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Landgericht Köln, 86 O 79/06

Datum:
15.03.2007
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
86 O 79/06
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2007:0315.86O79.06.00
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 11. Januar 2006 ausgesprochene Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Vertragshändlervertrages vom 22./30. 10. 2003 unwirksam ist und das Vertragsverhältnis über den 31. 1. 2007 hinaus fortgesetzt wird und die Beklagte verpflichtet ist, den Vertragshändlervertrag bis zum 31. 1. 2008 fortzuführen und insbesondere die Klägerin gemäß Vertrag mit Nissan-Vertragswaren weiter zu beliefern.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr aus der von der Beklagten mit Schreiben vom 11. Januar 2006 ausgesprochenen Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Vertragshändlervertrages vom 22./30. 10. 2003 entstanden ist und entsteht.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % der zu vollstreckenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

 
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