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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerinnen zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
T A T B E S T A N D:
2Die Klägerin zu 1) nimmt als Versicherungsnehmerin, die Klägerin zu 2) als mitversichertes Unternehmen die Beklagte aus einer am 14.07.2000 policierten Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern" in Anspruch, dies gestützt auf den Vortrag, die im Hilfsantrag zu 1) genannten ehemaligen Vorstandsmitglieder der Klägerin zu 2) hätten als versicherte Personen der Klägerin zu 2) bei Verhandlungen und beim am 26.11.1998 zustande gekommenen Abschluss eines Catering-Service-Agreement mit dem Konsortium Scandinavian Airlines System Denmark-Norway-Sweden pflichtwidrig Schaden zugefügt. Der Haftpflichtprozess zwischen der Klägerin zu 2) und ihren ehemaligen Vorständen schwebt vor dem Landgericht Frankfurt.
3Die Beklagte trat dem Versicherungskonsortium unter Änderung der Beteiligungsverhältnisse mit Wirkung zum 01.01.2001 bei. Nach § 8 Nr. 3 der Besonderen Bedingungen liegt die Führung der Versicherung in den Händen der B2 Versicherungs-AG, Köln, "dessen Maßnahmen sich die mitbeteiligten Versicherer in jeder den Versicherungsvertrag betreffenden Erklärungen, bei Schuldanerkenntnissen, Vergleichen, Abrechnungen, Bedingungsänderungen, Auslegungen usw. anschließen. Jede Maßnahme, die seitens des führenden Versicherers getroffen wird, wird stillschweigend als seitens der mitbeteiligten Versicherer selbst getroffen."
4Nach § 2 Nr. 1 der Besonderen Bedingungen begann der Versicherungsschutz am 15.12.1999, nach § 2 Nr.3 umfasst er auch Versicherungsfälle wegen vor Beginn des Versicherungsvertrags begangener Pflichtverletzungen, von denen die Versicherungsnehmerin, ein mitversichertes Unternehmen oder eine versicherte Person bei Abschluss der Versicherung keine Kenntnis hatte.
5Nach § 3 Nr. 1 der Besonderen Bedingungen umfasst die Leistungspflicht des Versicherers die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Befriedigung begründeter als auch die außergerichtliche und gerichtliche Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche. Nach Ziffer 3 eines Side-Letters vom 14.07.2000 zum Versicherungsvertrag stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag den versicherten Personen zu, unabhängig davon, ob sie in Besitz des Versicherungsscheins sind und können die Versicherungsansprüche vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers nicht übertragen werden.
6Die Klägerinnen beantragen:
7Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen zu 1) und 2) als Gesamtgläubigerinnen 23.008.134,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. März 2002 zu zahlen;
8hilfsweise:
9Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,
10weiterhin hilfsweise:
12Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen als Gesamtgläubigern die durch den Abschluss und die Durchführung des Catering Services Agreement mit der Scandinavian Airlines Systems Denmark-Norway-Sweden vom 26. November 1998 entstandenen und noch entstehenden Schäden bis zu einer Höhe von € 23.008,13465 zu erstatten;
13außerst hilfsweise:
14Es wird festgestellt, dass die am 15. März 2002 und 19. April 2002 erklärten Rücktritte der Beklagten vom am 14. Juli 2000 ausgestellten Versicherungsvertrag Nr. 70-5333480-8 unwirksam sind;
15weiterhin äußerst hilfsweise:
16Es wird festgestellt, dass
17Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
19Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Akte verwiesen.
20E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
21Die Klage erscheint teilweise unzulässig und ist insgesamt unbegründet:
22Die Klägerin zu 2) ist nicht aktivlegitimiert, die Beklagte nicht passiv legitimiert, der primär geltend gemachte Zahlungsanspruch ist nicht fällig.
23Der Zahlungsanspruch ist derzeit unbegründet, denn die Beklagte würde, wenn sie denn passiv legitimiert wäre, zunächst und derzeit nur Rechtsschutz zur Verteidigung der vor dem Landgericht Frankfurt als Beklagte in Anspruch genommenen Vorstände schulden, denn der Versicherungsanspruch ist in der Haftpflichtversicherung gem. § 149 VVG ( und gem. § 3 Nr. 1 der Besonderen Bedingungen des Vertrags ) auf die Befreiung von begründeten und die Abwehr von unbegründeten Schadensersatzansprüchen gerichtet. Die derzeitige Zubilligung eines auf Befriedigung gerichteten Versicherungsanspruchs widerspräche dem in der Haftpflichtversicherung geltenden Trennungsprinzip und stünde im Widerspruch zu dem der Beklagten eingeräumten Wahlrecht. Dass es sich bei der vorliegenden D&O-Versicherung um eine Haftpflichtversicherung handelt, ergibt sich bereits aus der Überschrift der Police und im Übrigen aus dem in ihr beschriebenen Versicherungsgegenstand und- umfang. Soweit die Klägerinnen hierzu meinen, § 149 VVG "passe" nicht auf den vorliegenden Versicherungsvertrag, mag richtig sein, dass dies den Klägerinnen nicht "passt", an der Maßgeblichkeit des Gesetzes und der akzeptierten Vertragsbedingung ändert dies jedoch nichts, auch nicht im gegebenen Fall der Innenhaftung, vergleiche OLG München Versicherungsrecht 2005, 540.
24Die beiden hilfsweise im Wege einer vorweggenommenen Deckungsklage gestellten Feststellungsanträge erscheinen unzulässig. Die Klägerinnen sind durch Verfügung vom 05.02.2007 darauf hingewiesen worden, dass diese Anträge zu präzisieren sind. Dieses ist unterblieben. Beide Anträge sind im übrigen unbegründet, weil die Beklagte nicht passivlegitimiert ist. Dies folgt aus der unter § 8 Nr. 3 der Besonderen Bedingungen vereinbarten Führungsklausel.
25Die von den Klägerinnen in diesem Zusammenhang gemachten zusätzlichen Ausführungen wirken zusammenhanglos: Es ist nicht zu erkennen, wieso die Klägerinnen meinen, im Hinblick auf eine befürchtete Verjährungseinrede o.ä., im Hinblick auf die unterbliebene Anerkennung des Schlichterspruchs und im Hinblick darauf, dass die Klage gegen den führenden Versicherer unter Beschränkung auf den von ihm übernommen Anteil zu erheben ist, von der Beachtung der Führungsklausel dispensiert zu sein.
26Dem weiterhin hilfsweise gestellten Antrag auf Feststellung der Erstattungsverpflichtung dürfte das Feststellungsinteresse fehlen. Da der Antrag aber mangels Passivlegitimation der Beklagten in der Sache abweisungsreif ist, wäre eine bloße Prozessabweisung sinnwidrig, vergleiche Zöller – Greger 26. Auflage, § 256 ZPO, Randnummer 7.
27Der äußerst hilfsweise auf Feststellung der Unwirksamkeit der Rücktritte gerichtete Antrag dürfte mangels Feststellungsinteresses ebenfalls unzulässig sein, da die Unwirksamkeit der Rücktritte Voraussetzung für die Begründetheit einer vorweggenommenen Deckungsklage ist und bei ihrer Beurteilung inzident zu prüfen wäre. Da der Antrag mangels Passivlegitimation der Beklagten aber auch in der Sache abweisungsreif ist, wäre auch hier eine Prozessabweisung sinnwidrig.
28Die weiterhin äußerst hilfsweise gestellten Feststellungsanträge sind mangels Passivlegitimation der Beklagten unbegründet.
29Die im Namen der Klägerin zu 2) erhobene Klage ist darüberhinaus mangels Aktivlegitimation unbegründet, denn die Klägerin zu 2) ist nicht Versicherungsnehmerin, sondern mitversichertes Unternehmen. Anspruchsberechtigt ist als Versicherungsnehmerin nur die Klägerin zu 1), § 76 Abs. 1 VVG. Ziffer 3 a des Side-Letters ändert daran nichts, die Klausel entspricht § 75 Abs. 1 VVG.
30An der mangelnden Aktivlegitimation der Klägerin zu 2) ändert sich nichts durch die Behauptung, die Klägerin zu 1) habe die Klägerin zu 2) ermächtigt, über den Versicherungsanspruch mit zu verfügen, denn diese Ermächtigung scheitert am unter Ziffer 3 b des Side-Letters vereinbarten Abtretungsverbot.
31Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91,709 ZPO.
32Streitwert: 23.008.134,65 €