" eigens eine Homepage mit Fotos von ihnen anfertigen, die sie ins Internet einstellten. Mit ihrem gemeinsamen Gruppennamen wollten die Angeklagten und die zu ihnen gehörigen Jugendlichen ihr Zusammengehörigkeitsgefühl ausdrücken und zugleich ihre Durchsetzungskraft als verbundene Gruppe gegenüber Dritten symbolisieren. Aus diesem Grund posierten sie auf den auf der Homepage enthaltenen Fotos jeweils in demonstrativ "coolen", d.h. überlegen erscheinenden Posen, die an die Posen amerikanischer Gangster-Rapper angelehnt waren. Hiermit wollten sie bis zu einem gewissen Grad auch ihre Unangreifbarkeit und Stärke gegenüber anderen Jugendlichen vermitteln.
203Ab Herbst 2005 kam es zu folgenden Straftaten, die die daran jeweils beteiligten Angeklagten in wechselnder Beteiligung begingen:
2041. (Fall 1 der Anklage - Fallakte 2)
205Am 25.11.2005 hatten die Angeklagten N, L, Q und X gemeinsam die Schule geschwänzt und den Vormittag zusammen verbracht. Der Angeklagte Q wollte an diesem Tag noch "feiern", was auch das gemeinsame Kiffen umfasste. Da sie für den Erwerb des Marihuanas jedoch allseits kein Geld hatten, kamen die Angeklagten N und Q auf die Idee, sich dieses Geld dadurch zu verschaffen, dass sie jemandem ein Handy – gegebenenfalls auch unter Einsatz von Gewalt – "abziehen" und selbiges anschließend verkaufen würden. Der Verkaufserlös sollte für den Erwerb von Marihuana verwendet werden, das alle vier anschließend gemeinsam konsumieren wollten. Auf der Suche nach einem geeigneten Opfer begaben sie sich zur Straßenbahnhaltestelle am Westfriedhof in C. Dort begegneten sie dem damals sechzehn Jahre alten Geschädigten B4, der die nahegelegene Lernbehindertenschule im Aaa-weg 8 - 10 besuchte und mit einem Freund auf dem Weg zur Haltestelle war. Der Angeklagte Q suchte den Geschädigten B4 als Ziel ihres Angriffs aus, vermittelte dies den Angeklagten N, L und X und ging auf den Geschädigten B4 zu. Sodann fragte er den Jungen nach der Uhrzeit, während N, L und X sich hinter Q im Abstand von etwa einem Meter im Halbkreis vor dem Geschädigten aufbauten, um ihn einzuschüchtern und gegebenenfalls an einem Entweichen zu hindern. Als der Geschädigte B4, wie von den Angeklagten erwartet, sein die Uhrzeit anzeigendes Handy der Marke Sharp, Typ GX 15, herausholte, griff der Angeklagte Q danach. Dabei wurde er von dem wenig entfernten Zeugen B5 beobachtet, der den Angeklagten Q aufforderte, den Geschädigten B4 in Ruhe zu lassen.
206Da der Geschädigte B4 das Handy jedoch weiter festhielt und es nicht freiwillig an den Angeklagten Q herausgab, stieß der Angeklagte Q dem Geschädigten B4 mit dem Ellenbogen in den Magen, woraufhin dieser sich vor Schmerz krümmte und der Angeklagte Q ihm das Handy ohne weiteren Widerstand aus der Hand zog. Anschließend griff der Angeklagte Q in die Jackentasche des Geschädigten B4, wo er dessen Portemonnaie fand. Da sich darin kein Geld befand, gab er es dem Geschädigten B4 zurück und entfernte sich schließlich mit N, L und X mit dem Handy in Richtung Z3-straße vom Tatort. Die Angeklagten N, L und Q veräußerten das Handy, das der Geschädigte B4 kurz zuvor für 100 € erworben hatte, für 30 € an den in ihrer Nähe wohnenden Zeugen E1 und gaben das Geld noch am gleichen Tag für Marihuana aus, das sie gemeinsam konsumierten. Da der Angeklagte X jedoch nach dem Angriff auf den Geschädigten B4 nach Hause gegangen war, partizipierte er entgegen dem vorherigen Plan nicht mehr an dem Veräußerungserlös und dem Marihuana.
207Der Geschädigte B4 hatte am Tattag Bauchschmerzen, die jedoch nicht ärztlich behandelt werden mussten. Seit der Tat meidet er die Straßenbahnhaltestelle am Westfriedhof und geht jetzt stattdessen zumeist zur Haltestelle Vv-straße.
2082. (Fall 2 der Anklage - Fallakte 3)
209Am 30.11.2005 trafen sich die Angeklagten N, L, Q und X nach Schulschluss in der Gaststätte "B2". Von dort aus gingen sie gemeinsam zur Straßenbahn-Haltestelle an der Vv-straße in C, wo der Angeklagte Q seine seinerzeitige Freundin abholen wollte. Nachdem sich der Angeklagte Q von den restlichen Angeklagten entfernt hatte, um seine Freundin in Empfang zu nehmen, schlug der Angeklagte N zur abermaligen Geld- und Marihuana-Beschaffung vor, wieder einen Schüler "abzuziehen", zumal sich dies wenige Tage zuvor als erfolgreiches Vorgehen erwiesen hatte. Die Angeklagten L und X waren einverstanden. Als sich der damals 14jährige Geschädigte E2 gegen 14.40 Uhr der Gruppe näherte, entschied der Angeklagte L, ihn nun zu "nehmen". Zunächst forderte der Angeklagte N den Angeklagten X auf vorzugehen. Da X jedoch zögerte, ging N selbst auf den Geschädigten E2 zu und fragte ihn nach der Uhrzeit. Der Geschädigte E2 entgegnete, er wisse nicht, wie spät es sei und ging weiter, woraufhin die Angeklagten N, L und X ihm folgten, ihn überholten und sich so vor ihm postierten, dass er weder vor-, noch zurückgehen konnte. Der Angeklagte N riss dem Geschädigten E2 dessen Ohrhörer aus den Ohren und versuchte damit, das angeschlossene Gerät – von dem er vermutete, es sei ein MP3-Player, tatsächlich war es ein Diskman – aus der Tasche zu ziehen. Dabei trat er dem Geschädigten E2 die Beine weg, um ihn zu Boden zu bringen. Währenddessen versetzte der Angeklagte L dem Geschädigten E2 einen Faustschlag. Als dieser darauf wie bezweckt zu Boden stürzte, kam der Zeuge E3, ein Lehrer der nahegelegenen Sprachbehindertenschule, dem Jungen zur Hilfe und stellte sich zwischen ihn und die Angeklagten. Der Angeklagte L beschimpfte den Zeugen E3 zunächst und drohte ihm ebenfalls mit Schlägen. Als jener sich hiervon jedoch unbeeindruckt sah, flüchteten die Angeklagten L, X und N ohne Beute vom Tatort.
210Das Tatgeschehen hatte keine bleibenden körperlichen Folgen für den Geschädigten E2. Ein materieller Schaden ist ihm ebenfalls nicht entstanden.
211Jedoch meidet er aus Verunsicherung und Angst, dass ihm entsprechendes dort noch einmal widerfahren könnte, die Straßenbahnhaltestelle Vv-straße und fährt überwiegend mit dem Bus zur Schule und nach Hause.
2123. (Fall 3 der Anklage - Fallakte 4/verbundene Anklage vom
21302.08.2006 - 169 Js 323/06 -) - rechtskräftig
214Am frühen Abend des 24.01.2006 hielten sich die Angeklagten N, L, O, X und T in der Gaststätte "B2" auf und spielten Darts. Zur gleichen Zeit saßen dort der in der MM1- Straße 5 in C wohnhafte damals achtundfünfzig Jahre alte Geschädigte E4 und seine obdachlosen Freunde, die einundsechzig Jahre alte E5 und der sechsundvierzig Jahre alte E6 an einem Tisch zusammen und tranken Bier. Als die Angeklagten ihr Spiel beendet und die Gaststätte verlassen hatten, besprachen sie, E4 eine "Abreibung zu verpassen", weil dieser den Angeklagten L einige Wochen zuvor mit einer Pistole bedroht hatte. Er hatte ihm die Waffe vors Gesicht gehalten und, als L auf seine - des E4 - Frage sein noch junges Alter angegeben hatte, mit den Worten: "Zu früh zum Sterben", wieder weggesteckt. Hierzu war es gekommen, nachdem L an einem der vorausgegangenen Tage in der Wohnung der A1 200 € aus dem Portemonnaie des Geschädigten E4 an sich genommen hatte, während E4 von anderen nicht bekannt gewordenen Jugendlichen eingekreist worden war; E4 hatte sich dann mit der GEW auf eine ratenweise Bezahlung seiner Stromrechnung einigen müssen, für deren Ausgleich die 170 € bestimmt waren. N, O, X und T wussten von der Bedrohung durch E4 und wollten sich mit L, der die Sache draußen vor dem "Kemal" noch einmal angesprochen hatte, dafür rächen. Sie warteten vor der Gaststätte auf ihr Opfer. Gegen 18.45 Uhr kam E4 mit E5 und E6 dort heraus. Alle drei waren erkennbar stark alkoholisiert und gingen in Richtung der Wohnung des Geschädigten E4. Die Angeklagten folgten ihnen, wobei N E4 aufforderte, stehen zu bleiben. Als dieser so tat, als hätte er nichts gehört, und weiter ging, rannte N gefolgt von L und O zu ihm hin und trat ihm von hinten in den Rücken, so dass er zu Boden ging. Danach traten N, L und O gemeinsam auf den am Boden liegenden Geschädigten ein, der mehrmals im Bereich des Oberkörpers und des Kopfes getroffen wurde; jeder von ihnen trat fünf- bis sechsmal zu und ließ dann von E4 ab. N und O versetzten auch E6, der gedroht hatte, die Polizei zu rufen, jeweils noch ein oder zwei Tritte. Sodann ergriffen alle fünf Angeklagte die Flucht. X und T waren entgegen ihrer Ankündigung, "mit drauf zu gehen", stehen geblieben, als N, L und O E4 von hinten angegangen waren. T hatte sich kurzfristig überlegt, die Tat mit einer von ihm mitgeführten Videokamera zu filmen. Weil es zu dunkel war, waren die Aufnahmen letztlich aber unbrauchbar, weshalb er sie sogleich wieder löschte. X hatte Bedenken bekommen und war in einer Entfernung von etwa 10 Metern zu den anderen bei T stehen geblieben. Er und T waren allerdings jederzeit zum Eingriff bereit, wenn ihre Freunde ihrer weiteren Unterstützung bei der Tatausführung bedurft hätten.
215Der Geschädigte E4 trug aus dem Tatgeschehen eine blutende Platzwunde am Kopf, Schwellungen an den Augen, diverse Schwellungen und Schürfwunden an den Händen, die er sich schützend vors Gesicht gehalten hatte, sowie eine Rippenprellung davon. Er wurde mit einem Rettungswagen in das St. E7 verbracht, konnte dort aber nach ambulanter Behandlung wieder entlassen werden. Die Rippenprellung bereitete ihm rund vier Wochen lang Schmerzen, die Schwellungen waren nach ca. einer Woche zurückgegangen und auch die Hautverletzungen waren nach einigen Tagen verheilt; Narben entstanden nicht.
2164. (Fall 4 der Anklage) - rechtskräftig
217Am 19.01.2006 betraten die Angeklagten N und L und mindestens ein weiterer unbekannt gebliebener Mittäter die in der ersten Etage rechts vom Treppenaufgang gelegene Wohnung des einundsechzig Jahre alten Geschädigten E8 in dem vierstöckigen Wohnhaus E10-Straße 12 in C durch die Eingangstüre, die sie aufgrund einer Beschädigung nach einem vorangegangenen, nicht verfolgten Einbruch ohne weiteres öffnen konnten. In der Wohnung befand sich neben E8 auch dessen Freund, der damals sechsundsechzig Jahre alte E9. Beide trinken regelmäßig Alkohol und waren deutlich alkoholisiert. Unter Vorhalt eines zwanzig bis dreißig Zentimeter langen Küchenmessers durch den Angeklagten N und der Drohung, sie abzustechen, forderten sie beide zur Herausgabe ihrer Portemonnaies auf. Als die wegen des Messers und der ausgesprochenen Drohung stark verängstigten Geschädigten beteuerten, keine Geldbörsen bei sich zu haben, nahmen N, L und ihr unbekannt gebliebener Mittäter zwei ältere Siemens Mobiltelefone und eine Uhr, die auf dem Tisch lagen, sowie etwas Kleingeld aus der Jacke des Geschädigten E8 an sich und verließen damit die Wohnung. Die beiden Handys verkauften sie an A2 und verwendeten den Erlös ebenso wie das erbeutete Bargeld für sich, vor allem für den Ankauf von Marihuana.
218Die Verwendung auch eines Grillspießes bei dieser Tat als Drohmittel zur Erzwingung der Herausgabe der Portemonnaies der Geschädigten ließ sich nicht feststellen; gleichfalls nicht, dass einer der Geschädigten im Rahmen dieses Tatgeschehens körperlich misshandelt worden wäre, wovon die Staatsanwaltschaft in ihrem Schlussplädoyer ausgegangen ist.
2195. (Fall 5 der Anklage) - rechtskräftig
220Am 24.01.2006 gegen 18.00 Uhr begaben sich die Angeklagten N und L dieses Mal in Begleitung der Angeklagten O, Q und X zur Wohnung des Geschädigten E8, traten die zwischenzeitlich reparierte Wohnungstür ein und gingen in das Wohnzimmer hinein, wo kurz darauf auch der Angeklagte T zu der Gruppe stieß. In dem Wohnzimmer saßen die auch an diesem Tag stark alkoholisierten Geschädigten E8 und E9 auf der Eckbank. Die Angeklagten wollten von den Geschädigten Geld für Marihuana, weswegen N sie erneut (wie im Fall 4) mit einem Messer bedrohte, um der Forderung Nachdruck zu verleihen und der Angeklagte O sich mit einem Grillspieß aus der Küche zwischen die beiden Geschädigten setzte, damit vor ihnen "herumfuchtelte" und auf den Tisch vor der Eckbank schlug, um sie weiter einzuschüchtern. Auch T bedrohte im Verlaufe des Tatgeschehens den Geschädigten E9 mit dem Grillspieß, wobei er, während er ihm den Spieß vor den Hals hielt, zu E9 sagte, er solle die Finger von kleinen Mädchen lassen, sonst werde etwas passieren. Hintergrund war, dass in der Siedlung erzählt wurde, dass E9 sich früher kleinen Mädchen sexuell genähert habe und T seinen unwiderlegten Angaben zufolge vor einigen Jahren mitbekommen hatte, wie E9 seine heute vierzehn Jahre alte Schwester gefragt hatte, ob sie mit ihm in seine Wohnung gehen wolle, weswegen die Schwester sehr verängstigt gewesen sei. Als die Geschädigten erklärten, immer noch kein Geld zu haben, durchsuchten die Angeklagten alle Schränke und Schubladen. In einer Kassette, deren Inhalt sie auf den Tisch leerten, befanden sich 4 € oder 5 €, die sie an sich nahmen. Von diesem und ihrem eigenen Geld holten Q und X mit dem im Hausflur abgestellten Fahrrad des Geschädigten E9, einem grünen Drei-Gang-Damenfahrrad, Marihuana, das sie anschließend in der Wohnung rauchten; E9 rauchte einen Joint mit, E8 lehnte dies ab. Danach forderten die Angeklagten die noch erkennbar unter dem Eindruck der vorangegangenen Drohungen stehenden Geschädigten auf, am 01.02.2006 jeder 150 € für sie bereit zu halten, wenn sie nicht wollten, dass ihnen Schlimmeres passiere, und kündigten für den betreffenden Tag einen weiteren Besuch an. Darüber hinaus drohten sie ihnen, nicht die Polizei zu verständigen. Als sie schließlich nach etwa eineinhalb Stunden die Wohnung des aufgrund der Drohungen völlig verängstigten Geschädigten E8 verließen, nahmen sie noch das Fahrrad des ebenfalls eingeschüchterten Geschädigten E9 mit. Wo dieses danach verblieben ist, ließ sich nicht klären.
221Dass der Angeklagte X dem Geschädigten E9 bei der Tat ins Gesicht geschlagen hat oder dass die Geschädigten oder einer von ihnen sonst körperlich misshandelt worden ist, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass es bei dieser Tat zur Wegnahme von 100 € Bargeld durch die Angeklagten gekommen ist.
222Der Geschädigte E8 war infolge der von den Angeklagten ausgesprochenen Drohungen derart verängstigt, dass er überlegte, sich das Leben zu nehmen und schließlich nicht mehr bei sich zu Hause bleiben wollte. Ab Ende Januar 2006 hielt er sich deshalb bei dem Geschädigten E9 auf und hatte auch die wichtigsten seiner persönlichen Sachen mit dorthin genommen. Er hatte vor, sich eine E9e Wohnung zu suchen, um wieder in Ruhe leben zu können. Der Geschädigte E9 nahm die Drohungen der Angeklagten weniger Ernst, wollte den Angeklagten aber ebenfalls nicht mehr begegnen. Äußerst verärgert war er darüber, dass sie ihm sein Fahrrad weggenommen hatten, da es das einzige Fortbewegungsmittel war, über das er verfügte und er auch kein Geld hatte, sich Ersatz zu beschaffen.
223Die Geschädigten hielten am 01.02.2006 kein Geld für die Angeklagten bereit.
224Im Verlaufe der Hauptverhandlung haben die an der Tat beteiligten Angeklagten N, L, O, Q, X und T zusammengelegt, ein dem geraubten Fahrrad gleichwertiges anderes Fahrrad gekauft und dem Geschädigten E9 über die Verteidigerin des Angeklagten Q zukommen lassen.
2256. (Fall 6 der Anklage - Fallakte 9) - rechtskräftig
226Am 05.02.2006 begaben sich die Angeklagten N, O und T erneut zur Wohnung des Geschädigten E8 in der E10-Straße 12. Der in der E11-Straße wohnhafte Nachbar E1 hatte sie gefragt, ob sie ihm einen kleinen Fernseher besorgen könnten und sie meinten, ein passendes Gerät in der Wohnung gesehen zu haben. Als sie sich Zutritt verschafft hatten, mussten sie feststellen, dass das Fernsehgerät nicht mehr dort war, weshalb sie die Räumlichkeiten unverrichteter Dinge wieder verließen. Im Hausflur sagte der Angeklagte T zu N und O, dass er zurückgehen und die Wohnung in Brand stecken wolle. T, der nicht mitbekommen hatte, dass der Zeuge E9, nachdem er elf Jahre in der E10-Straße 12 gewohnt hatte, im Herbst 2004 dort ausgezogen war und E8 seine Wohnung übernommen hatte, ging hierbei davon aus, dass Wohnungsinhaber immer noch E9 sei, gegen den er wegen des Verdachts, dass er sich früher kleinen Mädchen sexuell genähert habe und insbesondere wegen der "Sache" mit seiner kleinen Schwester ein "Gefühl des Hasses" verspürte. Er wollte E9 einen Denkzettel verpassen und erreichen, dass er aus C wegzieht. Eine Gefahr für die Mitbewohner des Hauses sah er nicht; es sollte in der Wohnung brennen und sonst nirgendwo. Während O erklärte, dass er bei so etwas nicht mitmache, und das Haus verließ, ging N mit T in die Wohnung des Geschädigten E8 zurück. Im Wohn-/Schlafraum des aus einem Zimmer, Küche, Diele und Bad bestehenden Appartements nahm N, nachdem T auf seine Nachfrage, ob sie das wirklich tun sollen, bei seinem Entschluss geblieben war, ein oder zwei Tapetenrollen vom Boden auf und legte sie auf die Ausziehcouch, wo T sie mit einem Feuerzeug anzündete. Als die Rollen richtig brannten, verließen sie die Wohnung und dann das Haus. In der Wohnung brannte das Schlafsofa völlig aus, auch vor dem Sofa abgestellte Gegenstände wurden durch das Feuer zerstört bzw. unbrauchbar. Zudem kam es im Bereich des Standortes des Sofas auf einer Fläche von etwa einem Quadratmeter jedenfalls zu einer Einschmelzung des in der Wohnung aufgebrachten Linoleumfußbodens und an der Wand zu einer großflächigen Abplatzung des Putzes sowie darüber hinaus innerhalb der gesamten Wohnung infolge des Feuergeschehens zu einer Rußbeaufschlagung. Diese war als solche aufgrund der Folgen des Brandes, der von der durch Anwohner alarmierten Feuerwehr gelöscht wurde, nicht mehr bewohnbar.
227Auch O hatte wegen des Brandes von einer Telefonzelle aus bei der Feuerwehr angerufen, ohne dabei seinen Namen zu nennen, weil er mit der Sache keinesfalls in Verbindung gebracht werden wollte.
228Der Geschädigte E8 bewohnt jetzt eine Wohnung in C12, die ihm vom Wohnungsamt zugeE24n wurde und in der er sich sehr wohl fühlt. Nach C würde er nicht mehr ziehen.
2297. (Fall 7 der Anklage - Fallakte 1)
230Nachdem die Angeklagten N, L, O, Q und T bei den unter II. 1., 2., und 5. festgestellten Taten – in wechselnder Besetzung - das Begehen von Straftaten als probates Mittel zur weiteren Finanzierung ihres gemeinsamen Cannabiskonsums erkannt hatten, hatten die Vorgenannten stillschweigend den gemeinsamen Willen entwickelt, ihren bis dahin aus Freundschaft gefundenen Zusammenschluss dazu zu nutzen, um in Zukunft miteinander Raub- oder Diebstahlsdelikte zu verüben, um mit der daraus gemeinsam gewonnenen Beute den weiteren Cannabiskonsum zu finanzieren. Sie waren nunmehr eine eingespielte Bande, die stillschweigend oder durch non-verbale Kommunikation wie Blicke oder Pfiffe sich bei dem Ablauf der Straftaten zu verständigen wusste und stets gewaltbereit entschlossen war, die nächste günstige Gelegenheit zu nutzen, um Diebstahl-, Raub- oder Erpressungsdelikte zu begehen.
231Am 16.02.2006 trafen sich die Angeklagten N, L, O, Q und T mit anderen Jugendlichen aus der Siedlung vor einem Kiosk an einem Stromkasten. Es regnete, als der damals 42jährige Geschädigte E12 auf dem Weg zu seiner Wohnung in der MM1- Straße 8 an den Jugendlichen vorbei kam. Die Angeklagten N und L kannten den Geschädigten E12 über dessen Tochter, die Zeugin Karoline E12, weshalb der Angeklagte N zuvor auch schon mehrfach in der Wohnung des Geschädigten E12 zu Besuch gewesen war. Da die Angeklagten L und N einen weiteren Verbleib auf der feuchten und ungemütlichen Straße ablehnten, folgten sie dem Geschädigten E12 kurz entschlossen, um den weiteren Abend bei ihm in der Wohnung zu verbringen. Zugleich beabsichtigten die Angeklagten L und N dem Geschädigten E12 bei ihrem Aufenthalt in der Wohnung – entsprechend den Taten zum Nachteil der Geschädigten E8 und E9 – alles wegzunehmen, was sie in seiner Wohnung finden und kurzfristig verkaufen könnten, um damit ihren weiteren Cannabiskonsum zu finanzieren. Dabei war beiden klar, dass dies gegebenenfalls auch unter Einsatz von Gewalt erfolgen würde.
232Noch auf dem Weg fragte der Angeklagte N den Geschädigten E12, ob sie mit in seine Wohnung dürften, was jener ablehnte. Gleichwohl folgten die Angeklagten N und L dem Geschädigten E12 bis vor dessen Haustür, wo der Angeklagte N dem Geschädigten E12 den Schlüsselbund abnahm, ihn zur Seite drückte und anschließend die Hauseingangstüre öffnete. Sodann warf er die Schlüssel dem Angeklagten L zu, der damit die Kellertreppe hinunterlief. Wie von dem Angeklagten L beabsichtigt, folgte ihm der Geschädigte E12. Als dieser dann unten bei dem Angeklagten L angekommen war, warf letzterer den Schlüssel zurück zum Angeklagten N, der sich damit schon auf den Weg nach oben, zu der im ersten Obergeschoss gelegenen Wohnung machte. Bei dieser Wohnung handelt es sich um ein 1-Zimmer-Appartement mit kombiniertem Wohn-/Schlafzimmer mit Kochzeile, einem sehr kleinen Flur, der mit einem Schritt zu durchschreiten ist, und einem Bad.
233In dieser Wohnung mittels des entwendeten Schlüssels angekommen, lief der Angeklagte N in der Wohnung oder im Treppenhaus an ein Fenster, das zum Kiosk gelegen war, und pfiff in einer den übrigen "C Gangstern" bekannten Weise. Diesen Pfiff hatten die Angeklagten – mit Ausnahme des Angeklagten J und X - in der jüngsten Vergangenheit dazu genutzt, um die restlichen Mitglieder der "BGs" auf gemeinsame Angriffe aufmerksam zu machen. Bei diesem Pfiff wurde er von dem Zeugen E13, der sich zeitgleich auf der Straße unterhalb der Wohnung aufhielt, beobachtet.
234Entsprechend der vorherigen Übung verstanden die am Kiosk wartenden Angeklagten O, Q und T den Pfiff und den Ruf des Angeklagten N "Kommt, wir gehen rein" dahingehend, dass der Angeklagte N ein geeignetes Tatobjekt für einen gemeinschaftlichen Raub oder Diebstahl gefunden hatte. Aus diesem Grund begaben sich die Angeklagten O, Q und T in die Wohnung des Geschädigten E12, wobei ihnen bewusst war, dass sie etwaigen Widerstand des Geschädigten E12 wie auch bei ihren letzten Angriffen mit Gewalt oder mit Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben überwinden würden.
235Sich wieder der Wohnung des Geschädigten E12 zuwendend sah der Angeklagte N, dass der Angeklagte L entsprechend der gemeinsamen stillschweigenden Abrede dazu übergegangen war, sofort sämtliche Schränke und Schubladen nach Stehlenswertem zu durchwühlen. Der Angeklagte N setzte sich derweil auf das Sofa im Wohnzimmer und drehte sich einen Joint, zumal er beabsichtigte das Eintreffen der soeben Gerufenen abzuwarten und sich mit jenen gegebenenfalls länger in der Wohnung aufzuhalten. Der Geschädigte E12 nutzte das Hinsetzen des Angeklagten N dazu, an dessen Freundschaft zu seiner Tochter zu erinnern und den Angeklagten N aufzufordern, mit seinen Freunden wieder zu gehen. Derweil betraten jedoch die Angeklagten O, Q und T die Wohnung des Geschädigten E12. Der Angeklagte Q sah sich sofort in der Wohnung nach Stehlenswertem um, wobei sein Blick auf den PC des Geschädigten E12 fiel. Umgehend begab er sich dorthin und begann, die Verkabelung von dem PC abzuschrauben. Dabei verständigte er sich mit Blicken und Gesten mit den Angeklagten L und N, dass er den PC mitnehmen würde. Dies sah auch der Angeklagte T, der an der Zimmertür zwischen Flur und Wohnraum stand. Auch der Angeklagte O, der sich, als er zur Wohnung hinauf gegangen war, schon gedacht hatte, dass man aus der Wohnung des E12 etwas "mitgehen lassen" wollte, sah an der Wohnzimmertür mit dem Angeklagten T stehend mit Blick in den Wohnraum, dass der Angeklagte Q sich an dem Computer zu schaffen machte. Nachdem auch der Geschädigte E12 den drohenden Verlust seines PCs bemerkte, wurde er unruhig, schrie nach einem Freund, der nach Eindruck der vorgenannten Angeklagten ebenfalls im Haus wohnte, und lief in Richtung Wohnungstür. Dabei schien es dem Angeklagten O so, als wollte der Geschädigte E12 ihn an der Schulter packen und zur Tür hinauswerfen, woraufhin sich der Angeklagte O in den Weg stellte und den Geschädigten E12 abwehrte, um zu verhindern, dass dieser die Wegnahme des PCs noch durch Hilfe Dritter vereitelte. Der Angeklagte L sah die drohende körperliche Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten O und dem Geschädigten E12 kommen, und nahm den Geschädigten E12 zur Unterstützung des Geschädigten O von hinten in den Schwitzkasten. Dabei wollte er sowohl den Angeklagten O vor einer Auseinandersetzung mit dem Geschädigten E12 schützen und zugleich die Flucht des Geschädigten E12 verhindern, um die Wegnahme des Diebesgutes zu erleichtern.
236T nahm in dieser Situation eine Flasche Tränengas, die auf einem Schrank unmittelbar am Wohnzimmereingang stand, an sich und sprühte es dem Geschädigten E12 zur Unterstützung der Geschädigten O und L ins Gesicht. Der Angeklagte T wollte durch den Einsatz des Tränengases verhindern, dass der Geschädigte E12 die Wohnung verließ, eventuell Nachbarn auf sie und ihre Taten aufmerksam würden und die Polizei verständigten. Infolge des Tränengases fiel der Geschädigte E12 hin und schrie wiederum "Mischa, hilf mir!" Da aber auch der Angeklagte L etwas von dem Tränengas abbekommen hatte, ließ er den Geschädigten E12 schließlich los, der darauf die Wohnungstür öffnete, hinaus rannte und abermals um Hilfe rief. Die Angeklagten L, T, O und N ergriffen darauf sofort die Flucht. Kurz darauf folgte der Angeklagte Q ihnen mit dem Rechner aus der Wohnung. Die Angeklagten O und Q brachten den PC, den der Geschädigte E12 zu einem Kaufpreis von 500 € zu Raten von je 30 € erworben hatte, sofort zu der E1, der ihnen selbigen zum Preis von 50 € abkaufte. Die Angeklagten O und Q begaben sich daraufhin in die Gaststätte "B2", wo der Angeklagte Q einen Teil der Beute am Spielautomaten verspielte. Von dem restlichen Erlös kaufte er Cannabis, das er gemeinsam mit den Angeklagten O und L, letzterer war nach einer Weile ebenfalls in die Gaststätte gekommen, konsumierte. Die Angeklagten T und N waren derweil nach Hause geflohen. Eine Beteiligung an der Beute hatten jene aus diesem Grund entgegen der ursprünglichen Planung nicht erhalten.
237Aufgrund der Einwirkung des Tränengases verspürte der Geschädigte E12 für etwa zehn Minuten einen brennenden Schmerz und konnte ebenso lang nicht deutlich sehen. Weitergehende gesundheitliche Probleme entstanden ihm daraus nicht. Die Zeugen KOK H1 und KOK H2 sicherten kurz darauf den Tatort, wobei sie auch die Alkoholisierung des Geschädigten E12 bemerkten.
238Der Geschädigte E12 erzählte in der Folgezeit seiner Tochter, der Zeugin Karolina E12, seiner Ex-Frau, der Zeugin Beata E12, sowie seinen befreundeten Nachbarn, den Zeugen E14 und E15 von dem Überfall, den beide jedoch trotz der Hilfeschreie nicht mitbekommen hatten.
2398. (Fall 8 der Anklage)
240Nachdem sich der Angeklagte J im Februar 2006 den "C Gangstern" angeschlossen hatte, ohne jedoch selbst mit ihnen auch zukünftig Raub- oder Diebstahlsdelikte zu beabsichtigen, kam es im März 2006 in mindestens drei Fällen zu Übergriffen auf den Geschädigten E16, der seinerzeit im Erdgeschoss eines viergeschossigen Wohnhauses in der E17-Straße 7 in C lebte:
241a) Fall 8. a)
242Am späten Nachmittag eines nicht näher zu konkretisierenden Tages im März 2006 kamen die Angeklagten O, L und N an der Wohnung des Geschädigten E16 vorbei. Jener war den Vorgenannten in der Vergangenheit in der Nachbarschaft stets als gut gekleidet und deshalb wahrscheinlich berufstätig aufgefallen und sie wussten, dass er die Erdgeschosswohnung in der E17-Straße 7 bewohnte. Als die Angeklagten N, L und O bemerkten, dass die Terrassen- oder Balkontür der Wohnung des Geschädigten E16 nur gekippt oder sogar vollständig geöffnet war, kamen sie sofort überein, die Wohnung auf Stehlenswertes zu durchsuchen und alles schnell Verkäufliche gegebenenfalls mitzunehmen. Der Angeklagte O drang sodann über die gekippte oder geöffnete Terrassentür in die Wohnung des Geschädigten E16 ein und sah jenen in dessen 2-Zimmer-Wohnung im Bett liegen. Der Geschädigte E16 war seinerzeit in einer tiefen Lebenskrise, weil er infolge der Insolvenz seines Arbeitgebers seinen Arbeitsplatz verloren hatte. Dies hatte er in jüngster Vergangenheit zum Anlass genommen, sich täglich mit Schnaps und Bier bis zur Besinnungslosigkeit zu betrinken.
243Aufgrund der vielen Bier- und Schnapsflaschen in der Wohnung und dem herrschenden Alkoholgeruch schloss der Angeklagte O zutreffend darauf, dass der Geschädigte E16 sturzbetrunken war und seine Anwesenheit und die der Angeklagten N und L nicht bemerken würde. Sofort öffnete der Angeklagte O deshalb den Angeklagten L und N von innen die Haus- und Wohnungstür, so dass auch sie in die Wohnung kamen und den Geschädigten E16 erkennbar volltrunken in seinem Bett schlafend sahen. Nach kurzer Durchsicht der Wohnung entschieden alle drei, nun den neuen Fernseher und den DVD-Player des Geschädigten E16 an sich zu nehmen und diese Geräte anschließend bei einem Hehler zu veräußern, um mit dem Erlös abermals Cannabis zu erwerben. Während der Angeklagte O den DVD-Player nahm, packten die Angeklagten L und N den Fernseher und verließen damit die Wohnung. Dabei nahm der Angeklagte L den im Wohnungstürschloss steckenden Wohnungsschlüssel mit.
244Da der Angeklagte O sich eines in der Nähe abgestellten Einkaufswagens entsann, holte er diesen kurz herbei und gemeinsam mit den Angeklagten N und L transportierte er den Fernseher zu E1, der ihnen für die Geräte insgesamt 130 € gab. Das Geld gaben sie anschließend für ihren gemeinsamen Cannabiskonsum und ihren weiteren Verzehr an diesem Tag aus.
245Bei dem vorbeschriebenen Geschehen handelten die Angeklagten N, L und O in dem Bewusstsein, dass sie sich zuvor zur Begehung verschiedener Raub- und Diebstahlsstraftaten zusammengeschlossen hatten.
246b) Fall 8. b) - rechtskräftig bzgl. N und Q, nunmehr mangels Rechtsmitteleinlegung bzgl. O
247An einem der nachfolgenden Nachmittage, am 25.03.2006, entschlossen sich die Angeklagten N, O, Q, L, X, T und J, erneut in die Wohnung des Geschädigten E16 zu gehen. Allen war stillschweigend klar, dass sie ihren Aufenthalt nutzen wollten, um noch einmal nachzusehen, ob nicht noch mehr lohnende Beute zu finden wäre. Da der Angeklagte L den Wohnungsschlüssel des Geschädigten E16 entwendet hatte, war der Weg in die Wohnung problemlos zu bewältigen. Gemeinsam mit dem bereits rechtskräftig verurteilten Zeugen A, der Zeugin Karoline E12 sowie E18 machten sie sich auf den Weg dorthin. Noch auf dem Weg zur Wohnung erzählte die Zeugin E12 den übrigen Anwesenden, dass der Geschädigte E16 kleine Mädchen anfasse und auch ihre kleine Schwester bereits einmal Opfer eines seiner sexuellen Übergriffe gewesen sei.
248Nachdem der Angeklagte L die Tür zur Wohnung aufgeschlossen hatte, begaben sich alle nacheinander dort hinein und sahen sich in den Räumlichkeiten um. Der Geschädigte E16 lag wiederum stark alkoholisiert auf seinem Bett im Schlafzimmer, neben ihm lag der Onkel der Zeugin E12, E19, im gleichen Zustand. Da der Geschädigte E16 bemerkte, dass jemand in der Wohnung war, wollte er sich gerade erheben, als der Angeklagte O das Schlafzimmer betrat. Um den Geschädigten E16 am Aufstehen und damit auch am erwarteten Widerstand gegen die eventuelle Wegnahme weiteren Diebesguts zu hindern, trat der Angeklagte O dem Geschädigten E16 mehrfach mit dem Fuß gegen den Oberkörper und einmal mit der Ferse ins Gesicht. Dabei ging der Angeklagte O auch deshalb besonders rücksichtslos vor, weil er dem Geschädigten E16 wegen des Gerüchts der sexuellen Übergriffe einen Denkzettel verpassen wollte. Während des vorgenannten Geschehens wurde der Angeklagte O von dem ebenfalls an dem Bett des Geschädigten E16 stehenden E18 mit dem Handy des Angeklagten A gefilmt. Auch dem E19 versetzte der Angeklagte O einen Tritt in die Rippen.
249Danach trat der bereits rechtskräftig verurteilte Zeuge A, der nach dem Angeklagten O ins Schlafzimmer zu dem Geschädigten E16 gekommen war, jenem mehrfach in den Bauch. Auch er hatte sich überlegt, ihn wegen der Geschichte, die die Zeugin Karolina E12 erzählt hatte, "aufzumischen". Er musste dabei an eine frühere Freundin denken, die an einer Krebserkrankung verstorben ist und einmal sexuell missbraucht worden sein soll. Nach dem Zeugen A gab schließlich auch der Angeklagte N dem Geschädigten E16 zwei Tritte gegen den Oberkörper, einen davon, nachdem der Geschädigte E16 sich auf seine Aufforderung aufgesetzt hatte, gegen den Brustkorb. Danach gab er dem Geschädigten E16 auf, seine Hände nach vorne zu strecken und schlug ihm anschließend mit dem Schlagstock des bereits rechtskräftig verurteilten Zeugen A, den er sich von diesem hatte geben lassen, auf die ausgestreckten Finger, worauf der Geschädigte E16 erbärmlich schrie. Als der Angeklagte N den bereits rechtskräftig verurteilten Zeugen A nach dem Schlagstock fragte, den jener seit Karneval diesen Jahres zu Verteidigungszwecken bei sich führte, wenn er unterwegs war, war der Zeuge A sich darüber im Klaren, dass der Angeklagte N den Geschädigten E16 damit schlagen wollte.
250Während die anderen sich noch im Schlafzimmer aufhielten oder zum Teil auch die Wohnung bereits wieder verlassen hatten, entwendete der Angeklagte Q aus dem Wohnzimmer, wo er nach Stehlenswertem gesucht hatte, ein Telefon, das er noch am selben Tag in Begleitung seines Freundes Atlan KK für 15 € an A2 verkaufte.
251Der Geschädigte suchte nach der Tat keinen Arzt auf, sondern konsumierte weiter Alkohol, wobei er kaum etwas aß. Insgesamt war er über einen Zeitraum von mehreren Wochen seit dem Verlust seiner Arbeitsstelle durchgängig erheblich alkoholisiert, wobei er teilweise über mehrere Tage nicht richtig zu sich kam.
252Der auf dem Handy des Zeugen A gespeicherte Film wurde in der Folgezeit durch den Zeugen KOK Y2 ausgewertet und dem Geschädigten E16 bei dessen Vernehmung gezeigt. Der Geschädigte E16 regierte auf diesen Film erkennbar schockiert.
253c) Fall 8. c)
254Am Abend des selben Tages, am 25.03.2006, begaben sich die Angeklagten N, L, O, Q und J erneut in die Wohnung des Geschädigten E16, um – wie sie alle wussten – noch einmal in Ruhe die Wohnung des Geschädigten E16 nach weiteren Wertsachen zu durchsuchen, die sie zur Finanzierung ihres Cannabiskonsums mitnehmen und anschließend veräußern wollten. Außerdem wollten sie sich dort eine Weile aufhalten, wobei sie davon ausgingen, dass der Geschädigte E16 wegen der Erfahrungen vom Nachmittag noch eingeschüchtert sein würde und keinen weiteren Widerstand leisten würde.
255Der Geschädigte E16 war nun allein in seiner Wohnung und saß fast ausgenüchtert, jedoch geschwächt durch eine Lungenentzündung, in seinem Bett und guckte Fernsehen. Die Angeklagten N, L, O, Q und J drangen abermals mit Hilfe des entwendeten Wohnungsschlüssels in die Wohnung des Geschädigten E16 ein. Während die einen sich ins Wohnzimmer setzten, rauchten und sich unterhielten, durchsuchten die anderen noch einmal den Wohnzimmerschrank. Hierbei fiel ihnen eine unter einem Stapel von Papieren liegende Postbankkarte in die Hand. Die zugehörige PIN-Nummer fanden sie jedoch nicht. Gemeinsam kamen sie deshalb überein, dass sie den Geschädigten E16 unter Androhung weiterer Schläge zur Herausgabe der PIN-Nummer zwingen wollten und mit der Karte und der PIN-Nummer an einem Geldautomaten soviel Geld abheben würden, wie sie damit bekommen könnten. Gemeinsam gingen sie in das Schlafzimmer des Geschädigten E16 und fragten ihn – schon nach Lautstärke und Tonfall drohend - nach der PIN-Nummer. Dabei wussten und sahen sie, dass der Geschädigte E16 durch die Frage und durch die Schläge und Tritte vom Nachmittag noch völlig verängstigt war. Da die Postbank-Karte aber alt war und er sie nie gebraucht hatte, konnte der Geschädigte E16 ihnen die PIN-Nummer nicht sagen, was er ihnen auch zu erklären versuchte. Die Angeklagten N, L, O, Q und J glaubten ihm jedoch nicht. Deshalb begann der Angeklagte N, ihm mit weiteren Schlägen ausdrücklich zu drohen, um die Angabe der Nummer zu erzwingen. Damit sie aufhörten, erfand der Geschädigte E16 schließlich eine Zahlenfolge und teilte diese als die angeblich zutreffende PIN-Nummer mit, woraufhin die Angeklagten O und Q sich auf den Weg zur nächsten Postbank-Filiale machten. Die Angeklagten N, L und J setzten sich derweil ins Wohnzimmer, wo sie gemeinsam einen Joint rauchten. Der Geschädigte E16 befürchtete, die anwesenden Angeklagten würden ihn schlagen, wenn sie von den Angeklagten O und Q erführen, dass die PIN-Nummer falsch war. Deshalb stand er kurz darauf auf und begab sich zur Wohnungstür, wobei er vorgab frische Luft zu brauchen. Tatsächlich wollte er jedoch die Polizei verständigen. Zunächst wollten die anwesenden Angeklagten ihn aufhalten, doch dann ließen sie den Geschädigten E16 ziehen, weil sie ja noch seinen Hausschlüssel hatten und wegen dieses Druckmittels zunächst keine Angst vor Entdeckung hatten.
256Bei dem vorbeschriebenen Geschehen handelten die Angeklagten N, L, O und Q in dem Bewusstsein, dass sie sich zuvor zur Begehung verschiedener Raub- und Diebstahlsstraftaten zusammengeschlossen hatten.
2579. (Fall 9 der Anklage - Fallakte 6) - rechtskräftig
258Gegen Mitternacht, kurz nachdem E16 die Wohnung verlassen hatte, kamen N, L und J Bedenken, dass er zur Polizei gehen könnte. Sie fürchteten ihre Entdeckung und gerieten in Panik. L und N meinten, sie müssten die Spuren beseitigen und hierfür die Wohnung in Brand zu setzen. Ohne weiter über die damit verbundenen Gefahren nachzudenken, drehten L und J dann im Wohnzimmer die Couch um, rissen die Stoffabdeckung auf der Unterseite ein, steckten Briefe, die sie im Schrank gefunden hatten, dort hinein, sprühten Deo als Brandbeschleuniger darauf und zündeten das Papier schließlich mit einem Feuerzeug an. Gleichzeitig setzte N im Schlafzimmer die Schaumstoffmatratze des Bettes in Brand und zündete eine im Kleiderschrank befindliche Nylonjacke an. Danach verließen sie gemeinsam die Räumlichkeiten. Während L - von den Ereignissen beeindruckt - nach Hause ging, begaben sich N und J sowie O und Q, nachdem sie sich draußen wieder getroffen hatten, zu A1, um die Nacht dort zu verbringen.
259In der Wohnung des Geschädigten E16 wurde im Wohnzimmer das in Brand gesetzte Sitzmöbel zerstört. An der Wand dahinter und an der Decke platzte der Putz großflächig ab, der hölzerne Rollladenkasten brannte nahezu völlig weg, rechts neben dem Ausgang zum Balkon gab es einen trichterförmigen Abbrand bis in den Bodenbereich. Die Balkontür und ein weiteres Fenster wurden durch das Feuer zerstört, ein ovaler Tisch wurde durch die Wärme angesengt; auch die übrige Einrichtung wurde in Mitleidenschaft gezogen. Im Schlafzimmer waren die Matratze und der Lattenrost des Bettes vollständig verbrannt. In dem dreitürigen Spiegelkleiderschrank befanden sich an der Rückwand deutliche Brandspuren und eine verbrannte Nylonjacke. In der ganzen Wohnung kam es zu einer deutlichen und erheblichen Rauchgasverschmutzung: sie war in dem Zustand nach dem Brand, der durch die Feuerwehr gelöscht wurde, nicht mehr bewohnbar. Ein Übergreifen des Feuers auf andere Wohnungen im Haus fand nicht statt.
260Der Geschädigte E16 erfuhr von dem Brand auf der Polizeidienststelle in der Bbb- Straße, zu der er sich begeben hatte, um die vorausgegangenen Taten zu seinem Nachteil anzuzeigen. Da er sich sehr schwach fühlte und Bauch- und Gliederschmerzen hatte, wurde er mit einem von den Polizeibeamten herbeigerufenen Rettungswagen zum E7 Krankenhaus in Köln verbracht. Bei der dort erfolgten Untersuchung wurden bei ihm außer einem Hämatom am rechten Hinterkopf keine Spuren oder körperlichen Folgen der Misshandlungen durch die Angeklagten festgestellt. Als "Zufallsbefund" ergab sich eine Lungenentzündung, derentwegen er fünf Tage stationär behandelt wurde. Nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus wohnte er zunächst zwei Wochen bei seiner geschiedenen Frau und danach eine zeitlang in einem Hotel, in dem ihm von der Stadt ein Zimmer zugewiesen worden war. Seit nunmehr 2 Jahren bewohnt er eine neue Wohnung in einem anderen Stadtteil in Köln. Nach C würde er nicht wieder ziehen wollen. Er hat sich die E9e Wohnung, die ihm insgesamt, nicht zuletzt auch wegen ihrer ruhigeren Lage, besser gefällt, als die alte, bereits vollständig - auch mit einem Fernseher und einem DVD-Player - eingerichtet. In ihr fühlt er sich auch sicher. Dennoch ist es ihm bislang nicht gelungen, die Geschehnisse vollständig zu verarbeiten. Wenn auch nicht mehr so häufig wie nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus und dem Betreten der durch den Brand zerstörten Wohnung leidet er auch heute noch an Schlafstörungen und teilweise auch Angstgefühlen, die gelegentlich begleitet werden von Herzrasen und Schweißausbrüchen, wobei es weniger die erfahrene körperliche Gewalt ist, die ihm Probleme bereitet - zumal er sich aufgrund seines damaligen erheblichen Alkoholkonsums auch an das meiste, insbesondere auch an den Schlag mit dem Teleskopschlagstock auf die Finger, gar nicht erinnern kann - als vielmehr der Verlust seiner Existenz durch den Brand. Häufig hat er noch die Bilder der von dem Feuergeschehen zerstörten Wohnung, in der er zehn Jahre lang ebenfalls gerne gewohnt und sich wohl gefühlt hat, vor Augen, was ihn dann auch zum Grübeln bringt und traurig macht. Er nimmt dieserhalb seit dem 01.09.2006 eine traumaspezifische Beratung in der Beratungsstelle für Gewalt- und Unfallopfer in Köln in Anspruch, die er einmal in der Woche aufsucht. Geplant sind noch zehn Sitzungen.
26110. (Fall 10 der Anklage - Fallakte 14)
262a) Fall 10. a) - rechtskräftig mangels Rechtsmitteleinlegung
263Nachdem sie die Nacht des Brandes bei A1 verbracht hatten bemerkten die Angeklagten N, O, J und Q am frühen Morgen des 26.03.2006, dass sie nichts mehr zu rauchen hatten. Deshalb beschlossen die Angeklagten O und J in den Kiosk der A2 – heute A3 - einzubrechen, zumal dieser ihnen am leichtesten aufzubrechen erschien. Dort wollten sie insbesondere Zigaretten an sich nehmen, um diese gemeinsam mit den bei A1 Anwesenden zu teilen. Der Angeklagte O nahm aus der Wohnung einen Hammer mit, mit dem er, gegen 5.30 Uhr an dem Kiosk angekommen, ein Loch in die gläserne Eingangstüre schlug, während J darauf achtete, dass sie nicht entdeckt würden. Alleine stieg der Angeklagte O durch das Loch in der Tür in den Geschäftsraum ein, während der Angeklagte J weiterhin "Schmiere stand", packte eilig etwa 33 Packungen Zigaretten aus dem Regal hinter der Kasse in eine Tüte und verließ den Kiosk wieder. Zurück in der Wohnung der A1 teilten O und J die Zigaretten unter den Anwesenden auf, wobei jeder fünf oder sechs Schachteln erhielt.
264b) Fall 10. b) - rechtskräftig mangels Rechtsmitteleinlegung
265Nachdem die Angeklagten Q und J auf die Idee gekommen waren, aus dem Kiosk der A2 noch mehr Wertgegenstände wegnehmen, insbesondere die Kasse aufbrechen zu können, machten sie sich etwa eine halbe Stunde später noch einmal auf den Weg zum Kiosk. Da vor Ort noch immer alles ruhig war, stieg der Angeklagte Q durch das vom Angeklagten O geschlagene Loch in der gläsernen Eingangstüre in den Verkaufsraum, brach die darin vorhandene Kasse auf und entnahm etwa 200 €. Danach ging er wieder raus zu dem Angeklagten J, der wiederum aufgepasst hatte, dass sie nicht entdeckt würden oder zumindest rechtzeitig flüchten könnten. Die Angeklagten Q und J nahmen von der Beute jeder etwa 20 € für sich, erwarben von einem Teil des Geldes Cannabis zum gemeinsamen Konsum und verteilten den Rest später unter den Anwesenden in der Wohnung der A1.
266Die Entwendung weiteren Bargeldes und diverser Alkoholika durch die Angeklagten konnte nicht festgestellt werden.
26711. (Fall 11 der Anklage - Fallakte 5/verbundene Anklage vom
26802.08.2006 - 169 Js 323/06) - rechtskräftig
269Am Nachmittag des 28.03.2006 hielten sich die Angeklagten N, L, O und X auf dem Spielplatz in der MM1- Straße auf. Zwischen 16.30 Uhr und 17.00 Uhr erschienen dort auch der obdachlose Geschädigte E6 und dessen Freundin, die ebenfalls obdachlose Zeugin E5, setzten sich auf eine Bank und tranken eine Flasche Bier. Wenig später kamen die Angeklagten auf E6 und seine Begleiterin zu und fragten sie, ob sie Geld oder Zigaretten hätten, was die beiden verneinten. Während einer der Angeklagten danach anfing, mit einem Stock durch den Sand zu streichen und Sand aufzuwirbeln, wovon E6 etwas abbekam und ein anderer Steinchen warf, die ein in der Nähe abgestelltes Fahrzeug trafen, standen E6 und die Zeugin E5, die ihre Ruhe haben wollten, auf und verließen den Spielplatz. Die Angeklagten folgten ihnen bis E6 und E5 im Haus MM1- Straße 5, wo ihr Freund E4 wohnte, verschwanden. Hierauf begaben die Angeklagten sich zum Kiosk des B3 und setzten sich dort auf die Bank. Da E4 nicht öffnete, kamen E6 und seine Freundin alsbald wieder aus dem Haus heraus und gingen weiter. Als sie etwa in Höhe der Telefonzelle auf der MM1- Straße waren, kam der Angeklagte Q dort um die Ecke und kündigte sich seinen Freunden, die nach wie vor am Kiosk saßen, mit einem Pfiff an. E6 fühlte sich dadurch bedroht, schickte seine Freundin zu ihrem Schutz ins Telefonhäuschen und ergriff ein auf dem Boden liegendes Brett. Auch die Angeklagten nahmen darauf Holzlatten zur Hand und gingen damit auf den Geschädigten zu, der sich nunmehr in den Hausflur des Hauses MM1- Straße 7 flüchtete, wobei er das zuvor ergriffene Brett fallen ließ. Als E6 das Haus wegen eines bestehenden Hausverbotes wieder verlassen musste, fielen die Angeklagten N, L, O, Q und X über ihn her, schlugen ihn - zum Teil unter Verwendung der Holzlatten - nieder und traten jeder mehrfach auf den am Boden Liegenden ein, der sich zusammenkrümmte, um die Tritte, die ihn im Wesentlichen am Oberkörper und am Rücken trafen, einigermaßen abwehren zu können. Als der Hausmeister auf das Geschehen aufmerksam wurde und nach draußen kam, ließen sie von ihrem Opfer ab und rannten davon.
270Der Geschädigte E6 erlitt von den Schlägen und Tritten Schrammen am Arm und am Rücken, die folgenlos verheilten. Auch verspürte er nach der Tat Schmerzen im Bereich des Oberkörpers und an den Beinen, die dann aber von selbst weggingen; einer ärztlichen Behandlung bedurfte er nicht. Die Zeugin E5 war die ganze Zeit über im Telefonhäuschen geblieben und wurde von den Angeklagten nicht verletzt.
271Dass sich die Angeklagten auf dem Spielplatz in drohender Haltung vor dem Geschädigten E6 und die Zeugin E5 aufgestellt oder sie sonst bedroht hätten, als sie sie nach Geld oder Zigaretten fragten, ließ sich nicht feststellen.
272Die Hauptverhandlung hat keinen Hinweis darauf ergeben, dass einer der Angeklagten zur Tatzeit infolge Rauschmittelkonsums oder Suchtdrucks in seiner Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit bei den unter II. 1. bis 11. festgestellten Taten beeinträchtigt gewesen wäre.
27312. Anklage vom 15.01.2008, AZ.: 169 Js 8/08 – betreffend den Ange- klagten L
274Nachdem der Angeklagte L zur Vermeidung der Untersuchungshaft im Jahr 2006 im WW-Stift in GG untergebracht worden war und dort wegen anhaltenden Drogenkonsums eine stationäre Entgiftung in der Klinik in FF vorgenommen hatte, fuhr er mit seiner Haftvermeidungsgruppe im Juni 2007 zu einer Ferienfreizeit an den J5 See in den Ort JJ. Dort zelteten die Jugendlichen und verbrachten viel Zeit zusammen. Dabei wurde ihnen seitens der Betreuer, darunter die Zeugen E20 und E21, auch Ausgang gewährt.
275a) Fall 12. a)
276Der Angeklagte L und der Zeuge E23 nutzten den Ausgang am 27.06.2007 dazu, gemeinsam an einer Tankstelle 2 bis 3 Flaschen Vodka und Orangensaft zu kaufen, den sie sich in einer Gruppe von etwa 4 Jungen teilten. Wer wie viel von dem erworbenen Alkohol getrunken hat, konnte in der Hauptverhandlung nicht aufgeklärt werden. Merklich alkoholisiert, mit Alkoholgeruch, rot geäderten Augen, leicht lallender Sprache und etwas schwankendem Gang kam der Angeklagte L zurück auf den Zeltplatz, wo er sich gegenüber von dem Geschädigten E22, einem Mitglied einer anderen Gruppe des WW-Stifts, hinsetzte. Ohne dass der Geschädigte E22 hierfür Anlass geboten hätte, pöbelte der Angeklagte L ihn an, was er so gucken würde. Ohne dass der Geschädigte E22 hierauf noch etwas erwidern konnte, kam der Angeklagte L auf ihn zu und versetzte ihm eine "Kopfnuss", d.h. einen Stoß mit der eigenen Stirn gegen das Gesicht des Opfers. Der Geschädigte E24 erlitt hierdurch eine deutliche Schwellung des Jochbeins und ein "Veilchen", weshalb er den Arzt aufsuchen musste. Bei dem vorbeschriebenen Geschehen war der Angeklagte wegen seiner Alkoholintoxikation, die eine krankhafte seelische Störung darstellte, in seiner Fähigkeit nach seiner Unrechtseinsicht zu handeln, erheblich eingeschränkt.
277b) Fall 12. b)
278Die Jungen der Haftvermeidungsgruppe des Angeklagten L kamen in JJ auch schnell in Kontakt zu anderen Jugendgruppen auf dem Zeltplatz. Einige Jungen seiner Gruppe, die Geschädigten E24 und E25, damals etwa 16- und 17jährig, hatten auch Interesse an Mädchen einer ebenfalls anwesenden Gruppe, die etwa 14 Jahre alt waren. Sie unterhielten sich häufiger miteinander und tauschten Telefonnummern aus. Dies missfiel dem Angeklagten L, der die Mädchen für zu jung für Jungen seines Alters hielt, zumal er eine jüngere Schwester in entsprechendem Alter hatte. Er äußerte gegenüber den betroffenen Jungen, dass sie ihre Kontakte einstellen sollten. Diese hörten aber nicht auf den Angeklagten L.
279Nachdem der Angeklagte L sich am 28.06.2007 abermals mit einigen Jungen zwei bis drei Flaschen Vodka mit Orangensaft geteilt hatte, wobei die genaue Trinkmenge nicht festzustellen war, riefen er, der Zeuge E23 und das weitere Gruppenmitglied E26 den Geschädigten E24 zu sich, ob sie gemeinsam spazieren gehen und "eine rauchen" gehen sollten. Der Geschädigte E24 schloss sich gerne an, wobei er bemerkte, dass der Angeklagte L mit geröteten Augen und leicht schwankendem Gang merklich alkoholisiert war und sehr aggressiv wirkte. Kurz darauf kamen sie auf das Interesse des Geschädigten E24 an den Mädchen des Zeltplatzes zu sprechen, woraufhin der Angeklagte L dem Geschädigten E24 unvermittelt eine Ohrfeige versetzte, was dem Geschädigten E24 Schmerzen bereitete. Bei dem vorbeschriebenen Geschehen war der Angeklagte wegen seiner Alkoholintoxikation, die eine krankhafte seelische Störung darstellte, in seiner Fähigkeit nach seiner Unrechtseinsicht zu handeln, erheblich eingeschränkt.
280c) Fall 12. c)
281Am 30.06.2007 stellte der Angeklagte L – wiederum deutlich alkoholisiert – auch den Geschädigten E25 wegen des Kontakts zu den Mädchen in einem kleinen Waldstück zur Rede. Dabei versetzte der Angeklagte L dem Geschädigten E25 ebenfalls unvermittelt eine Ohrfeige, woraufhin dieser in die Hocke ging und schützend seine Hände über den Kopf hielt. Einige Stunden später begab sich der Angeklagte L zu dem am Billardtisch spielenden Geschädigten E25 und entschuldigte sich bei ihm, was der Geschädigte E25 annahm. Bei dem vorbeschriebenen Geschehen war der Angeklagte wegen seiner Alkoholintoxikation, die eine krankhafte seelische Störung darstellt, in seiner Fähigkeit nach seiner Unrechtseinsicht zu handeln, erheblich eingeschränkt.
282Die Leitung des WW-Stifts nahm die vorstehenden Geschehnisse zum Anlass, den Angeklagten L zunächst nach GG zurück zu schicken und schließlich des WW-Stifts zu verweisen.
28313. Fall 13. – Anklage vom 03.03.2008, AZ.: 169 Js 105/08 – betreffend den Angeklagten L
284Am 02.02.2008, es war Karnevals-Samstag in Köln, traf sich der Angeklagte L schon früh morgens mit dem anderweitig verfolgten Zeugen Nn in dessen Wohnung, um mit jenem gemeinsam den Karnevalszug anzusehen. Statt hierfür jedoch die Wohnung zu verlassen, teilten sie sich einen bei dem Zeugen Nn vorrätigen Kasten Kölsch-Bier. Am Nachmittag verließen sie gemeinsam die Wohnung und kauften beim Penny-Supermarkt eine Flasche Vodka, die sie sich wiederum teilten. In diesem deutlich alkoholisierten Zustand kamen sie erstmalig in eine Auseinandersetzung, bei der der Angeklagte L eine blutende Schnittwunde am Arm davontrug, durch welche sein weißes T-Shirt blutbefleckt wurde.
285Gegen 18.15 Uhr bestiegen der Angeklagte L und der Zeuge Nn an der Haltestelle J6-Straße die Straßenbahnlinie 3 in Richtung C8. In dieser Straßenbahn saßen auch die Zeugen E27, E28, E29 und E30, die – sämtlich kostümiert und einige von ihnen leicht alkoholisiert – auf dem Weg zu einer Geburtstagsfeier in C8 waren. Die vorgenannten Zeugen waren eine lustige Gruppe und sangen Karnevalslieder. Als der Angeklagte L und der Zeuge Nn in die Bahn einstiegen, bemerkte die Gruppe, dass Letztere herumpöbelten. Da sie dies jedoch zunächst als karnevalistisches Benehmen interpretierten, riefen sie den Angeklagten L und den Zeugen Nn zu sich. Beide kamen heran, wobei der nüchternen Zeugin E29 auffiel, dass der Angeklagte L blutverschmiert und sehr aggressiv war. Dabei murmelte er stets deutlich lallend, etwas torkelnd und angesichts seiner roten Augen und dem Alkoholgeruch deutlich alkoholisiert, er sei angegriffen worden. Die Zeugin E29 und der Zeuge E27 bemühten sich, den Angeklagten L zu beruhigen, was ihnen jedoch nicht gelang. Stattdessen ging der Angeklagte L mit dem Zeugen Nn Richtung Ausstiegstür. Dort stehend stiegen sie zunächst an der Haltestelle Ccc-straße aus, jedoch – weil offenbar an der falschen Haltestelle ausgestiegen - noch vor Abfahren der Bahn unmittelbar wieder in dieselbe Bahn ein. Da die Gruppe der Karnevalisten an der nächsten Haltestelle ebenfalls aussteigen wollte, begab sie sich ebenfalls zur Ausstiegstür und bereitete sich auf den Ausstieg vor. Derweil traten der Angeklagte L und der Zeuge Nn mit den Füßen gegen Wände, Sitze und Türen und beschimpften eine dort sitzende ältere Dame. Dies bekamen der Zeuge E27 und auch ein weiterer Passagier, der dunkelhäutige Zeuge E31, mit, die den Angeklagten L und den Zeugen Nn unabhängig voneinander aufforderten, sich zu mäßigen. Dies realisierend, gingen der Angeklagte L und der Zeuge Nn mit der Bemerkung "Du Schwarzer!" auf den Zeugen E31 zu und einer von beiden schlug dem Zeugen E31 die leere, zuvor vom Zeugen Nn in der Jacke mitgeführte Vodkaflasche auf den Kopf. Die Flasche zerbarst, der Zeuge E31 fiel in Ohnmacht und erlitt am Kopf und an der Lippe jeweils eine große Platzwunde. Durch das Klirren aufgeschreckt, wandte sich der Zeuge E27 dem Geschehen zu, sah den blutüberströmten Zeugen E31 und griff nun seinerseits den Angeklagten L an, um dem Zeugen E31 zu helfen. Wechselseitig packten sich der Zeuge Funk und der Angeklagte L am Kragen und zerrten sich an der nächsten Haltestelle Vv-straße aus der Bahn. Die Karnevalistengruppe stieg vollständig aus. Während der Zeuge Nn nunmehr mit seinem aus der Hose gezogenen Gürtel auf den Zeugen E30 losging, schlug der Angeklagte L dem Zeugen E27 mehrfach gezielt mit der Faust ins Gesicht. Dabei fielen sie gemeinsam auf das Gleisbett, wo der Angeklagte L dem Zeugen E27 auch mehrfach gegen den Kopf trat. Ein weiterer unbekannter Mann kam hinzu und schlug nun auch auf den Zeugen E27 ein. Dieses Geschehen beobachtete der bis dahin völlig unbeteiligte, aber ebenfalls an dieser Haltestelle ausgestiegene Zeuge E32, der letztlich den Angeklagten L und den Zeugen Nn wegrennen sah. Bei dem vorbeschriebenen Geschehen war der Angeklagte wegen seiner intensiven Alkoholisierung, die eine krankhafte seelische Störung darstellte, in seiner Fähigkeit nach seiner Unrechtseinsicht zu handeln, erheblich eingeschränkt.
286Bei der angesteuerten Geburtstagsfeier angekommen, erzählte die Karnevalsgruppe ihrer Freundin von den Vorfällen. Diese war sich sofort sicher, die Täter, den Angeklagten L und den Zeugen Nn, in den Erzählungen wieder zu erkennen und vermutete zugleich, dass diese bei ihrer Nachbarin, der Zeugin E33, die regelmäßig mit ihnen Kontakt hatte, Unterschlupf gefunden haben könnten. Nachdem daraufhin bei der Zeugin E33 nachgefragt worden war, ob sich der Angeklagte L und der Zeuge Nn dort aufhalten würden, bejahte jene. Daraufhin verständigte die Gastgeberin die Polizei, woraufhin die Zeuginnen POM’in H3 und POM’in H4 sich zur Anschrift der Zeugin E33 begaben. Dort trafen sie den Angeklagten L und den Zeugen Nn – noch immer deutlich alkoholisiert – an. Dabei vergewisserten sich beide noch mal bei der Leistelle, dass beide der Beschreibung der Täter aus der Straßenbahnlinie 3 entsprachen. Die daraufhin genommene Atemalkoholprobe ergab bei dem im übrigen vernünftig und adäquat reagierenden Angeklagten L, der jedoch angab, sich an das Geschehen in der Straßenbahn nicht erinnern zu können, eine Atemalkoholkonzentration von 2,12 Promille. Nachdem der Angeklagte und der Zeuge Nn dem Polizeigewahrsamsdienst zugeführt worden waren, entnahm der sachverständige Zeuge E34, ein Arzt, dem Angeklagten L um 21.05 Uhr eine Blutprobe, die einen Blutalkoholgehalt von 1,77 Promille ergab und - um Nachtrunk ausschließen zu können – um 21.36 Uhr noch einmal eine Blutprobe, die eine Blutalkoholkonzentration von 1,69 Promille ergab. Anhand dieser Werte konnte der Sachverständige Dr. E35, ein Gerichtsmediziner und Toxikologe, unter Einbeziehung eines stündlichen Abbaus von 0,2 Promille pro Stunde und eines einmaligen Sicherheitsabschlages von 0,2 Promille eine maximale Blutalkoholkonzentration von 2,54 Promille für die Tatzeit errechnen.
287Die Platzwunden des Zeugen E31 wurden noch am gleichen Abend im Krankenhaus genäht. Deshalb musste er sich für 2 Wochen krank schreiben lassen, wobei er Angst hatte, hierdurch seinen Arbeitsplatz zu verlieren. Außerdem hat der zuvor stets gesunde Zeuge E31 seither immer wieder starke Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Thoraxdruck und Schulterschmerzen, die ihn bei seiner körperlichen Arbeit behindern. Diese anhaltenden Symptome führt die sachverständige Zeugin Dr. Mm, die Ärztin des Zeugen E31, auch auf das Geschehen am Karnevalssamstag und die damit verbundene psychische Belastung zurück.
288Der Zeuge E27 hatte durch die Schläge des Angeklagten L einen Jochbeinbruch erlitten, der operativ mit einem eintägigen stationären Aufenthalts im Krankenhaus behandelt werden musste. Zwei weitere Wochen war der E27 arbeitsunfähig.
28914. Anklage vom 21.12.2007, AZ.: 169 Js 722/07 – betreffend den Ange- klagten Q
290Es konnte nicht in der Hauptverhandlung festgestellt werden, dass der Angeklagte Q dem Zeugen E36 ein Handy oder Kleingeld mit Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben abgenommen hat. Vielmehr tauschten der Zeuge E36 und der Angeklagte Q ihre - wenn auch beiderseits defekten – Handies untereinander aus.
29115. Fall 15. - Anklage vom 09.01.2008, AZ.: 185 Js 12/08 – betreffend den Angeklagten Q - rechtskräftig mangels Rechtsmitteleinlegung
292Der Angeklagte Q wurde am 04.12.2007 um 13.30 h im Beisein der Angeklagten O und N an der U-Bahn-Haltestelle J6-Straße in Köln angetroffen, wobei der Angeklagte Q über 0,59 g netto Marihuana bei sich führte.
29316. Anklage vom 16.07.2007, AZ.: 169 Js 418/07 – betreffend den Ange- klagten X
294a) Fall 16. a)
295Am Morgen des 13.05.2007 zwischen 6.30 und 7.30 h lief der Angeklagte X mit dem Zeugen Nn im Steinkauzweg in C8 an den dortigen Mehrfamilienhäusern vorbei, um von den Balkonen der Erdgeschosswohnungen gemeinsam Stehlenswertes zu entwenden. Dabei entdeckte der Angeklagte X auf dem Balkon der Geschädigten E37 einen Wäscheständer, auf dem sich Kleidungsstücke befanden, die sein Interesse weckten. Der Angeklagte X und der Zeuge Nn stiegen gemeinsam auf den Balkon und entwendeten ein langärmeliges T-Shirt und eine Jeans in der Absicht, selbige für sich zu behalten.
296b) Fall 16. b)
297Anschließend kletterten der Angeklagte X und der Zeuge Nn auf einen anderen Balkon der Geschädigten E38, wo sie zwei Flaschen Bier an sich nahmen, um diese für eigene Zwecke zu verwenden. Sodann verließen sie die Örtlichkeit.
29817. Anklage vom 16.10.2007, AZ.: 169 Js 698/07 – betreffend den An- klagten X
299a) Fall 17. a)
300Am 04.07.2007 kurz vor 2.00 h morgens brach der Angeklagte X das Lenkerschloss des auf der Straße J6 abgestellten Motorroller Vespa, Farbe silber, Versicherungskennzeichen ##### / grün, der Geschädigten E39 im Wert von 1.300 € auf und fuhr mit dem Motorroller davon, um den Roller von nun an selbst zu behalten.
301b) Fall 17. b)
302Am 04.07.2007 gegen 2.00 h morgens entdeckte der Angeklagte X gemeinsam mit den gesondert verfolgten W und der gesondert verfolgten E40 auf dem Gelände der Tanzschule in C das Kleinkraftrad "Revanche", Farbe gelb, Versicherungskennzeichen ####, des Geschädigten E41, das sich dort in einem Gebüsch befand. Nachdem sie sich gemeinsam entschlossen hatten, den Roller an sich zu nehmen und anschließend für eigene Zwecke zu verwenden, schlossen der Angeklagte X und seine Mittäter den Roller mittels mitgebrachten Werkzeugs kurz, um anschließend mit dem Roller den Tatort zu verlassen. Anschließend verließen der Angeklagte X und E40 den Tatort mit dem Roller der Geschädigten E39. W verließ währenddessen den Tatort mit dem Roller des Geschädigten E41.
303III.
304(Die Beweiswürdigung bezieht sich auf die unter II. 1., 2., 7., 8. a), 8. c), 12. a) bis c), 13., 16. a) und b), sowie 17. a) und b) festgestellten Taten der Angeklagten; dagegen ist sie gem. § 267 Abs. 5 StPO abgekürzt im Bezug auf die unter II. 3. bis 6., 8. b), 9., 10. a) und b), 11. und 15. festgestellten Taten, zumal jene bereits rechtskräftig sind.)
3051.
306a)
307Der Angeklagte N hat die Taten so, wie unter II. 1., 2., 7., 8. a) und c) festgestellt, vollumfänglich geständig eingeräumt.
308Dabei hat er sich dahingehend eingelassen, dass es bei den unter II. 1., 2., 7. und 8. a) und c) festgestellten Eigentums- und Vermögensdelikten – jedoch auch bei den bereits rechtskräftig unter II. 4. und 5. festgestellten Taten - jeweils darum gegangen sei, alle auffindbaren Wertsachen wegzunehmen, um sie anschließend zu verkaufen und mit dem Erlös Cannabis zu erwerben, das unter sämtlichen, jeweils anwesenden Angeklagten geteilt werden sollte. Dabei hätten sie – die Angeklagten – alle billigend in Kauf genommen, dass es zur Durchsetzung der Wegnahme oder der Erpressung erforderlichenfalls auch zum Einsatz von Gewalt oder zur Drohung mit Gefahr für Leib und Leben kommen würde. Im Laufe der Zeit sei allen Beteiligten klar gewesen, dass sie wegen des Erfolges der ersten gemeinsamen Straftaten ihren Cannabiskonsum auch weiterhin durch Raub- und Diebstahlsstraftaten finanzieren würden. Dieser Idee hätten sich letztlich im weiteren Verlauf alle anderen Angeklagten – mit Ausnahme des Angeklagten J, der erst später zur Gruppe der "BGs" hinzugekommen sei – angeschlossen. Ferner habe sich bis zu dem unter II. 7. festgestellten Geschehen ein spezieller Pfiff herausgebildet, der die weiteren Angeklagten jeweils dazu aufgefordert habe, an einer Straftat mitzuwirken. Im übrigen habe man sich – insbesondere im unter II. 7. festgestellten Fall - stillschweigend und durch Blicke und Gesten verständigt.
309b)
310Der Angeklagte L hat die Taten so, wie unter II. 1., 2., 7., 8. a) und c), festgestellt, eingeräumt.
311Dabei hat er sich dahingehend eingelassen, dass es bei den unter II. 1., 2., 7. und 8. a) und c) festgestellten Eigentums- und Vermögensdelikten – jedoch auch bei den unter II. 4. und 5. bereits rechtskräftig festgestellten Taten - jeweils darum gegangen sei, alle auffindbaren Wertsachen wegzunehmen, um sie anschließend zu verkaufen und mit dem Erlös Cannabis zu erwerben, das unter sämtlichen, jeweils anwesenden Angeklagten geteilt werden sollte. Dabei hätten sie – die jeweils beteiligten Angeklagten – billigend in Kauf genommen, dass es zur Durchsetzung der Wegnahme oder der Erpressung erforderlichenfalls auch zum Einsatz von Gewalt oder zur Drohung mit Gefahr für Leib und Leben kommen würde. Im Laufe der Zeit sei allen an den Straftaten beteiligten Angeklagten klar gewesen, dass sie wegen des Erfolges der unter II. 1., 2. und 5. festgestellten Taten ihren weiteren Cannabiskonsum auch nachfolgend durch die Begehung weiterer Straftaten finanzieren wollten. Dabei habe sich bis zu dem unter II. 7. festgestellten Geschehen ein spezieller Pfiff herausgebildet, der die weiteren Angeklagten jeweils dazu aufforderte, an einer Straftat mitzuwirken. Im übrigen habe man sich – insbesondere im unter II. 7. festgestellten Fall - stillschweigend und durch Blicke verständigt.
312Soweit es die unter II. 12. a) bis c) und 13. festgestellten Taten betrifft, stellt der Angeklagte L diese nicht in Abrede. Seine Erinnerung an diese Vorfälle bezieht sich jedoch nur noch auf den jeweiligen Alkoholkonsum an den Tattagen und seine Anwesenheit an den jeweiligen Tatorten, die er gemäß den vorgenannten Feststellungen einräumt. Die jeweils festgestellten Tathandlungen erinnert der Angeklagte L nach seinen Angaben infolge seines damaligen Alkoholkonsums dagegen nicht mehr.
313c)
314Der Angeklagte O hat die Taten so, wie unter II. 7. und 8. a) und c), festgestellt, eingeräumt.
315Dabei hat er in Übereinstimmung mit den übrigen Angeklagten, soweit diese an den jeweiligen Taten beteiligt waren - sich dahingehend eingelassen, dass es bei den unter II. 7. und 8. a) und c) festgestellten Eigentums- und Vermögensdelikten jeweils darum gegangen sei, alle auffindbaren Wertsachen wegzunehmen, um sie anschließend zu verkaufen und mit dem Erlös Cannabis zu erwerben, das unter sämtlichen, jeweils anwesenden Angeklagten geteilt werden sollte und geteilt wurde. Dabei habe er jeweils billigend in Kauf genommen, dass es zur Durchsetzung der Wegnahme oder der Erpressung erforderlichenfalls auch zum Einsatz von Gewalt oder zur Drohung mit Gefahr für Leib und Leben kommen würde. Bei dem unter II. 7. festgestellten Geschehen seien er und die übrigen beteiligten Angeklagten sich darüber klar gewesen, dass sie wegen des Erfolges früherer Straftaten, die zum Erwerb von Cannabis beigetragen hätten, ihren weiteren Cannabiskonsum nun durch die Begehung weiterer Straftaten finanzieren wollten. Dabei habe sich – insoweit bestätigte der Angeklagte O die Angaben des Angeklagten L - bis zu dem unter II. 7. festgestellten Geschehen ein spezieller Pfiff herausgebildet, der die weiteren Angeklagten jeweils dazu aufforderte, an einer kurz bevorstehenden Straftat mitzuwirken. Ferner habe man sich bei dem unter II. 7. festgestellten Fall stillschweigend durch Blicke verständigt. Ihm sei es bei dem unter II. 7. festgestellten Geschehen darum gegangen, den Zeugen E12 am Verlassen der Wohnung zu hindern, so dass er sich diesem in den Weg gestellt habe, als der Zeuge E12 an ihm habe vorbei gehen wollen. Bei dem dadurch entstandenen Gerangel habe der Angeklagte L ihn unterstützt, indem er den Zeugen E12 in den Schwitzkasten genommen habe. In dieser Situation habe der Angeklagte T schließlich das Tränengasspray eingesetzt.
316d)
317Der Angeklagte Q hat die Taten so, wie unter II. 1., 7. und 8. c) festgestellt, eingeräumt.
318Dabei hat er in Übereinstimmung mit den übrigen Angeklagten, soweit diese an den jeweiligen Taten beteiligt waren, sich dahingehend eingelassen, dass es bei den unter II. 1., 7. und 8. c) festgestellten Eigentums- und Vermögensdelikten darum gegangen sei, alle auffindbaren Wertsachen wegzunehmen, um sie anschließend zu verkaufen und mit dem Erlös Cannabis zu erwerben, das unter sämtlichen, jeweils anwesenden Angeklagten geteilt werden sollte und geteilt wurde. Dabei hätten alle Beteiligte billigend in Kauf genommen, dass es zur Durchsetzung der Wegnahme oder der Erpressung erforderlichenfalls auch zum Einsatz von Gewalt oder zur Drohung mit Gefahr für Leib und Leben kommen würde. Hinsichtlich des unter II. 7. festgestellten Geschehens bestätigte er die Angaben der Angeklagten N, O und L, dass er und die übrigen beteiligten Angeklagten sich darüber klar gewesen seien, dass sie wegen des Erfolges früherer Straftaten, die zum Erwerb von Cannabis beigetragen hätten, ihren weiteren Cannabiskonsum durch die Begehung weiterer Straftaten finanzieren wollten. Dabei habe sich – insoweit bestätigte der Angeklagte Q die Angaben des Angeklagten L - bis zu dem unter II. 7. festgestellten Geschehen ein spezieller Pfiff herausgebildet, der die weiteren Angeklagten jeweils dazu aufforderte, an einer kurz bevorstehenden Straftat mitzuwirken. Im übrigen habe man sich bei dem unter II. 7. festgestellten Fall stillschweigend und durch Blicke verständigt.
319e)
320Der Angeklagte X hat die Taten so, wie unter II. 1., 2., 16. a) und b) sowie 17. a) und b) festgestellt, eingeräumt.
321Bei den unter II. 1. und 2. festgestellten Eigentumsdelikten sei es jeweils darum gegangen, alle bei den Opfern des "Abziehens" auffindbaren Wertsachen wegzunehmen, um sie anschließend zu verkaufen und mit dem Erlös Cannabis zu erwerben, das unter allen Anwesenden geteilt werden sollte. Dabei hätten sie bei der Tatplanung abgesprochen, dass es zur Durchsetzung der Wegnahme zum Einsatz von Gewalt – Tritte oder Schläge - oder zur Drohung mit Gewalt kommen würde. Dabei habe die unter II. 1. festgestellte Tat wegen des Beuteerfolges als Vorbild für die unter II. 2. festgestellte Tat gedient. Die weiteren unter II. 16. a) und b) sowie 17. a) und b) festgestellten Taten begründete der Angeklagte X damit, dass er die Kleidungsstücke schön gefunden habe und zum Rollerfahren Lust gehabt habe.
322f)
323Der Angeklagte T hat sich hinsichtlich der unter II. 7. festgestellten Tat zunächst – im Übereinstimmung mit den Angeklagten N, L, O und Q - dahingehend eingelassen, dass es beim Betreten der Wohnung des Zeugen E12 darum gegangen sei, alle auffindbaren Wertsachen wegzunehmen, um sie anschließend zu verkaufen und mit dem Erlös Cannabis zu erwerben, das unter sämtlichen, jeweils anwesenden Angeklagten geteilt werden sollte.
324Kurz darauf widersprach der Angeklagte T jedoch seiner vorherigen Einlassung und erklärte, dass es bei dem unter II. 7. festgestellten Geschehen nicht darum gegangen sei, irgendetwas mitzunehmen und anschließend zu verwerten. Er sei vielmehr einfach mit in die Wohnung gegangen, um dort Schutz vor Regen zu finden. Als er und die übrigen beteiligten Angeklagten in der kleinen und von der Zimmertür, an der er gestanden habe, vollständig einsehbaren Wohnung gewesen seien, habe er jedoch gesehen, dass der Angeklagte Q den PC des Zeugen E12 abgeschraubt habe. Danach habe er das Tränengasspray eingesetzt, weil er nervös geworden sei, als der Angeklagte L den Zeugen E12 im Schwitzkasten gehabt habe.
325g)
326Der Angeklagte J hat die Tat so, wie unter II. 8. c) festgestellt, eingeräumt. Dabei habe er jedoch nicht vorgehabt, sich der Gruppe der "BGs" anzuschließen, um mit ihnen in Zukunft Raub- oder Diebstahlsstraftaten zu verüben. Dies habe sich für ihn eher spontan entwickelt.
3272.
328Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme sind die Angeklagten zur sicheren Überzeugung der Kammer im Sinne der unter 1., 2., 7., 8. a) und c), 12. a) bis c), 13., 16. a) und b) sowie 17. a) und b) getroffenen Feststellungen überführt.
329a)
330Die Kammer stützt sich hinsichtlich der unter II. 1. festgestellten Geschehnisse maßgeblich auf die geständigen Einlassungen der Angeklagten N, L, Q und X, deren Glaubhaftigkeit angesichts der bestätigenden Angaben des Geschädigten B4 und des Zeugen Daniel B5 nicht in Zweifel zu ziehen sind.
331b)
332Hinsichtlich der unter II. 2. festgestellten Geschehnisse stützt sich die Kammer maßgeblich auf die geständigen Einlassungen der Angeklagten N, L, und X, an deren Glaubhaftigkeit angesichts der bestätigenden Angaben der Zeugen E2 und Artur E3 keine Zweifel bestehen.
333c)
334Wegen der unter II. 7. festgestellten Geschehnisse stützt sich die Kammer maßgeblich auf die geständigen Einlassungen der Angeklagten N, L, O und Q in der Hauptverhandlung, an deren Glaubhaftigkeit kein Zweifel besteht. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, warum sich die Angeklagten, die ihre Reue mehrfach zum Ausdruck gebracht haben und sich bei dem Geschädigten E12 entschuldigt haben, ganz oder teilweise zu Unrecht selbst belasten sollte. Zudem wurde ein Teil des Geschehens - der Pfiff und das Herbeirufen der weiteren angeklagten durch den Angeklagten N – durch den Zeugen E13 bestätigt.
335Soweit der Angeklagte T sich eingelassen hat, er sei ohne den Willen, dem Geschädigten E12 etwas wegzunehmen, in dessen Wohnung gegangen, ist ihm nicht zu folgen. Zum einen hat er kurz zuvor in der Hauptverhandlung selbst eingeräumt, gewusst zu haben, dass der gemeinsame Aufenthalt in der Wohnung des Geschädigten E12 auch der Suche nach Stehlenswertem habe dienen sollen. Zum anderen gaben die Angeklagten N, L, Q und O übereinstimmend an, dass es beim Eindringen in fremde Wohnungen nach dem Wissen aller und der Erfahrung der vorherigen Taten immer darum gegangen sei, nach Stehlenswertem zu suchen, dies mitzunehmen und später zu Geld zu machen, um davon Cannabis erwerben zu können. Dabei sei innerhalb der Gruppe klar gewesen, dass erforderlichenfalls auch Gewalt angedroht oder angewendet würde.
336Soweit die Kammer auch festgestellt hat, dass sich die Angeklagten – mit Ausnahme der Angeklagten J und X – spätestens am 16.02.2006 auch zusammengeschlossen hatten, um gemeinsam Diebstahl- und Raubstraftaten zu begehen und mit der Beute dieser Taten ihren gemeinsamen Cannabiskonsum zu finanzieren, stützt sich die Kammer zum einen auf die entsprechenden Einlassungen der Angeklagten L, N, Q, und O, die jeweils angegeben haben, dass im Laufe der Zeit klar war, dass sie gemeinsam Eigentums- und Vermögensstraftaten begehen würden, um ihren gemeinsamen Cannabiskonsum zu finanzieren. Daneben erkennt die Kammer, dass bereits die Tatserie – die spätestens bei dem unter II. 7. festgestellten Geschehen für die Angeklagten N, L, O, Q und T angesichts der unter II. 5. festgestellten Tat vorlag – ein entsprechendes Indiz für einen solchen Zusammenschluss vorliegt. Hinzu kommen von den Angeklagten eingeräumte bandentypische Verhaltensweisen, wie die stillschweigende, eingeübte Verständigung während der Straftaten, ein allverstandenes Angriffssignal wie der eingeübte Pfiff, der unverzügliche Absatz der Ware bei ihnen bekannten Hehlern sowie Auftragstaten und gemeinsame Verdeckungstaten, die den Rückschluss auf einen bandenmäßigen Zusammenschluss der Angeklagten N, L, O, Q und T unterstützen. Dabei ist es unerheblich, ob der Name "C Gangster" ursprünglich nur einer durch Freundschaft verbundenen Gruppierung diente. Jedenfalls hat sich ein Teil dieses – nach Angaben des bereits rechtskräftig verurteilten Zeugen A – weiter gefassten Freundeskreises zu einer Bande in Person der Angeklagten N, L, O, Q und T zusammengeschlossen, wobei der gemeinsame Name nachträglich nützlich, für den Zusammenschluss jedoch nicht konstitutiv war. Die Tatsache, dass die Angeklagten N, L, O, Q und T darüber hinaus gemeinsam Delikte begangen haben, die nicht dem Bereich der Raub- und Diebstahlsdelikte entstammen, steht der Annahme einer Bande nicht entgegen. Zum einen erfolgten Taten – wie etwa die unter II. 9. festgestellte Tat - zur Verdeckung einer schweren räuberischen Erpressung. Zum anderen ging der bandenmäßige Zusammenschluss auch so weit, dass das Rachemotiv eines Angeklagten, wie etwa bei dem unter II. 6. festgestellten Geschehen, bei dem der Angeklagte T aus Wut wegen des angeblichen sexuellen Missbrauchs handelte, durch ein weiteres Bandenmitglied, hier der Angeklagte N, adaptiert wurde. Infolge der Gesamtwürdigung der vorgenannten Umstände – da sind: gemeinsame Tatserie, gemeinsamer Profit, gemeinsam eingeübtes Tatverhalten, gemeinsam-stillschweigende Verständigung, gemeinsame Angriffssignale, gemeinsame Motive bzw. Wut und schließlich gemeinsame Bezeichnung – hat die Kammer neben den Angaben der Angeklagten N, L, O und Q ausreichende Anhaltspunkte, zumindest ab der unter II. 7. festgestellten Tat von einer bandenmäßigen Begehungsweise auszugehen.
337d)
338Bei der unter II. 8. a) festgestellten Tat stützt sich die Kammer auf die den Feststellungen entsprechenden Einlassungen der Angeklagten O, L und N, an deren Glaubhaftigkeit angesichts der bestätigenden Angaben des Geschädigten E16 keine Zweifel bestehen. Soweit die Feststellungen zur bandenmäßigen Begehung auch hier gelten, nimmt die Kammer Bezug auf die vorstehenden Ausführungen unter III. 2. c).
339e)
340Die Feststellungen unter II. 8. c) beruhen auf den übereinstimmenden glaubhaften Einlassungen der Angeklagten N, L, O, Q und J, die durch die Schilderungen des Geschädigten E16 bestätigt wurden.
341f)
342Die Feststellungen unter II. 12. a) stützt die Kammer auf die glaubhafte Einlassung des Angeklagten L, soweit es seine Alkoholisierung und Anwesenheit am Tatort betrifft. Zu der Tathandlung, der Kopfnuss, haben der Geschädigte E21 sowie die vom Hörensagen bekundenden Zeugen E21 und E20 glaubhaft bekundet.
343g)
344Die Feststellungen unter II. 12. b) stützt die Kammer auf die glaubhafte Einlassung des Angeklagten L, soweit es seine Alkoholisierung und Anwesenheit am Tatort betrifft. Die Tathandlung, die Ohrfeige zum Nachteil des Geschädigten E24, und die Alkoholisierungssymptome des Angeklagten L haben der Geschädigte E24 und der Zeuge E23 sowie die vom Hörensagen bekundenden Zeugen E21 und E20 glaubhaft geschildert.
345h)
346Die Feststellungen unter II. 12. c) beruhen auf der glaubhafte Einlassung des Angeklagten L, soweit es seine Alkoholisierung und Anwesenheit am Tatort betrifft. Zu der Tathandlung, die Ohrfeige zum Nachteil des Geschädigten E25, und zur Alkoholisierung des Angeklagten L haben der Geschädigte E25 sowie die vom Hörensagen bekundenden Zeugen E21 und E20 glaubhaft bekundet.
347i)
348Die Feststellungen unter II. 13. beruhen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten L und des Zeugen Nn, soweit es deren gemeinsamen Alkoholkonsum sowie deren Anwesenheit in der Straßenbahn betrifft. Soweit es den Tathergang betrifft, haben die Geschädigten E27 und Jacob E31 sowie die Zeugen E28, E29 und E30 sowie der Zeuge E32 übereinstimmend und glaubhaft bekundet. Deren Darstellung des Tathergangs ist der Angeklagte L nicht entgegengetreten. Soweit es die Festnahme des Angeklagten L und des Zeugen Nn bei der Zeugin E33 betrifft, beruhen diese Feststellungen auf deren glaubhaften Angaben sowie auf den damit übereinstimmenden Bekundungen der Zeuginnen POM’in H3 und POM’in H4.
349j)
350Die Feststellungen unter II. 16. a) und b) sowie 17. a) und b) beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten X, an deren Glaubhaftigkeit keine Zweifel bestehen.
3513.
352Die übrigen Feststellungen zur Sache, insbesondere dazu, wie sich die C Gangster gegründet haben, beruhen auf den übereinstimmenden Angaben der Angeklagten mit Ausnahme des Angeklagten J, auf den Schilderungen des Zeugen A sowie auf der Inaugenscheinnahme des Lichtbildordners zu den Bildern auf der Homepage der C Gangster.
3534.
354Die Feststellungen zur Person der jeweiligen Angeklagten unter I. 1. bis 7. beruhen auf den glaubhaften Angaben der jeweiligen Angeklagten zu deren jeweiligen Lebensweg sowie auf den ergänzenden Angaben der Zeugen M und P sowie der Verlesung der psychologischen Bewertung der Frau I zu dem Angeklagten N, den ergänzenden Angaben der Zeugen E21, E20 und HH zu dem Angeklagten L, der Zeugin T. T zum Leben des Angeklagten T, der Zeugin Anna Maria O zum Lebensweg des Angeklagten O, der Zeugin K1 zum Lebensweg des Angeklagten J und der Zeugin L. X zum Werdegang des Angeklagten X, zu welchem ferner die Zeuginnen W1 und V1 bekundet haben. Schließlich wurden die jeweiligen Angaben zum Werdegang der Angeklagten durch die Ausführungen der Jugendgerichtshilfe – Herr F5 zu den Angeklagten L, T und X, Herr F6 zu den Angeklagten N, O und Q und F7 zu dem Angeklagten J - ergänzt und konkretisiert.
355Die Feststellungen unter I. 1. bis 7. – jeweils b) - zu den jeweiligen Bundeszentralregistereintragungen der Angeklagten beruhen auf der auszugsweisen Verlesung der dort genannten Urteile und Beschlüsse sowie auf der Verlesung eines aktuellen, die Angeklagten jeweils betreffenden und von ihnen als richtig anerkannten Auszuges des Bundeszentralregisters.
356Die Feststellung unter I. 1. bis 7. – jeweils c) - zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Angeklagten stützt die Kammer auf die nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. LL. Dieser hat den Gesamteindruck der Kammer von den Angeklagten vollumfänglich bestätigt, wonach Anhaltspunkte dafür, dass eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit der Angeklagten im Sinne der §§ 20, 21 StGB vorliegen könnte, - mit Ausnahme der unter II. 12. a) bis c) und 13. festgestellten Taten - nicht bestehen. Eine krankhafte seelische Störung im Sinne des ersten Eingangsmerkmals des §§ 20, 21 StGB kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Die Angeklagten leiden weder unter gravierenden körperlichen Erkrankungen, noch deutet irgendetwas auf eine Erkrankung des Nervensysteme der Angeklagten hin. Anzeichen einer Psychose oder eine hirnorganischen Störung sind bei ihnen nicht zu erkennen. Dies gilt auch für den Angeklagten X, der psychotische Symptome erstmalig im Januar 2007 an sich bemerkte. Wahnhafte Zustände, wie sie etwa durch den exzessiven Genuss von Rauschmitteln eintreten könnten, lagen während der Taten – mit Ausnahme der unter II. 12. a) bis c) und 13. festgestellten Taten - , insbesondere auch bei dem Angeklagten X, nicht vor. Die Angeklagten haben die Taten sämtlich so geschildert, dass ihr Cannabiskonsum den Taten nachgefolgt sei, sie jedoch nicht unmittelbar begleitet habe. Selbiger habe ihre Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit nicht beeinflusst. Der Drogenkonsum habe sich, den Angaben der Angeklagten folgend, im übrigen auch nicht in Gestalt eines Suchtdrucks auf die ihnen vorgeworfenen Taten ausgewirkt. Hierzu hat der Sachverständige Dr. LL ergänzend und überzeugend ausgeführt, dass Anhaltspunkte für eine drogenbedingte Beeinflussung der Angeklagten angesichts der zielgerichteten Tatausführungen auch nicht vorliegen. Die Angeklagten litten bei der Begehung ihrer Taten mangels entsprechender Anzeichen auch nicht an einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung im Sinne des zweiten Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB, wie sich aus der jeweils zielgerichteten und planvollen Tatausführung ergibt. Angesichts der acht- bis zehnjährigen Schulausbildung der Angeklagten und des Besuchs der Regelschule – mit Ausnahme des Angeklagten T - bestehen auch sichere Anzeichen dafür, dass das Merkmal des Schwachsinns nicht erfüllt ist. Soweit es den Angeklagten T betrifft, hat dieser nach eigenen Angaben derzeit einen Job als Lagerist inne, so dass auch bei ihm die Voraussetzungen des Schwachsinns nicht erfüllt sind. Schließlich ist auch der Tatbestand einer anderweitigen schweren seelischen Abartigkeit im Sinne des vierten Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB nicht erfüllt. Zwar liegt bei den Angeklagten L und N nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. LL eine Störung des Sozialverhaltens vor. Diese ist jedoch nicht von einem solchen Krankheitswert, dass sie den Verlust der Entscheidungsfreiheit der Angeklagten L und N bedeutet hätte. Für den fehlenden Krankheitswert spricht dabei, dass die Angeklagten N und L sich auch sozial integrieren konnten, wenn sie sich – wie von den Zeugen P und E20 bekundet – hilfsbereit in die Gruppe integrierten oder Nachbarschaftshilfe leisteten.
357Etwas anderes gilt lediglich im Hinblick auf die unter II. 12. a) bis c) und 13. festgestellten Taten des Angeklagten L. Soweit die dortigen Feststellungen die Alkoholisierung und die damit nicht auszuschließende erheblich eingeschränkte Steuerungsfähigkeit betreffen, beruhen diese auf den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. LL. Dieser hat – nachdem die damalige Trinkmenge in den unter 12. a) bis c) festgestellten Fällen nicht hinreichend konkretisiert werden konnte - ausgehend von den von den Geschädigten E21, E24 und E25 sowie von dem Zeugen E23 bekundeten Alkoholisierungssymptomen, den sog. psychodiagnostischen Kriterien, wie rot geäderte Augen, einer verwaschenen, leicht lallenden Sprache, leichten Gleichgewichtsstörungen beim Gehen und einem merklichen Alkoholgeruch eine mittelgradige Berauschung im Sinne der krankhaften seelischen Störung gem. §§ 20, 21 StGB zu den jeweiligen Tatzeiten ebenso wenig ausschließen können wie eine daraus folgende erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit.
358Soweit es die unter II. 13. festgestellte Tat betrifft, hat der Sachverständige Dr. E35 zur vollen Überzeugung der Kammer ausgeführt, dass bei dem Angeklagten L zur Tatzeit – ausgehend von den vom sachverständigen Zeugen E34 bekundeten und entsprechend festgestellten Blutalkoholkonzentrationen bei den Blutabnahmen - zum Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von maximal 2, 54 Promille vorgelegen haben könnte. Auf der Grundlage dieses Befundes und der weiteren von den Geschädigten E27 und Jacob E31 sowie von den Zeugen E28, E29, Peter Eck, E33, KOK’in H3 und KOK’in H4 geschilderten Alkoholisierungsanzeichen, wie rot geäderten Augen, einer verwaschenen, leicht lallenden Sprache, leichten Gleichgewichtsstörungen beim Gehen und einem merklichen Alkoholgeruch hat der Sachverständige Dr. LL zur Überzeugung der Kammer eine mittelgradige Berauschung im Sinne einer krankhaften seelischen Störung gem. §§ 20, 21 StGB zum Tatzeitpunkt diagnostiziert. Aufgrund dieser Berauschung war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten L bei der unter II. 13. festgestellten Tat nach Ausführungen des Sachverständigen Dr. LL erheblich eingeschränkt.
359Demgegenüber konnte jedoch ein die strafrechtliche Verantwortlichkeit ausschließender Vollrausch gem. § 20 StGB auch bei den unter II. 12. a) bis c) und 13. festgestellten Taten mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Denn die Geschädigten E21, E24, E25, E31 und E27 haben bekundet, dass der Angeklagte nicht unter Orientierungsstörungen oder extremer Müdigkeit litt, was nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. LL jedoch eine notwendige Begleiterscheinung eines schweren Rauschzustandes gewesen wäre. Andere, die strafrechtliche Verantwortlichkeit einschränkende oder sogar ausschließende Merkmale gem. §§ 20, 21 StGB lagen bei dem Angeklagten L zu dem Tatzeitpunkt der unter II. 12. a) bis c) und 13. festgestellten Taten nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. LL mangels entsprechender Anzeichen nicht vor.
3605.
361Die Zeugen Hans-Günter DD, Maria N, Claudia L und Hildegard Q haben von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 52 StPO Gebrauch gemacht. Die Angaben der Zeugen N. und A., die Kinder des E19, waren unergiebig.
362IV.
3631.
364Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte N wie folgt strafbar gemacht:
365im unter II. 1. festgestellten Fall (Fall 1): wegen gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in der Qualifikation "mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich" gemäß § 249 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 223 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB,
366im unter II. 2. festgestellten Fall (Fall 2): wegen versuchten gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in der Qualifikation "mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich" gemäß §§ 249 Abs. 1, 22, 23, 224 Abs. 1 Nr. 4, 223 Abs. 1 StGB, 25 Abs. 2, 52 StGB,
367im unter II. 3. festgestellten Fall (Fall 3): wegen einer gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 224 Abs. 1 Nr. 4, 223 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB,
368im unter II. 4. festgestellten Fall (Fall 4): mit der Verwendung eines Messers als Drohmittel wegen eines gemeinschaftlichen schweren Raubes gemäß §§ 250 Abs. 2 Nr. 1, 249 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB,
369im unter II. 5. festgestellten Fall (Fall 5): wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit einer gemeinschaftlich versuchten schweren räuberischen Erpressung gemäß §§ 250 Abs. 2 Nr. 1, 249 Abs. 1, 255, 253, 250 Abs. 2 Nr. 1, 249 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB, unter Verwendung zweier gefährlicher Werkzeuge, dem Messer und einem Grillspieß als Drohmittel,
370im unter II. 6. festgestellten Fall (Fall 6): wegen gemeinschaftlicher schwerer Brandstiftung nach § 306 a Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt., 25 Abs. 2 StGB in der Alternative der teilweisen Zerstörung, weil ein Teil des Gebäudes, nämlich die Wohnung des Geschädigten E8, jedenfalls mangels Bewohnbarkeit infolge des Brandgeschehens nicht mehr dem bestimmungsgemäßen Gebrauch dienen konnte,
371im unter II. 7. festgestellten Fall (Fall 7): wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 250 Abs. 1 Nr. 2, 249 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 223 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB,
372im unter II. 8. a) festgestellten Fall (Fall 8. a)): wegen gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahls gem. §§ 244a, 244 Abs. 1 Nr. 2, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 6, 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB
373im unter II. 8. b) festgestellten Fall (Fall 8. b)): wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 224 Abs. 1 Nr. 4, 223 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB
374im unter II. 8. c) festgestellten Fall (Fall 8. c)): wegen versuchter gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung gem. §§ 255, 253 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 2, 249 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB,
375im unter II. 9. festgestellten Fall (Fall 9): wegen gemeinschaftlicher besonders schwerer Brandstiftung gem. §§ 306 b Abs. 2 Nr. 2, 2. Tatalternative, 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB, wiederum aufgrund einer teilweisen Zerstörung, weil ein Teil des Gebäudes, nämlich die Wohnung des Geschädigten E16, mangels Bewohnbarkeit infolge des Brandgeschehens nicht mehr dem bestimmungsgemäßen Gebrauch dienen konnte,
376im unter II. 11. festgestellten Fall (Fall 11): wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 224 Abs. 1 Nr. 4, 223, 25 Abs. 2 StGB.
377Die vorgenannten Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit gem. § 53 StGB.
3782.
379Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte L wie folgt strafbar gemacht:
380im unter II. 1. festgestellten Fall (Fall 1): wegen gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in der Qualifikation "mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich" gemäß § 249 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 223 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB,
381im unter II. 2. festgestellten Fall (Fall 2): wegen versuchten gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in der Qualifikation "mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich" gemäß §§ 249 Abs. 1, 22, 23, 224 Abs. 1 Nr. 4, 223 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB,
382im unter II. 3. festgestellten Fall (Fall 3): wegen einer gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 224 Abs. 1 Nr. 4, 223 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB,
383im unter II. 4. festgestellten Fall (Fall 4): mit der Verwendung eines Messers als Drohmittel wegen eines gemeinschaftlichen schweren Raubes gemäß §§ 250 Abs. 2 Nr. 1, 249 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB,
384im unter II. 5. festgestellten Fall (Fall 5): wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit einer gemeinschaftlich versuchten schweren räuberischen Erpressung gemäß §§ 250 Abs. 2 Nr. 1, 249 Abs. 1, 255, 253, 250 Abs. 2 Nr. 1, 249 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB, unter Verwendung zweier gefährlicher Werkzeuge, dem Messer und einem Grillspieß als Drohmittel,
385im unter II. 7. festgestellten Fall (Fall 7): wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 250 Abs. 1 Nr. 2, 249 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 223 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB,
386im unter II. 8. a) festgestellten Fall (Fall 8. a)): wegen gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahls gem. §§ 244a, 244 Abs. 1 Nr. 2, 243 Abs. 1 S.2 Nr. 6, 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB
387im unter II. 8. c) festgestellten Fall (Fall 8. c)): wegen versuchter gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung gem. §§ 255, 253 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 2, 249 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB,
388im unter II. 9. festgestellten Fall (Fall 9): wegen gemeinschaftlicher besonders schwerer Brandstiftung gem. §§ 306 b Abs. 2 Nr. 2, 2. Tatalternative, 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB, wiederum aufgrund einer teilweisen Zerstörung, weil ein Teil des Gebäudes, nämlich die Wohnung des Geschädigten E16, mangels Bewohnbarkeit infolge des Brandgeschehens nicht mehr dem bestimmungsgemäßen Gebrauch dienen konnte,
389im unter II. 11. festgestellten Fall (Fall 11): wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 224 Abs. 1 Nr. 4, 223, 25 Abs. 2 StGB, in der Qualifikation "mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich",
390in den unter II. 12. a) bis c) festgestellten Fällen (Fälle 12. a) bis c)): wegen Körperverletzung im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit gem. § 223 Abs. 1, 20, 21 StGB
391im unter II. 13. festgestellten Fall (Fall 13): wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in der Qualifikation "mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich" im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit gem. §§ 224 Abs. 1 Nr. 4, 223 Abs. 1, 25 Abs. 2, 20, 21, StGB
392Die vorgenannten Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit gem. § 53 StGB.
3933.
394Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte O wie folgt strafbar gemacht:
395im unter II. 3. festgestellten Fall (Fall 3): wegen einer gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 224 Abs. 1 Nr. 4, 223 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB,
396im unter II. 5. festgestellten Fall (Fall 5): wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit einer gemeinschaftlich versuchten schweren räuberischen Erpressung gemäß §§ 250 Abs. 2 Nr. 1, 249 Abs. 1, 255, 253, 250 Abs. 2 Nr. 1, 249 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB, unter Verwendung zweier gefährlicher Werkzeuge, dem Messer und einem Grillspieß als Drohmittel,
397im unter II. 7. festgestellten Fall (Fall 7): wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 250 Abs. 1 Nr. 2, 249 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 223 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB,
398im unter II. 8. a) festgestellten Fall (Fall 8. a)): wegen gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahls gem. §§ 244a, 244 Abs. 1 Nr. 2, 243 Abs. 1 S.2 Nr. 6, 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB
399im unter II. 8. b) festgestellten Fall (Fall 8. b)): wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 250 Abs. 1 Nr. 2, 249 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 223 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB
400im unter II. 8. c) festgestellten Fall (Fall 8. c)): wegen versuchter gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung gem. §§ 255, 253 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 2, 249 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB,
401im unter II. 10. a) festgestellten Fall (Fall 10 a)): wegen gemeinschaftlichen Diebstahls gem. §§ 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB. Zur der Frage, ob zugleich ein besonders schwerer Fall des Diebstahls vorliegt, wird auf die Strafzumessungserwägungen unter V. 3. Bezug genommen.
402im unter II. 11. festgestellten Fall (Fall 11): wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 224 Abs. 1 Nr. 4, 223, 25 Abs. 2 StGB.
403Die vorgenannten Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit gem. § 53 StGB.
4044.
405Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte Q wie folgt strafbar gemacht:
406im unter II. 1. festgestellten Fall (Fall 1): wegen gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in der Qualifikation "mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich" gemäß § 249 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 223 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB,
407im unter II. 5. festgestellten Fall (Fall 5): wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit einer gemeinschaftlich versuchten schweren räuberischen Erpressung gemäß §§ 250 Abs. 2 Nr. 1, 249 Abs. 1, 255, 253, 250 Abs. 2 Nr. 1, 249 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB, unter Verwendung zweier gefährlicher Werkzeuge, dem Messer und einem Grillspieß als Drohmittel,
408im unter II. 7. festgestellten Fall (Fall 7): wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 250 Abs. 1 Nr. 2, 249 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 223 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB,
409im unter II. 8. b) festgestellten Fall (Fall 8. b)): wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 224 Abs. 1 Nr. 4, 223 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB
410im unter II. 8. c) festgestellten Fall (Fall 8. c)): wegen versuchter gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung gem. §§ 255, 253 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 2, 249 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB,
411im unter II. 10. b) festgestellten Fall (Fall 10 b)): wegen gemeinschaftlichen Diebstahls gem. §§ 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB. Zur der Frage, ob zugleich ein besonders schwerer Fall des Diebstahls vorliegt, wird auf die Strafzumessungserwägungen unter V. 4. Bezug genommen,
412im unter II. 15. festgestellten Fall (Fall 15): wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gem. § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG.
413Die vorgenannten Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit gem. § 53 StGB.
4145.
415Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte X wie folgt strafbar gemacht:
416im unter II. 1. festgestellten Fall (Fall 1): wegen gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in der Qualifikation "mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich" gemäß § 249 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 223 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB,
417im unter II. 2. festgestellten Fall (Fall 2): wegen versuchten gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in der Qualifikation "mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich" gemäß §§ 249 Abs. 1, 22, 23, 224 Abs. 1 Nr. 4, 223 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB,
418im unter II. 3. festgestellten Fall (Fall 3): wegen einer gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 224 Abs. 1 Nr. 4, 223 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB,
419im unter II. 5. festgestellten Fall (Fall 5): wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit einer gemeinschaftlich versuchten schweren räuberischen Erpressung gemäß §§ 250 Abs. 2 Nr. 1, 249 Abs. 1, 255, 253, 250 Abs. 2 Nr. 1, 249 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB, unter Verwendung zweier gefährlicher Werkzeuge, dem Messer und einem Grillspieß als Drohmittel.
420in den unter II. 16. a) und b) festgestellten Fällen (Fälle 16 a) und b)): jeweils wegen Diebstahls gem. §§ 242 Abs. 1 StGB, wobei es sich bei Fall 16. b) um den Diebstahl einer geringwertigen Sache handelte gem. § 248 a StGB,
421in dem unter II. 17 a) festgestellten Fall (Fall 17 a)): wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall gem. § 242 Abs. 1 StGB. Zur der Frage, ob zugleich ein besonders schwerer Fall des Diebstahls vorliegt, wird auf die Strafzumessungserwägungen unter V. 5. Bezug genommen.
422in dem unter II. 17 b) festgestellten Fall (Fall 17 b)): wegen Diebstahls gem. § 242 Abs. 1 StGB.
423Die vorgenannten Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit gem. § 53 StGB.
4246.
425Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte T wie folgt strafbar gemacht:
426im unter II. 3. festgestellten Fall (Fall 3): wegen einer gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 224 Abs. 1 Nr. 4, 223 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB,
427im unter II. 5. festgestellten Fall (Fall 5): wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit einer gemeinschaftlich versuchten schweren räuberischen Erpressung gemäß §§ 250 Abs. 2 Nr. 1, 249 Abs. 1, 255, 253, 250 Abs. 2 Nr. 1, 249 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB, unter Verwendung zweier gefährlicher Werkzeuge, dem Messer und einem Grillspieß als Drohmittel,
428im unter II. 6. festgestellten Fall (Fall 6): wegen gemeinschaftlicher schwerer Brandstiftung nach § 306 a Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt., 25 Abs. 2 StGB in der Alternative der teilweisen Zerstörung, weil ein Teil des Gebäudes, nämlich die Wohnung des Geschädigten E8, jedenfalls mangels Bewohnbarkeit infolge des Brandgeschehens nicht mehr dem bestimmungsgemäßen Gebrauch dienen konnte,
429im unter II. 7. festgestellten Fall (Fall 7): wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 250 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 1 Nr. 1, 249 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 223 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB,
430im unter II. 11. festgestellten Fall (Fall 11): wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 224 Abs. 1 Nr. 4, 223, 25 Abs. 2 StGB.
431Die vorgenannten Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit gem. § 53 StGB.
4327.
433Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte J wie folgt strafbar gemacht:
434im unter II. 8. c) festgestellten Fall (Fall 8. c)): wegen versuchter gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung gem. §§ 255, 253 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 2, 249 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB,
435im unter II. 9. festgestellten Fall (Fall 9): wegen gemeinschaftlicher besonders schwerer Brandstiftung gem. §§ 306 b Abs. 2 Nr. 2, 2. Tatalternative, 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB, wiederum aufgrund einer teilweisen Zerstörung, weil ein Teil des Gebäudes, nämlich die Wohnung des Geschädigten E16, mangels Bewohnbarkeit infolge des Brandgeschehens nicht mehr dem bestimmungsgemäßen Gebrauch dienen konnte,
436im unter II. 10. a) festgestellten Fall (Fall 10 a)): wegen gemeinschaftlichen Diebstahls gem. §§ 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB. Zur der Frage, ob zugleich ein besonders schwerer Fall des Diebstahls vorliegt, wird auf die Strafzumessungserwägungen unter V. 7. Bezug genommen.
437im unter II. 10. b) festgestellten Fall (Fall 10 b)): wegen gemeinschaftlichen Diebstahls gem. §§ 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB. Zur der Frage, ob zugleich ein besonders schwerer Fall des Diebstahls vorliegt, wird auf die Strafzumessungserwägungen unter V. 5. Bezug genommen.
438Die vorgenannten Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit gem. § 53 StGB.
439V.
4401.
441Der Angeklagte N war zur Zeit der ersten der seiner Verurteilung zugrunde liegenden Taten fünfzehn Jahre und sieben Monate alt und zur Zeit der letzten Tat sechzehn Jahre und ein Monat. Er verfügt über eine absolut im Normbereichbereich angesiedelte Intelligenz und ist, was seine Einsichts- und seine Handlungsfähigkeit betrifft, altersentsprechend entwickelt und damit im Sinne der §§ 3, 1 Abs. 2 JGG strafrechtlich voll verantwortlich.
442Gegen ihn war unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 28.03.2006, AZ.: 167 Js 1505/05 StA Köln, sowie unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts H vom 28.02.2007, gemäß §§ 17, 31 Abs. 2 JGG aus erzieherischen Gründen Jugendstrafe zu verhängen.
443Es liegen bei ihm schädliche Neigungen gemäß § 17 Abs. 2 JGG vor, die Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nicht ausreichen lassen, um ihn nachhaltig zu beeindrucken. Mit der bei den Taten gezeigten Gewaltbereitschaft, der Brutalität, mit der er teilweise gegen seine Opfer vorgegangen ist, und der dabei gezeigten Gefühlskälte sind charakterliche Mängel des Angeklagten N zutage getreten, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer solcher Taten in sich bergen, die nicht nur gemeinlästig sind, oder den Charakter von Bagatelldelikten haben. Sie zeigen eine besondere Gleichgültigkeit gegenüber den geschützten Rechtsgütern anderer mit einer erhöhten Neigung zu aggressivem Verhalten, was befürchten lässt, dass es zu weiteren erheblichen Straftaten kommt. Angesichts der Vielzahl der Taten sowie unter Berücksichtigung der Vortaten ist ein "Augenblicksversagen" als Versagen in einer bestimmten Lebensphase auszuschließen. Zwar sind die Taten, soweit es die unter II. 1. bis 9. und 11. festgestellten Geschehen sowie die Verurteilung des Amtsgerichts Köln vom 28.03.2006 betrifft, aus der Gruppe heraus begangen. Der Angeklagte war aber deren Einfluss nicht erlegen, sondern hat nach seinen eigenen Angaben in der Hauptverhandlung und gegenüber der Jugendgerichtshilfe, zu welcher selbige ausgeführt hat, den Kontakt gezielt gesucht, um sich die Langeweile während der Sommerferien zu vertreiben. Ferner lag seine Motivation darin, sich durch seine Taten – soweit es die der Verurteilung durch das AG H zugrunde liegenden Taten betrifft – gegenüber den übrigen Gruppenmitgliedern im G Respekt zu verschaffen, was ihm nach dem von seinem Betreuer Herr P und der Jugendgerichtshilfe bestätigten Eindruck der Kammer im Übrigen aufgrund seiner introvertierten und verschlossenen Art nur schwer gelingt. Der Angeklagte N wird dringend lernen müssen, sich auf angemessene Art und Weise Akzeptanz im Gleichaltrigenverbund zu verschaffen. Zweifel am Fortbestehen der bei den Taten hervorgetretenen Charaktermängel von erheblichem Umfang bestehen nicht. Der Angeklagte N hat sich nicht nachhaltig positiv entwickelt. Vielmehr hat er durch erneute Straftaten innerhalb der Haftvermeidungsgruppe im G während oder unmittelbar nach der Hauptverhandlung vor der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Köln, durch seinen bis vor etwa 6 Wochen fortgesetzten Cannabiskonsum und durch den Verstoß gegen die Bewährungsauflage, seine Schlosserlehre zu absolvieren, gezeigt, dass er die in ihn gesetzten Hoffnungen und Erwartungen nicht zu erfüllen bereit ist und auch seine eigenen Absichtserklärungen nicht von dem erforderlichen Willen getragen sind. Positiv erscheint die Entwicklung lediglich ,soweit es die Zeit ab Ende Mai 2008 betrifft. Hier hat der Angeklagte N durch die Konsultation der Drogenberatung und den Nachweis des beendeten Cannabiskonsums erste Ansätze zu einer positiven Entwicklung gezeigt, wobei hier sicher auch das vor der Kammer anstehende Verfahren sowie die zusätzliche Bewährungsauflage einen zusätzlichen Motivationsanreiz darstellten. Gleichwohl kann die Kammer hierin keine ausreichenden Anhaltspunkte erkennen, durch die die schädlichen Neigungen ernstlich in Frage gestellt würden.
444Darüber hinaus ist bei dem Angeklagten N im Hinblick auf die Banden- und Brandstiftungsdelikte auch wegen der Schwere der Schuld aus erzieherischen Gründen Jugendstrafe zu verhängen. Letztere sind regelmäßig mit Gefahren für Leib und Leben von Menschen verbunden und wiegen von ihrem objektiven Unrechtsgehalt besonders schwer. An der Ausführung der unter II. 6. festgestellten Brandstiftung hat sich der Angeklagte N aktiv beteiligt, obwohl er angesichts der Reaktion des Mitangeklagten O, der unter Hinweis auf die besondere Gefährlichkeit einer solchen Tat eine Beteiligung abgelehnt hatte, um die Gefährdung weiterer Menschen wusste. In Missachtung dieser Rechtsgüter Dritter hat er sich, die Gefühle der möglichen Opfer ignorierend, den Rachegelüsten des Angeklagten T angeschlossen. Ein Handeln aus falsch verstandener Kameradschaft macht die Tat nicht weniger vorwerfbar. Soweit es die Bandenstraftaten betrifft, muss der Angeklagte N sich anrechnen lassen, dass er diese Begehungsform gezielt genutzt hat, um infolge der erhöhten Gefährlichkeit letztlich in den Genus der bandenmäßigen Beuteteilung zur Finanzierung des weiteren Cannabiskonsums zu kommen. Dass der Angeklagte N in ungünstigen sozialen Verhältnissen aufgewachsen ist, kann ihn insoweit nicht entlasten. Glücklicherweise ist es nicht zu einem Übergreifen des Brandes auf andere Wohnungen gekommen, auch wurde niemand durch das Brandgeschehen verletzt. Zu bedenken sind jedoch die Folgen für die Wohnungsinhaber, der Verlust ihres Zuhauses, von dem insbesondere der Geschädigte E8, der zehn Jahre in der Wohnung lebte und auch nicht vor hatte, dort auszuziehen, stark getroffen wurde.
445Bei der Bemessung der gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 und 2 JGG innerhalb eines Strafrahmens von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu findenden Jugendstrafe war zugunsten des Angeklagten N einzubeziehen, dass er seine Straftaten vollumfänglich eingeräumt hat, dass er sich bei den vernommenen Opfern ausdrücklich entschuldigt hat, dass das Verfahren infolge der wiederholten erstinstanzlichen Hauptverhandlung besonders lange dauerte und auch zusätzlich belastend wirkte. Hinzu kommt, dass das große Interesse der Öffentlichkeit und die intensive Presseberichterstattung für den Angeklagten N sicher belastend wirkte und er durch die damit verbundene Rufschädigung die angestrebte Unterbringung in der Wohngruppe St. Gereon nicht erhalten hat. Darüber hinaus muss zugunsten des Angeklagten N Beachtung finden, dass er sich bereits längere Zeit in Untersuchungshaft, in einer Haftvermeidungsgruppe und - infolge der einbezogenen Verurteilung durch das Amtsgericht H - in Strafhaft befunden hat, was sich bessernd auf ihn ausgewirkt haben dürfte und wo er sich gut geführt hat. Dabei lässt die Kammer nicht unbeachtet, dass der Angeklagte N angesichts seines weitgehend vaterlosen Aufwachsens, seiner Irritation bei der Erstbegegnung mit dem Vater im Jahr 2005 und seinem Migrationshintergrund unter besonders schwierigen Entwicklungsbedingungen groß geworden ist, insbesondere aber seine Pubertät erlebt hat. Schließlich würdigt die Kammer zugunsten des Angeklagten N, dass die unter II. 2. und 8. c) festgestellten Taten im Versuchsstadium stecken geblieben sind und die objektive Schadenshöhe und Schadensintensitat, etwa bei medizinisch folgenlos gebliebenen Faustschlägen und Tritten – insoweit abweichend von dem jeweils subjektiv empfundenen Schaden der Geschädigten – zum Teil noch überschaubar blieb. Hinzu kommt, dass der Angeklagte N in dem Zeitraum der hier abgeurteilten Taten jeweils durch den fortlaufenden Haschischkonsum und den Wunsch, weiterhin Cannabis konsumieren zu wollen, enthemmt war und er hierdurch der Gruppendynamik, wenn auch nicht erlegen, so aber weniger entgegenzusetzen hatte. Schließlich muss ihm günstig angerechnet werden, dass er – wenn auch nur sehr zuletzt – die Drogenberatung aufgesucht hat und stets guten Kontakt zu seiner Bewährungshelferin hielt.
446Diesen, für den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkten stehen jedoch gewichtige Argumente, die gegen den Angeklagten N sprechen, gegenüber. Bei seinen Straftaten wirkten sich die bereits aufgezeigten Persönlichkeitsmängel und die darin begründete Bereitschaft zur Begehung besonders schwerwiegender Straftaten dahingehend aus, dass der Angeklagte N bei bestehenden Voreintragungen verschiedene Delikte mit eigenem Unrechtsgehalt zum Teil tateinheitlich verwirklicht hat. Dabei manifestiert sich die hohe kriminelle Energie des Angeklagten N auch in der Vielzahl der Straftaten innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes, in der Vielzahl der Opfer, in der Gefühlskälte seines Vorgehens und schließlich darin, dass der Angeklagte N mit tonangebend war. Der Angeklagte N suchte sich mit den übrigen Angeklagten jeweils bewusst Opfer aus, die ohnehin größere Schwierigkeiten hatten, ihr Leben zu bewältigen. Dabei schreckte der Angeklagte N nicht davor zurück, den Opfern auch noch ihr letztes Hab und Gut zu nehmen. Es muss dem Angeklagten N auch nachteilig angerechnet werden, dass seine Opfer heute noch unter psychischen Problemen – etwa wie Vermeideverhalten und Angstzuständen leiden – die zumindest auch auf die Tatbeiträge des Angeklagten N zurückzuführen sind. Zu Lasten des Angeklagten war schließlich zu berücksichtigen, dass neben den hier vorliegenden Taten auch die den einbezogenen Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten die Grundlage für die Verhängung der Jugendstrafe bilden und er auch zuvor bereits wegen Diebstahls verwarnt und zur Ableistung von Sozialdienst verurteilt worden ist. In diesem Kontext sei auch erwähnt, dass der Angeklagte N sich das Verfahren vor der dritten großen Strafkammer nicht zur Warnung hat gereichen lassen, sondern entweder während des Verfahrens oder kurz danach in der Einrichtung G abermals straffällig wurde.
447Nach Abwägung aller tat- und täterrelevanten Umstände hält die Kammer für den achtzehn Jahre alten Angeklagten
448drei Jahre Einheitsjugendstrafe
449zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten wie auch zur Schaffung eines gerechten Schuldausgleichs für erforderlich, aber auch ausreichend.
4502.
451Der Angeklagte L war zur Zeit der ersten der seiner Verurteilung zugrunde liegenden Taten fünfzehn Jahre und elf Monate alt und zur Zeit der letzten Tat achtzehn Jahre und knapp 4 Monate alt. Damit war er im Tatzeitraum anfänglich Jugendlicher und später Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG.
452Soweit der Angeklagte L als Jugendlicher Straftaten begangen hat, bestehen nach dem in der Hauptverhandlung von ihm gewonnen Eindruck unter Berücksichtigung seiner geständigen Einlassung für die Kammer keine Zweifel daran, dass er zur Zeit der Taten in der Lage war, das Unrecht seines Tuns einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, auch wenn er nach Einschätzung des Zeugen E20 sowie der Jugendgerichtshilfe in Übereinstimmung mit der Bewertung der Kammer in seiner Persönlichkeitsentwicklung zurück liegt und seine schulischen Kenntnisse nicht ausreichen, die 8. Klasse einer Hauptschule zu schaffen.
453Soweit der Angeklagte L die unter II. 13. festgestellte Tat als Heranwachsender begangen hat, ist auf ihn gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG ebenfalls Jugendrecht anzuwenden. Nach dem Eindruck, den das Gericht in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten L gewonnen hat, geht es in Übereinstimmung mit der Jugendgerichtshilfe und der Staatsanwaltschaft davon aus, dass er unter Berücksichtigung seines familiären Umfeldes und seines bisherigen schulischen und persönlichen Werdegangs zur Zeit der Taten nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Der Angeklagte L befindet sich derzeit in Untersuchungshaft. Zuvor war er zur Haftvermeidung in einer Wohngruppe im WW-Stift untergebracht und davor lebte er voll integriert bei seinem Vater und dessen Familie. Eine geistige oder sittliche Verselbständigung ist derzeit nicht zu erkennen. Ferner waren seine kindlichen Lebensjahre überschattet von verschiedenen Beziehungsaufnahmen seiner Mutter, wechselnden Wohnverhältnissen und Suizidversuchen seiner Mutter. Darüber hinaus wurde er durch den Umzug seiner Mutter in die Schweiz kurzfristig aus seinem gewohnten Lebensumfeld herausgerissen und nachfolgend behelfsweise in die Familie seines leiblichen Vaters integriert. Eine Integration ins Arbeitsleben hat noch nicht stattgefunden.
454Gegen den Angeklagten L war gemäß §§ 17, 31 Abs. 2 JGG unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 28.03.2006, Az.: 167 Js 1505/05 StA Köln, aus erzieherischen Gründen Jugendstrafe zu verhängen. Demgegenüber kam eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entzugsklinik gemäß §§ 63, 64 StGB nicht in Betracht, weil bei dem Angeklagten L nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. LL mangels Entzugssymptomatik und dessen Möglichkeit, den Alkohol- und Drogenkonsum jederzeit einzustellen, keine Abhängigkeitssymptomatik und damit nach Einschätzung der Kammer kein Hang zu erheblichen rechtswidrigen Taten aufgrund Rauschmittelkonsums besteht.
455Es liegen bei ihm schädliche Neigungen gemäß § 17 Abs. 2 JGG vor, die Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nicht ausreichen lassen, um ihn nachhaltig zu beeindrucken.
456Die bedenkenlose Beteiligung an dem Großteil der hier zur Verurteilung gelangten Taten unter Beteiligung von Mitangeklagten, seine Beteiligung an den die Grundlage der einbezogenen Verurteilung bildenden Taten und schließlich seine weiteren Straftaten im Rahmen der Ferienfreizeit des WW-Stifts und an Karneval sind Ausfluss erheblicher Charaktermängel, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer solcher Taten in sich bergen, bei denen er sich zumeist mitleidlos gegenüber den Opfern, seinerseits gewaltbereit und aggressiv gezeigt und einige Geschädigte selbst getreten, geschlagen und bedroht hat. Eigenen Angaben zufolge hatte er bereits im Alter von dreizehn oder vierzehn Jahren begonnen, Cannabis zu konsumieren. Zugleich begann er, intensiv die Schule zu schwänzen und seine Tage auf der Straße zu verbringen. Trotz der Einflussnahme des Jugendamtes durch den Einsatz eines Familienhelfers konnte kein erzieherischer Einfluss auf den Angeklagten L ausgeübt werden. Er entzog sich dem Zugriff seiner Mutter, die selbst erhebliche Schwierigkeiten hatte, ihr Leben zu bewältigen, und widersetzte sich auch nach dem Umzug zum Vater dessen Anweisungen, indem er z.B. den regulären Schulbesuch vortäuschte. Dass er im Frühjahr/Sommer 2005 der Schule verwiesen wurde, ließ ihn unbeeindruckt und führte nicht zu einer Verhaltensänderung. Dies zeigt, dass sich der Angeklagte L bereits daran gewöhnt hatte, aus einer in seiner Persönlichkeit wurzelnden falschen Willensrichtung zu handeln. Diese bereits vor den hier gegenständlichen Straftaten vorliegenden schädlichen Neigungen haben sich zwischenzeitlich derart verfestigt, dass sie zweifelsfrei auch jetzt noch vorliegen. Dies hat der Angeklagte L durchgängig seit seiner ersten Festnahme im April 2006 dadurch erkennen lassen, dass er sämtliche Warnungen, wie etwa die Hauptverhandlung vor der dritten großen Strafkammer des Landgerichts Köln, und Hilfsangebote, wie die Haftvermeidungsgruppe, weitgehend ungenutzt ließ und stattdessen den dortigen Aufenthalt zu weiterem Drogen- und Alkoholkonsum und schließlich zur Begehung weiterer Körperverletzungsdelikte nutzte. Der Angeklagte L ist nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung selbst der Ansicht, dass er andere erzieherische Methoden braucht als solche seiner Eltern oder in der Jugendeinrichtung WW-Stift. Dabei hat er nunmehr auch seinen Hilfebedarf im Hinblick auf seinen fortgesetzten Alkohol- und Drogenkonsum erkannt, wobei er einräumt zu wissen, dass insbesondere der Alkoholkonsum ihn aggressiv mache und zu weiteren Straftaten verleite. Damit hat der Angeklagte L seine Erziehungs- und Entwicklungsdefizite jedoch nur teilweise erfasst. In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. LL erkennt die Kammer bei dem Angeklagten L eine umfassende Störung des Sozialverhaltens, die ohne die Einwirkung einer Therapie die Gefahr der Entwicklung einer dissozialen Persönlichkeitsstörung in sich birgt. Erst der abermalige Aufenthalt in der Untersuchungshaft hat bei dem Angeklagten L zu einer ersten emotionalen Stabilisierung geführt, in deren Rahmen er auch Ansätze von Auseinandersetzung mit seinen Taten, Einsicht in seine Schuld und Opferempathie aufbringen kann. Diese ersten Ansätze sind jedoch so fragil, dass sie nicht darüber hinweg täuschen können, dass die ausgeprägten schädlichen Neigungen des Angeklagten L nach wie vor bestehen.
457Darüber hinaus ist bei dem Angeklagten L im Hinblick auf die unter II. 9. festgestellte besonders schwere Brandstiftung sowie die Bandenstraftaten wegen der Schwere der Schuld aus erzieherischen Gründen Jugendstrafe zu verhängen. Die Brandstiftung ist wegen ihrer gemeingefährlichen Wirkung von ihrem objektiven Unrechtsgehalt besonders schwerwiegend. An ihrer Ausführung hat sich der Angeklagte L aktiv beteiligt, obwohl er wusste, dass bei dem Anzünden einer Wohnung auch das Übergreifen des Brandes auf das ganze Gebäude drohte. Dass er in der konkreten Situation trotz seines besseren Wissens nicht darüber nachdachte, vermag ihn nicht nennenswert zu entlasten. Die Bandenstraftaten tragen schon deshalb objektiv ein hohes Maß an Schuld in sich, weil das Zusammenwirken von mehreren Tätern in geplanter und organisierter Struktur dem jeweiligen Opfer kaum Möglichkeiten eröffnet, sich dem Angriff zu erwehren. Dieser objektive Schuldmaßstab findet in der persönlichen Tatbeteiligung des Angeklagten L ihr Spiegelbild auf subjektiver Seite. Dem Angeklagten L kam es darauf an, als Mitglied einer Bande Straftaten zu begehen, weil er sich hiervon eine höhere Durchsetzungskraft sowie die weitere Finanzierung seines Cannabiskonsums versprach und auch in den Genus der bandenmäßigen Beuteteilung kommen wollte. Dieses Motiv stellte er über alle Maßstäbe von Mitgefühl oder Respekt vor den Rechtsgütern anderer. Belangen seiner Opfer oder etwaigen Hemmnissen in deren Widerstand stand er derart ignorant gegenüber, dass er auch den Einsatz von besonders brutaler Gewalt als probates Tatmittel erachtete. Dabei hat er sich als mittonangebende Person innerhalb der Bande ohne einen irgendwie gearteten situativen Druck für eine Beteiligung entschieden. Es handelte sich nicht um ein Handeln aus falsch verstandener Kameradschaft, sondern aus eigenem Gewinnstreben. Dass der Angeklagte L in ungünstigen sozialen Verhältnissen aufgewachsen ist, kann ihn nicht entlasten, zumal er durch das frühzeitige Eingreifen des Jugendamtes durchaus die Chance auf eine Unterstützung in der persönlichen Entwicklung bekommen hat, die er jedoch ignoriert hat. Hinzu kommt schließlich, dass der Angeklagte in der Erkenntnis, dass er infolge von Alkoholkonsum besonders gewaltbereit ist, nicht davor zurückgeschreckt hat in großen Mengen Alkohol zu konsumieren, was schließlich zu weiteren Körperverletzungsdelikten geführt hat. Zwar wurden jene sodann im Zustand der eingeschränkten Schuldfähigkeit begangen, so dass der Schwerpunkt des Schulvorwurfs bei diesen Taten nicht in der Tatbegehung, sondern in der Tatermöglichung infolge des Alkoholkonsums liegt.
458Bei der Bemessung der gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 und 2 JGG innerhalb eines Strafrahmens von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu findenden Jugendstrafe war zugunsten des Angeklagten L einzubeziehen, dass er seine Straftaten vollumfänglich eingeräumt hat, sich bei den in der Hauptverhandlung vernommenen Geschädigten überwiegend entschuldigt hat, und auch bei den unter II. 12. a) bis c) und 13. festgestellten Taten den Darstellungen der jeweils Geschädigten nicht entgegentritt. Ferner ist ihm günstig anzurechnen, dass er sich bei den vernommenen Geschädigten teilweise ausdrücklich entschuldigt hat, dass das Verfahren infolge der wiederholten erstinstanzlichen Hauptverhandlung besonders lange dauerte und auch zusätzlich belastend wirkte. Hinzu kommt, dass das große Interesse der Öffentlichkeit und die intensive Presseberichterstattung für den Angeklagten L sehr belastend wirkte. Darüber hinaus muss zu seinen Gunsten Beachtung finden, dass er sich sowohl derzeit wie auch im Jahr 2006 bereits längere Zeit in Untersuchungshaft und darüber hinaus in einer Haftvermeidungsgruppe in GG befunden hat, was sich bessernd auf ihn ausgewirkt haben dürfte, zumal er die Drogenberatung aufsucht und er sich als gut zu führender Häftling geriert, und schließlich dass er erstmalig in Strafhaft kommt. Dabei lässt die Kammer nicht unbeachtet, dass der Angeklagte L angesichts seines Aufwachsens mit einer schwachen und mit eigenen Belastungen kaum fertig werdenden Mutter, ohne eine stets präsente, konstante männliche Bezugsperson und schließlich durch den Wegzug seiner Mutter in die Schweiz unter besonders schwierigen Entwicklungsbedingungen groß geworden ist, insbesondere aber seine Pubertät erlebt hat. Schließlich würdigt die Kammer zugunsten des Angeklagten L, dass die unter II. 2. und 8. c) festgestellten Taten im Versuchsstadium stecken geblieben sind und die objektive Schadenshöhe - insoweit abweichend von dem jeweils subjektiv empfundenen Schaden der Geschädigten – bei den Eigentumsdelikten noch überschaubar blieb. Hinzu kommt, dass die unter II. 12. a) bis c), die an der unteren Grenze der Körperverletzungen liegen, und 13. festgestellten Taten im Zustand der eingeschränkten Schuldfähigkeit begangen wurden und der Angeklagte L in dem Zeitraum der hier abgeurteilten Taten jeweils durch den fortlaufenden Haschischkonsum und den Wunsch, weiterhin Cannabis konsumieren zu wollen, enthemmt war und er hierdurch der Gruppendynamik, wenn auch nicht erlegen war, so aber weniger entgegenzusetzen hatte.
459Diesen, für den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkten stehen jedoch gewichtige Argumente, die gegen den Angeklagten L sprechen, gegenüber. Bei seinen Straftaten wirkten sich die bereits aufgezeigten Persönlichkeitsmängel und die darin begründete Bereitschaft zur Begehung besonders schwerwiegender Straftaten dahingehend aus, dass der Angeklagte L verschiedene Delikte mit eigenem Unrechtsgehalt zum Teil tateinheitlich verwirklicht hat. Dabei manifestiert sich seine hohe kriminelle Energie auch in den Voreintragungen, in der Vielzahl der Straftaten innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes, in der Vielzahl der Opfer, in der Gefühlskälte seines Vorgehens und schließlich darin, dass der Angeklagte L mit tonangebend war. Der Angeklagte L suchte sich mit den übrigen Angeklagten jeweils bewusst Opfer aus, die ohnehin größere Schwierigkeiten hatten, ihr Leben zu bewältigen. Dabei schreckte der Angeklagte L nicht davor zurück, den Opfern auch noch ihr letztes Hab und Gut zu nehmen. Dabei muss dem Angeklagten L auch nachteilig angerechnet werden, dass seine Opfer heute noch unter psychischen Problemen – etwa wie Vermeideverhalten und Angstzuständen leiden – die zumindest auch auf die Tatbeiträge des Angeklagten L zurückzuführen sind. Zu Lasten des Angeklagten L war schließlich zu berücksichtigen, dass neben den hier vorliegenden Taten auch die der einbezogenen Verurteilung zugrunde liegende Straftaten die Grundlage für die Verhängung der Jugendstrafe bilden und er auch zuvor bereits wegen Diebstahls verwarnt und zur Ableistung von Sozialdienst verurteilt worden ist. In diesem Kontext muss strafschärfend einbezogen werden, dass der Angeklagte L sich das Verfahren vor der dritten großen Strafkammer nicht zur Warnung hat gereichen lassen. Vielmehr steigerte er seinen Drogen- und Alkoholkonsum noch weiter, obwohl er wusste, dass sein Alkoholkonsum bei ihm Aggressionen auslöste, und beging abermals massive Körperverletzungsdelikte.
460Nach Abwägung aller tat- und täterrelevanten Umstände hält die Kammer für den heute achtzehn Jahre und neun Monate alten Angeklagten, gegen den erstmals Jugendstrafe verhängt wird,
461vier Jahre Einheitsjugendstrafe
462zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten wie auch zur Schaffung eines gerechten Schuldausgleichs für erforderlich, aber auch ausreichend.
4633.
464Der Angeklagte O war zur Zeit der Taten fünfzehn Jahre alt und damit Jugendlicher im Sinne des § 1 JGG. Hinsichtlich seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit gemäß § 3 JGG ergaben sich keine Bedenken.
465Gegen den Angeklagten O war gemäß §§ 17 Abs. 2, 31 Abs. 2 JGG wegen der schwere seiner Schuld aus erzieherischen Gründen Jugendstrafe zu verhängen. Er hat durch die Vielzahl von Bandendelikten schwere Schuld auf sich geladen, zumal Bandenstraftaten schon deshalb objektiv ein hohes Maß an Schuld in sich tragen, weil das Zusammenwirken von mehreren Tätern in geplanter und organisierter Struktur dem jeweiligen Opfer kaum Möglichkeiten eröffnet, sich dem Angriff zu erwehren. Dieser objektive Schuldmaßstab findet in der persönlichen Tatbeteiligung des Angeklagten O ihr Spiegelbild auf subjektiver Seite. Dem Angeklagten O kam es darauf an, als Mitglied einer Bande Straftaten zu begehen, weil er sich hiervon geringere Abwehrmöglichkeiten seiner Opfer, die weitere Finanzierung seines Cannabiskonsums versprach und er auch in den Genus der bandenmäßigen Beuteteilung kommen wollte. Dieses Motiv stellte er über alle Maßstäbe von Mitgefühl oder Respekt vor den Rechtsgütern anderer. Belangen seiner Opfer oder etwaigen Hemmnissen in deren Widerstand stand er derart ignorant gegenüber, dass er auch den Einsatz von besonders brutaler Gewalt – wie etwa den unter II. 8. b) festgestellten Tritt mit der Ferse in das Gesicht des Geschädigten E16 - als probates Tatmittel erachtete. Dabei hat er sich als initiative Person innerhalb der Bande – so etwa bei dem Aussuchen des Tatorts "Wohnung E16" – geriert, ohne dass er einem irgendwie gearteten situativen Druck für eine Beteiligung unterlag. Es handelte sich nicht um ein Handeln aus falsch verstandener Kameradschaft, sondern aus eigenem Gewinnstreben. Dass der Angeklagte O infolge der langwierigen und konfliktreichen Trennung seiner Eltern in ungünstigen sozialen Verhältnissen aufgewachsen ist, kann ihn nicht entlasten, zumal er durch seine beiden älteren Halbbrüder und seine ihn stets unterstützende Mutter ausreichende Stützen gehabt hätte, ein straffreies Leben zu führen. Hinzu kommt, dass der Angeklagte O durch das frühzeitige Eingreifen des Jugendamtes während der Trennungsphase seiner Eltern durchaus die Chance auf eine Unterstützung in der persönlichen Entwicklung bekommen hat, die er jedoch nicht genutzt hat. Vielmehr hat er die Konflikte seiner Eltern für sich nach Angaben seiner Mutter dazu ausgenutzt, die Eltern gegeneinander auszuspielen und sich selbst Freiräume zur Begehung von Straftaten zu suchen.
466Demgegenüber konnten aktuelle schädliche Neigungen bei dem Angeklagten O nicht festgestellt werden. Zwar drängt es sich angesichts der Tatserie, des intensiven Schuleschwänzens und des gefühlskalten Vorgehens gegenüber seinen Opfern auf, dass zum Zeitpunkt der Tatbegehung schädliche Neigungen vorlagen. Der Angeklagte O hat jedoch das Verfahren vor der dritten großen Strafkammer und die vorherige Untersuchungshaft zutreffend als Warnung verstanden und diese zum Anlass genommen, sein Leben und seine Einstellung zu deliktischem Verhalten weitgehend zu ändern, wie es in der Fortsetzung der Schulausbildung und seinem Erfolg bei dem Betriebspraktikum zum Ausdruck kommt. Nach alldem muss die Kammer - trotz der sich ergebenden Zweifel hinsichtlich des fortgesetzten Cannabiskonsums – davon ausgehen, dass der Angeklagte O sich an die ihm auferlegten Verhaltensmaßstäbe hält und sich als ausreichend zuverlässig erweist, um die schädlichen Neigungen derzeit verneinen zu können.
467Bei der Bemessung der gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 und 2 JGG innerhalb eines Strafrahmens von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu findenden Jugendstrafe war zugunsten des Angeklagten O einzubeziehen, dass er seine Straftaten vollumfänglich eingeräumt hat. Ferner ist ihm günstig anzurechnen, dass er sich bei den vernommenen Geschädigten teilweise ausdrücklich entschuldigt hat, dass das Verfahren infolge der wiederholten erstinstanzlichen Hauptverhandlung besonders lange dauerte und auch zusätzlich belastend wirkte. Hinzu kommt, dass das große Interesse der Öffentlichkeit und die intensive Presseberichterstattung für den Angeklagten O sehr belastend wirkte, zumal er durch die wiederholte Presseberichterstattung um den Angeklagten L schließlich seine Lehrstelle zum Elektroniker verloren hat. Darüber hinaus muss zu seinen Gunsten Beachtung finden, dass er sich im Jahr 2006 bereits in Untersuchungshaft befunden hat, was sich bessernd auf ihn ausgewirkt haben dürfte. Dabei lässt die Kammer nicht unbeachtet, dass der Angeklagte O angesichts der Trennungsproblematik zwischen seinen Eltern, den Gewalttätigkeiten seines Vaters und des Alkoholkonsums seines Vaters unter schwierigen Entwicklungsbedingungen groß geworden ist, insbesondere aber seine Pubertät erlebt hat. Schließlich würdigt die Kammer zugunsten des Angeklagten O, dass die unter II. 8. c) festgestellte Tat im Versuchsstadium stecken geblieben ist und die objektive Schadenshöhe - insoweit abweichend von dem jeweils subjektiv empfundenen Schaden der Geschädigten – bei den Raubdelikten noch überschaubar blieb. Hinzu kommt, dass der Angeklagte O in dem Zeitraum der hier abgeurteilten Taten jeweils durch den fortlaufenden Haschischkonsum und den Wunsch, weiterhin Cannabis konsumieren zu wollen, enthemmt war und er hierdurch der Gruppendynamik, wenn auch nicht erlegen war, so aber weniger entgegenzusetzen hatte. Besonders strafmildernd erkennt die Kammer, dass der Angeklagte O bei dem unter II. 6. festgestellten Geschehen, obwohl er deutlich jünger als die Angeklagten N und T war, in bewusster Selbstbehauptung den Plänen seiner Mitangeklagten zum Anzünden der Wohnung eine Absage erteilt hat und überdies, als er den Brand durch seine Opposition nicht verhindern konnte, die Feuerwehr gerufen hat.
468Diesen, für den Angeklagten O sprechenden Gesichtspunkten stehen jedoch gewichtige Argumente, die gegen den Angeklagten O sprechen, gegenüber. Beim Angeklagten O war zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei dem unter II. 10. a) festgestellten gemeinschaftlichen Diebstahl um einen besonders schweren Fall gem. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB handelte, zumal der Angeklagte O zur Tatausführung in einen Geschäftsraum eingebrochen ist. Gründe, von der Regelwirkung des § 243 Abs. 1 StGB abzusehen, waren nicht ersichtlich. Der Angeklagte O hat überdies bei der Gesamtwürdigung seiner Straftaten bei bestehenden Voreintragungen ein hohes Maß an krimineller Energie gezeigt, indem er eine Vielzahl verschiedener Delikte mit eigenem Unrechtsgehalt zum Teil tateinheitlich verwirklicht hat, dass er eine Vielzahl von Opfern geschädigt hat, und dass er bei den Körperverletzungen zum Teil - insbesondere bei der unter II. 8. b) festgestellten Geschehen – besonders brutal zu Werke gegangen ist. Der Angeklagte O suchte sich mit den übrigen Angeklagten jeweils bewusst Opfer aus, die – wie er z.B. angesichts der bemerkten drastischen Verwahrlosung des Geschädigten E16 erkannte - ohnehin größere Schwierigkeiten hatten, ihr Leben zu bewältigen. Dabei schreckte der Angeklagte O nicht davor zurück, den Opfern auch noch ihr letztes Hab und Gut zu nehmen. Dabei muss dem Angeklagten O auch nachteilig angerechnet werden, dass seine Opfer heute noch unter psychischen Problemen – etwa wie Vermeideverhalten und Angstzuständen leiden – die zumindest auch auf die Tatbeiträge des Angeklagten O zurückzuführen sind.
469Nach Abwägung aller tat- und täterrelevanten Umstände hält die Kammer für den heute siebzehn Jahre alten Angeklagten, gegen den erstmals Jugendstrafe verhängt wird,
470ein Jahr und sechs Monate Einheitsjugendstrafe
471zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten wie auch zur Schaffung eines gerechten Schuldausgleichs für erforderlich, aber auch ausreichend.
472Die Vollstreckung dieser Jugendstrafe konnte gemäß § 21 Abs. 1 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Kammer hat die begründete Erwartung, dass der Angeklagte O auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges nicht mehr straffällig wird. Dafür spricht maßgeblich, dass er die von ihm begangenen Taten eingeräumt, den Kontakt zu den Mitangeklagten eingeschränkt hat, dass er seine Zeit sinnvoll mit Jugendwerkstatt, demnächst Schulausbildung und Betriebspraktikum verbringt, dass ihm darüber hinaus schon jetzt alternativ zur geplanten Schulausbildung eine Ausbildungsstelle angeboten wurde und schließlich er auch erkannt hat, dass er lernen muss, angemessen mit Frustrationen und Provokationen umzugehen. Bei allem erhält er die Unterstützung seiner Familie, die ihm einen festen Rahmen bietet.
4734.
474Der Angeklagte Q war zur Zeit der Taten sechzehn Jahre und 6 Monate alt und damit Jugendlicher im Sinne des § 1 JGG. Hinsichtlich seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit gemäß § 3 JGG ergaben sich keine Bedenken.
475Gegen den Angeklagten Q war gemäß §§ 17 Abs. 2, 31 Abs. 2 JGG wegen der Schwere seiner Schuld aus erzieherischen Gründen Jugendstrafe zu verhängen. Er hat durch die Vielzahl von Bandendelikten schwere Schuld auf sich geladen, zumal Bandenstraftaten schon deshalb objektiv ein hohes Maß an Schuld in sich tragen, weil das Zusammenwirken von mehreren Tätern in geplanter und organisierter Struktur dem jeweiligen Opfer kaum Möglichkeiten eröffnet, sich dem Angriff zu erwehren. Dieser objektive Schuldmaßstab findet in der persönlichen Tatbeteiligung des Angeklagten Q ihr Spiegelbild auf subjektiver Seite. Dem Angeklagten Q kam es darauf an, als Mitglied einer Bande Straftaten zu begehen, weil er sich hiervon geringere Abwehrmöglichkeiten seiner Opfer, die weitere Finanzierung seines Cannabiskonsums versprach und er auch in den Genus der bandenmäßigen Beuteteilung kommen wollte. Dieses Motiv stellte er über alle Maßstäbe von Mitgefühl oder Respekt vor den Rechtsgütern anderer. Belangen seiner Opfer oder etwaigen Hemmnissen durch deren Widerstand stand er derart ignorant gegenüber, dass er auch den Einsatz von besonders brutaler Gewalt oder besonders gefährlicher Mittel – wie etwa bei dem unter II. 5. festgestellten Fall - als probates Tatmittel zur Gewinnsteigerung erachtete. Dabei hat er sich als eigeninitiative Person innerhalb der Bande – so etwa bei dem Aussuchen des PCs des Geschädigten E12 als Tatbeute – erE24n, ohne dass er einem irgendwie gearteten situativen Druck für eine Beteiligung unterlag. Es handelte sich nicht um ein Handeln aus falsch verstandener Kameradschaft, sondern aus eigenem Gewinnstreben. Dass der Angeklagte Q infolge der ständigen Konflikte mit seiner Mutter zuhause herausgeworfen wurde und stattdessen bei dem bereits rechtskräftig verurteilten Zeugen A Unterschlupf suchen musste, kann ihn nicht entlasten, zumal gerade die sehr geringe Tatbeteiligung des Zeugen A erkennen lässt, dass jener die weitere Tatbeteiligung des Angeklagten Q nicht zur Bedingung der Freundschaft oder des weiteren Aufenthaltes bei ihm machte.
476Demgegenüber konnten aktuelle schädliche Neigungen bei dem Angeklagten Q nicht festgestellt werden. Zwar drängt es sich angesichts der Tatserie, des intensiven Schuleschwänzens und des gefühlskalten und gewinnorientierten Vorgehens gegenüber seinen Opfern auf, dass zum Zeitpunkt der Tatbegehung schädliche Neigungen vorlagen. Der Angeklagte Q hat jedoch das Verfahren vor der dritten großen Strafkammer und die vorherige Untersuchungshaft zutreffend als Warnung verstanden und selbige zum Anlass genommen, sein Leben und seine Einstellung zu deliktischem Verhalten zu ändern, wie es in der Fortsetzung der Schulausbildung, dem Beginn einer Lehre, der konstanten Führung einer stabilen Liebesbeziehung und der weitgehenden Abstinenz von Cannabis zum Ausdruck kommt. Nach alldem muss die Kammer - trotz der sich ergebenden Zweifel hinsichtlich der krisenanfälligen Wohn- und Unterstützungssituation bei den Eltern seiner Freundin – davon ausgehen, dass der Angeklagte Q sich an die ihm auferlegten Verhaltensmaßstäbe hält und sich als ausreichend zuverlässig erweist, um die schädlichen Neigungen derzeit verneinen zu können.
477Bei der Bemessung der gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 und 2 JGG innerhalb eines Strafrahmens von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu findenden Jugendstrafe war zugunsten des Angeklagten Q einzubeziehen, dass er seine Straftaten vollumfänglich eingeräumt hat. Ferner ist ihm günstig anzurechnen, dass er sich bei den vernommenen Geschädigten vereinzelt ausdrücklich entschuldigt hat, dass das Verfahren infolge der wiederholten erstinstanzlichen Hauptverhandlung besonders lange dauerte und auch zusätzlich belastend wirkte. Hinzu kommt, dass das große Interesse der Öffentlichkeit und die intensive Presseberichterstattung für den Angeklagten Q sehr belastend wirkte, zumal er hierdurch seine begonnene Ausbildung bedroht sah. Darüber hinaus muss zu seinen Gunsten Beachtung finden, dass er sich im Jahr 2006 bereits in Untersuchungshaft befunden hat, was sich bessernd auf ihn ausgewirkt haben dürfte. Dabei lässt die Kammer nicht unbeachtet, dass der Angeklagte Q angesichts des Vermissens einer stabilen Vaterfigur, der Täuschung über die Person seines leiblichen Vaters und die Trennung seiner Mutter von seinem als Vater empfundenen Stiefvater unter schwierigen Entwicklungsbedingungen groß geworden ist, insbesondere aber seine Pubertät erlebt hat. Schließlich würdigt die Kammer zugunsten des Angeklagten Q, dass die unter II. 8. c) festgestellte Tat im Versuchsstadium stecken geblieben ist und die objektive Schadenshöhe - insoweit abweichend von dem jeweils subjektiv empfundenen Schaden der Geschädigten – bei den Raubdelikten noch überschaubar blieb. Hinzu kommt, dass der Angeklagte Q in dem Zeitraum der hier abgeurteilten Taten jeweils durch den fortlaufenden Haschischkonsum und den Wunsch, weiterhin Cannabis konsumieren zu wollen, enthemmt war und er hierdurch der Gruppendynamik, wenn auch nicht erlegen war, so aber weniger entgegenzusetzen hatte.
478Diesen, für den Angeklagten Q sprechenden Gesichtspunkten stehen jedoch gewichtige Argumente, die gegen den Angeklagten Q sprechen, gegenüber. Beim Angeklagten Q war zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei dem unter II. 10. b) festgestellten gemeinschaftlichen Diebstahl um einen besonders schweren Fall gem. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB handelte, zumal der Angeklagte Q zur Tatausführung in einen Geschäftsraum durch das zerbrochene Türglas eingestiegen ist und anschließend die verschlossene Geldkassette aufgebrochen hat. Gründe, von der Regelwirkung des § 243 Abs. 1 StGB abzusehen, waren nicht ersichtlich. Der Angeklagte Q hat überdies nach der Gesamtwürdigung seiner Straftaten bei bestehenden Voreintragungen ein hohes Maß an krimineller Energie gezeigt, indem er eine Vielzahl verschiedener Delikte mit eigenem Unrechtsgehalt zum Teil tateinheitlich verwirklicht hat, dass er eine Vielzahl von Opfern geschädigt hat, und dass er bei den Raubdelikten zum Teil - insbesondere bei der unter II. 7. und 10 b) festgestellten Geschehen – besonderes Gewinnstreben hat erkennen lassen. Der Angeklagte Q suchte sich mit den übrigen Angeklagten jeweils bewusst Opfer aus, die – wie er z.B. angesichts der bemerkten drastischen Verwahrlosung des Geschädigten E16 auch erkannte - ohnehin größere Schwierigkeiten hatten, ihr Leben zu bewältigen. Dabei schreckte der Angeklagte O nicht davor zurück, den Opfern auch noch ihr letztes Hab und Gut zu nehmen. Dabei muss dem Angeklagten Q auch nachteilig angerechnet werden, dass seine Opfer heute noch unter psychischen Problemen – z.B. Vermeideverhalten und Angstzuständen bei dem Geschädigten B4 – leiden, die zumindest auch auf die Tatbeiträge des Angeklagten Q zurückzuführen sind.
479Nach Abwägung aller tat- und täterrelevanten Umstände hält die Kammer für den heute neunzehn Jahre alten Angeklagten Q, gegen den erstmals Jugendstrafe verhängt wird,
480ein Jahr und zehn Monate Einheitsjugendstrafe
481zur erzieherischen Einwirkung wie auch zur Schaffung eines gerechten Schuldausgleichs für erforderlich, aber auch ausreichend.
482Die Vollstreckung dieser Jugendstrafe konnte gemäß § 21 Abs. 1 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Kammer hat die begründete Erwartung, dass der Angeklagte Q auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges nicht mehr straffällig wird. Dafür spricht maßgeblich, dass er die von ihm begangenen Taten eingeräumt, den Kontakt zu den Mitangeklagten nahezu aufgegeben hat, dass er durch die Aufnahme einer Ausbildung eine Tagesstrukturierung erkennen lasst, dass er eine mehrjährige stabile Liebesbeziehung führt und schließlich, dass er auch erkannt hat, dass er lernen muss, angemessen mit Frustrationen und Provokationen umzugehen, wobei er sich der Unterstützung der Familie seiner Freundin derzeit sicher sein kann.
4835.
484Der Angeklagte X war zu Beginn seiner Taten vierzehn Jahre alt und damit Jugendlicher im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Auf ihn ist gemäß § 3 JGG Jugendrecht anzuwenden. Zweifel an seiner strafrechtlichen Verantwortungsreife haben sich für die Kammer nicht ergeben. Der Angeklagte wusste, dass das, was er getan hat, Unrecht ist, und hätte dieser Einsicht gemäß auch von den Taten Abstand nehmen können.
485Gegen den Angeklagten X war gemäß §§ 17, 31 Abs. 2 JGG aus erzieherischen Gründen Jugendstrafe zu verhängen.
486Es liegen bei ihm schädliche Neigungen gemäß § 17 Abs. 2 JGG vor, die Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nicht ausreichen lassen, um ihn nachhaltig zu beeindrucken. Die bedenkenlose Beteiligung an dem Teil der hier zur Verurteilung gelangten Taten unter Beteiligung von Mitangeklagten und seine weiteren Straftaten – die Balkon- und Mofadiebstähle - sind Ausfluss erheblicher Charaktermängel, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer solcher Taten in sich bergen, bei denen er sich nur der persönlichen Lust folgend über die Gefühle seiner Opfer hinweggesetzt hat. Von der Hauptverhandlung vor der 3. großen Strafkammer blieb der Angeklagte X völlig unbeeindruckt, zumal er die Auflage, sich den Weisungen eins Betreuers zu unterwerfen, mit der Kenntnis der fehlenden Rechtskraft sofort außer Acht ließ und auch zuvor in Aussicht genommene Jugendhilfemaßnahmen, wie das Schulmüdenprojekt nicht weiterverfolgte, sondern sämtliche Bemühungen der Zeugin W1 ignorierte. Eigenen Angaben zufolge hatte er bereits im Alter von dreizehn oder vierzehn Jahren begonnen, Cannabis zu konsumieren. Zugleich begann er, intensiv die Schule zu schwänzen und mit den Mitangeklagten "abzuhängen". Trotz des damit provozierten Sitzenbleibens und der intensiven Einflussnahme der Zeugin W1, die ihn in vielzähligen Anläufen in Schulmüdenprojekte, Jugendwerkstätten und Praktika unterbringen wollte und sich intensiv um seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft bemühte, konnte bis heute überhaupt kein erzieherischer Einfluss auf den Angeklagten X ausgeübt werden. Er entzog sich jedem günstigen Einfluss, indem er an den jeweiligen Jugendhilfeaktionen stark verspätet oder gar nicht teilnahm. Ihm fehlt jede Tagesstrukturierung. Eigenen Angaben zufolge geht er erst gegen Morgen ins Bett mit der Folge, dass er nicht vor nachmittags aufstehen kann. Seine wache Zeit verbringt er mit Cannabiskonsum und "Abhängen", obwohl er positiv weiß, dass er sich mit dem weiteren Cannabiskonsum der Gefahr eines weiteren psychotischen Schubes und der Verfestigung seiner Psychose aussetzt. In seiner ignoranten Haltung wird der Angeklagte X durch seine ebenfalls eher lethargische und zu wenig Einsatz bereite Mutter, die ihm keine Verhaltensregeln vorgibt, unterstützt bzw. nicht gestört. Dass er im Sommer 2008 von der Hauptschule mit einem Abgangszeugnis nach Klasse 8. ohne jede berufliche Perspektive ausgeschult wurde, ließ ihn ebenso unbeeindruckt und führte nicht zu einer Verhaltensänderung, zumal seine Motivation für das Durchhalten selbst gewünschter Praktika allenfalls drei Tage überdauerte. Dies zeigt, dass sich der Angeklagte X bereits daran gewöhnt hat, aus einer in seiner Persönlichkeit wurzelnden falschen Willensrichtung zu handeln und sich jeder günstigen Einflussnahme verweigert. Diese bereits in den unter II. 1. bis 3. und 5. festgestellten Straftaten zu Tage getretenen schädlichen Neigungen haben sich derart verfestigt, dass sie zweifelsfrei auch jetzt noch vorliegen. Dies hat der Angeklagte X letztlich dadurch belegt, dass er weiterhin, wenn er "dazu Lust" hat, Straftaten begeht und sich fremder Sachen bedient, die ihm gerade attraktiv erscheinen. Zwar könnten diese Taten dem objektiven Erscheinungsbild nach – Rollerdiebstahl – oberflächlich betrachtet als jugendtypisch eingeordnet werden. Diese Beurteilung verbietet sich jedoch, zumal es sich bei dem unter II. 17. a) festgestellten Geschehen um einen besonders schweren Fall des Diebstahls gem. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB handelte, es sich um einen höheren Schaden von über 1.300 € handelte und der Angeklagte X nur ein dreiviertel Jahr zuvor sich einer 13tägigen Hauptverhandlung ausgesetzt gesehen hatte, wodurch ihm auch die Schwere von Eigentumsdelikten bewusst geworden sein dürfte. Dass der Angeklagte X in ungünstigen sozialen Verhältnissen mit einer sehr schwachen Mutter aufgewachsen ist, kann ihn nicht entlasten, zumal ihm insbesondere nach Beendigung des Verfahrens vor der 3. großen Strafkammer regelmäßig zahlreiche Hilfsangebote seitens der Schule durch die Zeugin W1 gemacht wurden.
487Bei der Bemessung der gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 und 2 JGG innerhalb eines Strafrahmens von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu findenden Jugendstrafe war zugunsten des Angeklagten X einzubeziehen, dass er seine Straftaten vollumfänglich eingeräumt hat, wenngleich die Kammer an der Einsicht des Angeklagten X in das begangene Unrecht nach wie vor zweifelt. Ferner ist ihm günstig anzurechnen, dass er zu Beginn seiner Tatserie mit 14 Jahren noch sehr jung war, dass das Verfahren infolge der wiederholten erstinstanzlichen Hauptverhandlung besonders lange dauerte und auch zusätzlich belastend wirkte. Hinzu kommt, dass das große Interesse der Öffentlichkeit und die intensive Presseberichterstattung für den Angeklagten X sehr belastend wirkte. Darüber hinaus muss zu seinen Gunsten Beachtung finden, dass er sich an den Körperverletzungen im Rahmen der Raubdelikte nicht aktiv beteiligt hat, dass die unter II. 2. festgestellte Tat im Versuchsstadium stecken geblieben ist, dass er bei der unter II. 1. festgestellten Tat nicht an der Beute beteiligt wurde, und es sich bei dem unter II. 16. b) festgestellten Diebstahl um einen solchen einer geringwertigen Sache handelte. Die Kammer lässt auch nicht unbeachtet, dass der Angeklagte X angesichts der drogeninduzierten Psychose, der Täuschung über die Person seines leiblichen Vaters und die Trennung seiner Mutter von seinem als Vater empfundenen Stiefvater unter schwierigen Entwicklungsbedingungen groß geworden ist, insbesondere aber seine Pubertät erlebt hat. Hinzu kommt, dass der Angeklagte X in dem Zeitraum der hier abgeurteilten Taten jeweils durch den fortlaufenden Haschischkonsum und den Wunsch, weiterhin Cannabis konsumieren zu wollen, enthemmt war und er hierdurch der Gruppendynamik, wenn auch nicht erlegen war, so aber weniger entgegenzusetzen hatte.
488Diesen, für den Angeklagten X sprechenden Gesichtspunkten stehen jedoch gewichtige Argumente, die gegen den Angeklagten X sprechen, gegenüber. Beim Angeklagten X war zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei dem unter II. 17. a) festgestellten Diebstahl um einen besonders schweren Fall gem. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB handelte, zumal der Angeklagte X zur Tatausführung ein eigens gegen die Wegnahme gesichertes Objekt durch das Aufbrechen des Lenkerschlosses gestohlen hat. Gründe, von der Regelwirkung des § 243 Abs. 1 StGB abzusehen, waren nicht ersichtlich. Der Angeklagte X hat überdies nach der Gesamtwürdigung seiner Straftaten ein hohes Maß an krimineller Energie gezeigt, indem er eine Vielzahl von Straftaten zum Teil tateinheitlich verwirklicht hat und dass er eine Vielzahl von Opfern innerhalb eines relativ kurzen und damit schädigungsintensiven Zeitraums geschädigt hat. Der Angeklagte X suchte sich mit den übrigen Angeklagten jeweils bewusst Opfer aus, die ohnehin größere Schwierigkeiten hatten, ihr Leben zu bewältigen, wie es etwa bei den Geschädigten E9 und E8 offen erkennbar der Fall war. Dabei schreckte der Angeklagte X nicht davor zurück, den Opfern auch noch ihr letztes Hab und Gut – wie etwa das Fahrrad - zu nehmen. Dabei muss dem Angeklagten X auch nachteilig angerechnet werden, dass seine Opfer – hier vor allem der Geschädigten B4 - heute noch unter psychischen Problemen, wie z.B. Vermeideverhalten und Angstzuständen, leiden, die zumindest auch auf die Tatbeiträge des Angeklagten X zurückzuführen sind.
489Nach Abwägung aller tat- und täterrelevanten Umstände hält die Kammer für den heute siebzehn Jahre alten Angeklagten, gegen den erstmals Jugendstrafe verhängt wird,
490ein Jahr Einheitsjugendstrafe
491zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten X wie auch zur Schaffung eines gerechten Schuldausgleichs für erforderlich, aber auch ausreichend.
492Diese Jugendstrafe konnte nicht gemäß § 21 Abs. 1 und 2 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden, da dem Angeklagten X keine günstige Zukunftsprognose ausgestellt werden kann. Hier kann auf sein multiples Versagen im schulischen Bereich, sein Schulschwänzen zu 100 %, seine weiteren Straftaten im Sommer 2007 trotz der Warnfunktion der Hauptverhandlung vor der 3. großen Strafkammer, auf die Ignoranz gegenüber dem Familienhelfer, auf seine fehlende Absprachefähigkeit im Rahmen der Jugendwerkstatt und des Praktikums sowie auf seinen weiteren Drogenkonsum trotz der Gefahr des Wiederauflebens und der Verfestigung der Psychose Bezug genommen werden. Der Angeklagte X versagt in sämtlichen Bereichen, obwohl ihm vielgestaltige niederschwellige Angebote an die Hand gegeben wurden, die hinsichtlich seiner Leistungsanforderungen an der untersten Niveaugrenze liegen. Es ist in keiner Weise ersichtlich, inwieweit der Angeklagte X durch Bewährungsauflagen oder etwaige Verwarnungen erzieherisch erreicht werden könnte. Eine geeignete Unterstützung durch seine Mutter, die sich überwiegend passiv verhält, ist nicht zu erwarten. Vielmehr ist angesichts der bei dem Angeklagten X verfestigten Erziehungsresistenz der Vollzug der Jugendstrafe als erzieherisches Mittel geboten, erforderlich und angemessen, um dem Angeklagten X nachhaltig das Einhalten von Regeln beibringen zu können.
4936.
494Der Angeklagte T war zu der Zeit der seiner Verurteilung zugrunde liegenden Taten E9nzehn Jahre alt und damit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Auf ihn ist gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG ebenfalls Jugendrecht anzuwenden. Nach dem Eindruck, den das Gericht in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten gewonnen hat, geht es in Übereinstimmung mit der Jugendgerichtshilfe davon aus, dass er unter Berücksichtigung seines familiären Umfeldes und seines bisherigen schulischen, beruflichen und persönlichen Werdegangs zur Zeit der Taten nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Der Angeklagte ist noch voll in den elterlichen Haushalt integriert. Seine ersten Lebensjahre waren überschattet von zwei schweren von ihm erlittenen Unfällen, die längere Krankenhausaufenthalte und mehrmonatige ambulante Nachbehandlungen erforderlich machten. Zudem waren sie belastet durch ein Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs zu seinem Nachteil, was bei ihm zu Verhaltensänderungen führte. In der Schule wurde er phasenweise von Mitschülern gehänselt und schikaniert, häufig auch "abgezogen", und konnte nach der Grundschule bis er auf die Sonderschule für Lernbehinderte im Aaa-weg kam, auch den an ihn gestellten Leistungsanforderungen nicht gerecht werden, was dazu führte, dass er erst nach einer Schulverlängerung seinen Hauptschulabschluss erreichen konnte. Eine stabile Integration ins Arbeitsleben hat noch nicht stattgefunden. Im Tatzeitraum bestand sein Freundeskreis aus überwiegend deutlich jüngeren Jugendlichen, denen er sich zum Teil auch unterordnete.
495Gegen den Angeklagten ist gemäß § 17 Abs. 2 JGG wegen der Schwere der Schuld Jugendstrafe zu verhängen, weil dies aus erzieherischen Gründen erforderlich ist. Die vom Angeklagten T initiierte, unter II. 6. festgestellte Brandstiftung, ist angesichts der Tatbegehung in einem Mehrfamilienhaus mit Gefahren für Leib und Leben von Menschen verbunden und wiegt von ihrem objektiven Unrechtsgehalt besonders schwer, auch wenn der Angeklagte T die Gefährdung anderer Mitbewohner des Hauses nicht wollte. An deren Ausführung hat sich der Angeklagte T nicht nur aktiv beteiligt, vielmehr war er hierbei federführend und zerstreute sogar die vom Angeklagten N zwischenzeitlich erhobenen Zweifel. Dabei war dem Angeklagten T auch subjektiv die besondere Gefährlichkeit seiner Tat bewusst, zumal er durch Reaktion des Mitangeklagten O, der unter Hinweis auf die besondere Gefährlichkeit einer solchen Tat eine Beteiligung abgelehnt hatte, entsprechend gewarnt war. Dabei erlag der Angeklagte T erkennbar keinem Gruppendruck. Vielmehr löste er seinerseits gegenüber dem Angeklagten N eine Form von Gruppenverantwortung aus. Dass der Angeklagte T bei der Brandstiftung aus Wut über die vermeintlichen sexuellen Übergriffe des Herrn E9 handelte, vermag ihn nicht entscheidend zu entlasten. Zwar ist dem Angeklagten T angesichts seiner eigenen Missbrauchserfahrungen zuzubilligen, dass er möglicherweise deshalb unter Gefühlsüberschwemmungen leidet. Dies kann jedoch für einen Heranwachsenden kein ausreichender Tatanlass sein, zumal er selbst nicht Opfer des Geschädigten E9 gewesen ist, sondern insoweit sich lediglich auf gerüchtehalber erfahrene Vorwürfe bezog. In Missachtung der Rechtsgüter Dritter hat er sich, die Gefühle der möglichen Opfer im Mehrfamilienhaus ignorierend, seinen Rachegelüsten hingegeben. Hinzu kommt, dass sich der Angeklagte T auch maßgeblich an den Bandenstraftaten beteiligt hat und hierbei auch nicht vor dem Einsatz von gefährlichen Tatmitteln, wie dem Tränengasspray, zur Durchsetzung des Beutezuges zurückschreckte. Der Angeklagte T hat die Begehungsform als Bande gezielt genutzt, um die Opfer der Straftaten infolge der erhöhten Gefährlichkeit einzuschüchtern und um letztlich in den Genus der bandenmäßigen Beuteteilung zur Finanzierung des weiteren Cannabiskonsums zu kommen. Dass der Angeklagte T in der Kindheit gesundheitliche Defizite zu überwinden hatte und deshalb unter Entwicklungsrückständen und Hänseleien litt, kann ihn heute als Heranwachsenden nicht mehr nachhaltig entlasten, zumal mit fortschreitendem Alter des Heranwachsenden dem objektiven Schuldgehalt der Taten größere Bedeutung zukommt .
496Bei der Bemessung der gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 und 2 JGG innerhalb eines Strafrahmens von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu findenden Jugendstrafe war zugunsten des Angeklagten T einzubeziehen, dass er seine Straftaten vollumfänglich eingeräumt hat, dass er sich bei den vernommenen Opfern ausdrücklich entschuldigt hat, dass das Verfahren infolge der wiederholten erstinstanzlichen Hauptverhandlung besonders lange dauerte und auch zusätzlich belastend wirkte. Hinzu kommt, dass das große Interesse der Öffentlichkeit und die intensive Presseberichterstattung, die sich für den Angeklagten T besonders negativ durch den Verlust der Malerlehrstelle auswirkte. Dabei lässt die Kammer nicht unbeachtet, dass der Angeklagte T angesichts seiner Kontaktschwierigkeiten zu Gleichaltrigen die Anerkennung der Gruppe der wesentlich jüngeren Jugendlichen durch die Straftaten gesucht hat. Schließlich würdigt die Kammer zugunsten des Angeklagten T, dass der Angeklagte T in dem Zeitraum der hier abgeurteilten Taten jeweils durch den fortlaufenden Haschischkonsum und den Wunsch, weiterhin Cannabis konsumieren zu wollen, enthemmt war und er hierdurch der Gruppendynamik, wenn auch nicht erlegen, so aber weniger entgegenzusetzen hatte.
497Diesen, für den Angeklagten T sprechenden Gesichtspunkten stehen jedoch gewichtige Argumente, die gegen ihn sprechen, gegenüber. Der Angeklagte T hat nach der Gesamtwürdigung seiner Straftaten ein hohes Maß an krimineller Energie gezeigt, indem er eine Vielzahl verschiedener Delikte mit eigenem Unrechtsgehalt zum Teil tateinheitlich verwirklicht hat, dass er eine Vielzahl von Opfern geschädigt hat, und dass er bei den Körperverletzungen zum Teil - insbesondere bei dem unter II. 7. festgestellten Geschehen – unnötig brutal zu Werke gegangen ist, obwohl der Widerstand des Geschädigten E12 schon dadurch abgewehrt war, dass der Angeklagte L diesen im Schwitzkasten hielt. Der Angeklagte T suchte sich mit den übrigen Angeklagten jeweils bewusst Opfer aus, die – wie er z.B. angesichts der bemerkten Alkoholisierung des Geschädigten E12 erkannte - ohnehin größere Schwierigkeiten hatten, ihr Leben zu bewältigen. Dabei schreckte der Angeklagte T nicht davor zurück, den Opfern auch noch ihr letztes Hab und Gut zu nehmen. Schließlich ist bei dem Angeklagten T anzurechnen, dass er mit 7 Voreintragungen im Bundeszentralregister bereits wiederholt – wenn auch nicht sehr gravierend - strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und ihn auch die Hauptverhandlung vor der 3. großen Strafkammer nicht hat hindern können, weiterhin ohne Fahrerlaubnis zu fahren.
498Nach Abwägung aller tat- und täterrelevanten Umstände hält die Kammer für den heute 21 Jahre alten Angeklagten, gegen den erstmals Jugendstrafe verhängt wird,
499ein Jahr und sechs Monate Einheitsjugendstrafe
500zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten wie auch zur Schaffung eines gerechten Schuldausgleichs für erforderlich, aber auch ausreichend.
501Die Vollstreckung dieser Jugendstrafe konnte gemäß § 21 Abs. 1 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Kammer hat die begründete Erwartung, dass der Angeklagte T auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges nicht mehr straffällig wird. Dafür spricht maßgeblich, dass er die von ihm begangenen Taten eingeräumt, den Kontakt zu den Mitangeklagten aufgegeben hat, dass er seine Zeit sinnvoll mit seinen Geschwistern, der Tätigkeit als Lagerist und demnächst gegebenenfalls mit einer Ausbildung zum Beifahrer verbringt. Die Kammer folgt seinen Ausführungen, dass er nunmehr erkannt hat, sich anderer Methoden zu bedienen, um angemessen mit Frustrationen umzugehen. Hierbei honoriert die Kammer, dass der Angeklagte T seinen Hilfebedarf selbständig erkennt und sich eigeninitiativ an Hilfseinrichtungen – etwa zur Jobsuche – wendet. Bei all dem erhält er die Unterstützung seiner Familie, die ihm einen festen Rahmen bietet.
5027.
503Der Angeklagte J war zu der Zeit der seiner Verurteilung zugrunde liegenden Taten achtzehn Jahre alt und damit gerade Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Auf ihn ist gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG ebenfalls Jugendrecht anzuwenden. Aufgrund des in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten gewonnenen Eindrucks geht die Kammer in Übereinstimmung mit der Jugendgerichtshilfe davon aus, dass er zur Zeit der Taten nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Er war in seiner Persönlichkeit nicht gefestigt und auch nicht ansatzweise in der Lage eigenständig ein geregeltes Leben zu führen. Die Sprachverzögerung, die Missachtung durch den Stiefvater und das Desinteresse des leiblichen Vaters an seiner Person, was durch die Mutter nicht aufgefangen werden konnte und mit der Zeit auch zu Spannungen im Verhältnis zu ihr führte, behinderten ihn sehr in seiner Entwicklung, so dass er die Schule noch nicht abgeschlossen hatte und auch noch keine konkreten Pläne für sein weiteres Leben entwickelt und angefangen hatte, in den Tag hinein zu leben. Seine positive Entwicklung nach Aufnahme in den Haushalt seines Onkels Ö. J belegt, dass bei ihm Entwicklungskräfte in größerem Umfang noch wirksam waren und auch noch wirksam sind.
504Gegen den Angeklagten J ist gemäß § 17 Abs. 2 JGG wegen der Schwere der Schuld Jugendstrafe zu verhängen, weil dies aus erzieherischen Gründen erforderlich ist. Die vom Angeklagten J begangene, unter II. 9. festgestellte besonders schwere Brandstiftung, ist angesichts der Tatbegehung in einem Mehrfamilienhaus mit Gefahren für Leib und Leben von Menschen verbunden und wiegt von ihrem objektiven Unrechtsgehalt angesichts der Gemeingefährlichkeit besonders schwer. Dabei erlag der Angeklagte J erkennbar keinem Gruppendruck. Vielmehr ging es ihm allein darum, seine Tatspuren zu verwischen. In Missachtung der Rechtsgüter Dritter hat er sich, die Gefühle der möglichen Opfer im Mehrfamilienhaus ignorierend, nur mit seiner befürchteten Entdeckung beschäftigt. Hinzu kommt, dass sich der Angeklagte J nicht nur psychisch unterstützend, sondern auch ideenreich maßgeblich an der Brandstiftung mitgewirkt hat, indem er brennbares Material noch zusätzlich in das Sofa stopfte, um es anschließend anzuzünden. Der Angeklagte J hat die Übung und Routine seiner Mittäter gezielt genutzt, um letztlich in den Genus der Beuteteilung zur Finanzierung des weiteren Cannabiskonsums zu kommen. Dass der Angeklagte J in der Kindheit unter einem dominaten Stiefvater zu leiden hatte und keinen Kontakt zu seinem leiblichen Vater hatte, kann ihn heute als Heranwachsenden nicht mehr nachhaltig entlasten, zumal mit fortschreitendem Alter des Heranwachsenden dem objektiven Schuldgehalt der Taten größere Bedeutung zukommt .
505Bei der Bemessung der gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 und 2 JGG innerhalb eines Strafrahmens von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu findenden Jugendstrafe war zugunsten des Angeklagten J einzubeziehen, dass er seine Straftaten vollumfänglich eingeräumt hat, dass er sich bei den vernommenen Opfern teilweise entschuldigt hat, dass das Verfahren infolge der wiederholten erstinstanzlichen Hauptverhandlung besonders lange dauerte und auch zusätzlich belastend wirkte. Hinzu kommt, dass das große Interesse der Öffentlichkeit und die intensive Presseberichterstattung, die den Angeklagten J angesichts der Berichterstattung über seine Sicherungshaft merklich belastet haben dürfte. Dabei lässt die Kammer nicht unbeachtet, dass der Angeklagte J angesichts seiner Sprachschwierigkeiten die Anerkennung der Gruppe durch die Straftaten gesucht hat. Schließlich würdigt die Kammer zugunsten des Angeklagten J, dass er nur innerhalb eines kurzen Zeitraumes sich an den Taten der "C Gangster" beteiligt hat und dass er durch den fortlaufenden Haschischkonsum und den Wunsch, weiterhin Cannabis konsumieren zu wollen, enthemmt war und er hierdurch der Gruppendynamik, wenn auch nicht erlegen, so aber weniger entgegenzusetzen hatte.
506Diesen, für den Angeklagten J sprechenden Gesichtspunkten stehen jedoch gewichtige Argumente, die gegen ihn sprechen, gegenüber. Der Angeklagte J hat nach der Gesamtwürdigung seiner Straftaten ein hohes Maß an krimineller Energie gezeigt, indem er mehrere verschiedene Delikte mit eigenem Unrechtsgehalt verwirklicht hat, dass er mehrere Opfer geschädigt hat, und dass ihn die Hauptverhandlung vor der 3. großen Strafkammer nicht hat hindern können, weiterhin Cannabis zu konsumieren, obwohl er sich darüber im Klaren ist, dass der Cannabiskonsum für seine Taten mitursächlich war. Hinzu kommt, dass es sich bei den unter II. 10. a) und b) festgestellten Fällen des gemeinschaftlichen Diebstahls jeweils um einen besonders schweren Fall gem. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB und § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Nr. 2 StGB handelte, zumal der gemeinschaftlich handelnde Angeklagte O bei Fall 10 a) zunächst in einen Geschäftsraum eingestiegen ist und der Angeklagte Q bei Fall 10 b) zur Tatausführung in einen Geschäftsraum durch das zerbrochene Türglas eingestiegen ist und anschließend die verschlossene Geldkassette aufgebrochen hat. Gründe, jeweils von der Regelwirkung des § 243 Abs. 1 StGB abzusehen, waren nicht ersichtlich.
507Nach Abwägung aller tat- und täterrelevanten Umstände hält die Kammer für den heute 20 Jahre alten Angeklagten J, gegen den erstmals Jugendstrafe verhängt wird,
508ein Jahr und sechs Monate Einheitsjugendstrafe
509zur erzieherischen Einwirkung auf ihn wie auch zur Schaffung eines gerechten Schuldausgleichs für erforderlich, aber auch ausreichend.
510Die Vollstreckung dieser Jugendstrafe konnte gemäß § 21 Abs. 1 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Kammer hat die begründete Erwartung, dass der Angeklagte J auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges nicht mehr straffällig wird. Dafür spricht maßgeblich, dass er die von ihm begangenen Taten eingeräumt, seit dem Verfahren vor der 3. großen Strafkammer strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist und sich den klaren Anordnungen seines Onkels Ö., der einen stabilisierenden Einfluss auf ihn hat, unterwirft. Einzig zweifelhaft bewertet die Kammer den fortgesetzten Cannabiskonsum des Angeklagten J, welcher jedoch angesichts des Gewichts der positiven Entwicklungsansätze nicht hinreichender Grund ist, dem Angeklagten J eine günstige Sozialprognose zu versagen.
511VI.
512Der Angeklagte L war von dem Vorwurf des Falles 3. der Anklage der Staatsanwaltschaft Köln vom 15.01.2008, AZ.: 169 Js 8/08, aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, weil der Zeuge E24 sich an eine zweite Ohrfeige des Angeklagten L nicht erinnern konnte.
513Der Angeklagte Q war von den Vorwürfen der Anklage der Staatsanwaltschaft Köln vom 21.12.2007, AZ.: 169 Js 722/07, aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, weil der Zeuge Wolgang E36 ein strafrechtlich relevantes Geschehen nicht bekundet hat. Vielmehr soll es sich um einen Tausch der Handies mit dem Angeklagten Q gehandelt haben. Soweit dem Zeugen Wolfgang E36 kleinere Geldbeträge abgenommen worden sein sollen, schreibt jener diese Angriffe nicht dem Angeklagten Q zu.
514VII.
515Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 74 JGG, § 467 StPO.