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Landgericht Köln, 87 O 18/06

Datum:
23.02.2007
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
87 O 18/06
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2007:0223.87O18.06.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

1.zu den Konditionen des zwischen den Parteien bestehenden Datenüberlassungsvertrages die Teilnehmerdaten derjenigen Sprachtelefonieteilnehmer herauszugeben, die hinsichtlich der Sprachtelefone Endkunden der Beklagten sind und die

zugleich einer Weitergabe ihrer Teilnehmerdaten nicht ausdrücklich widersprochen haben und

deren Teilnehmerdaten ihr bislang nicht übermittelt wurden und

deren Teilnehmerdaten bislang ausschließlich in der Gestalt der sogenannten Verlegerdaten in den Medien der Konzern-tochter der N3 GmbH bzw. deren Partnerverlagen veröffentlicht werden,

2.zu den Konditionen des zwischen den Parteien bestehenden Datenüberlassungsvertrages die Teilnehmerdaten derjenigen Sprachtelefonieteilnehmer herauszugeben, die hinsichtlich der Sprachtelefone Endkunden alternativer Sprachtelefoniebetreiber sind und die

zugleich einer Weitergabe ihrer Teilnehmerdaten nicht ausdrücklich widersprochen haben und

deren Teilnehmerdaten zugleich an die Beklagte von den alternativen Sprachtelefoniebetreibern übermittelt wurden und

deren Teilnehmerdaten ihr bislang nicht übermittelt wurden und

deren Teilnehmerdaten bislang ausschließlich in der Gestalt der sogenannten Verlegerdaten in den Medien der Konzern-tochter der N3 GmbH bzw. deren Partnerverlagen veröffentlicht werden,

3.zu den Konditionen des zwischen den Parteien bestehenden Datenüberlassungsvertrages die Teilnehmerdaten derjenigen Sprachtelefonieteilnehmer herauszugeben, die hinsichtlich der Sprachtelefone Endkunden alternativer Sprachtelefoniebetrei-ber sind und die

zugleich einer Weitergabe ihrer Teilnehmerdaten nicht ausdrücklich widersprochen haben und

deren Teilnehmerdaten zugleich an die Beklagte von den alternativen Sprachtelefoniebetreibern nicht unmittelbar übermittelt wurden und

deren Teilnehmerdaten ihr bislang nicht übermittelt wurden und

deren Teilnehmerdaten der Beklagten dennoch von deren N2 GmbH bzw. deren Partnerverlagen in der Gestalt der sogenannten Verlegerdaten mitgeteilt worden sind,

4.zu den Konditionen des zwischen den Parteien bestehenden Datenüberlassungsvertrages die Teilnehmerdaten derjenigen Sprachtelefonieteilnehmer herauszugeben, die Inhaber einer Durchwahlnummer und zugleich eine andere natürliche oder juristische Person als der Inhaber der Zentralnummer sind und die zugleich einer Weitergabe ihrer Teilnehmerdaten nicht ausdrücklich widersprochen haben.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin abzuwenden.

Die Sicherheitsleistungen können jeweils auch durch selbstschulderische Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

 
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