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Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung ihres Verbandes für Solarwirtschaft die Bezeichnung „BSW“ zu benutzen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von € 50.000,00 vorläufig vollstreckbar.
T A T B E S T A N D:
2Der Kläger besteht in der jetzigen Form seit dem 6. 12. 2000. Seit 7. 12. 2000 benutzt er ein Logo, bei dem die Buchstabenfolge "bsw" in Kleinschrift das mittlere Drittel ausfüllt, während im oberen Drittel eine stilisierte Welle wiedergegeben ist und sich die weitere Namensbezeichnung des Klägers im unteren Drittel gedrängt befindet.
3Der Beklagte entstand zum Jahreswechsel 2005/2006 im Wege der Verschmelzung des Bundesverbandes Solarindustrie e.V. (BSI) und der Unternehmensvereinigung Solarwirtschaft e.V. (UVS) unter der jetzigen Bezeichnung. Der Beklagte meldete im Februar und April 2006 neben einer Wort- und einer Wort-/Bildmarke "BSW Bundesverband Solarwirtschaft e.V." auch eine Wortmarke sowie eine Wort-/Bildmarke "BSW" an.
4Der Kläger sieht eine Verwechslungsgefahr gegeben und verweist darauf, dass eine Branchennähe zwischen den Verbänden deshalb gegeben sei, weil zunehmend Solaranlagen für Schwimmbecken verwendet würden. Er macht deshalb Unterlassungsansprüche aus dem ihm zustehenden prioritätsälteren Recht an der Abkürzung geltend.
5Der Kläger beantragt,
6die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung ihres Verbandes für Solarwirtschaft
7Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Die Beklagte bestreitet eine Verwechslungsgefahr.
11Die Kennzeichnungskraft der Buchstabenfolge "bsw" sei geschwächt aufgrund der Verwendung von Drittzeichen, nämlich u.a. der für die Offenbacher Ausbildungs- und Beschäftigungsgesellschaft mbH eingetragenen Marke, der BSW Berleburger Schaumstoff Fabrik oder der BSW Badische Stahlwerke. Die geschwächte Kennzeichnungskraft führe dazu, dass die angesprochenen Verkehrskreise zu einer sorgfältigeren Unterscheidung ähnlicher Zeichen veranlasst würden.
12Während der Kläger zentral Informations- und Lobbyingtätigkeiten übernehme, ohne selbst auf der Marktstufe seiner Mitglieder gegenüber dem Endkunden tätig zu werden, verfolge der Beklagte das Ziel, Solarenergie zur tragenden Säule der Energiewirtschaft auszubauen, und über eine Verbandstätigkeit im klassischen Sinne aus. Es würden deshalb sachliche Berührungspunkte zwischen den Parteien fehlen. Aufgrund der Tätigkeitsbereiche seiner Mitglieder könne der Kläger keinen Schutz beanspruchen.
13Wegen der unterschiedlichen Schreibweise – Kleinschreibung von "bsw" beim Kläger, Großschreibung beim Beklagten – fehle es zudem an der erforderlichen schriftbildlichen Identität der Zeichen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen überreichten Unterlagen verwiesen.
15E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
16Die Klage ist in dem zuerkannten Umfang begründet.
17Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist hinsichtlich einer isolierten Verwendung der Abkürzung "BSW" durch den Beklagten aus §§ 5, 15 Abs. 1 und 2 Markengesetz gegeben. Der Kläger benutzt seit Anbeginn seiner Existenz im Jahre 2000 die Buchstabenfolge BSW als Bestandteil seiner geschäftlichen Bezeichnung oder auch hervorgehoben gegenüber den sonstigen Bestandteilen seiner Bezeichnung in Form eines Logos, das durch die Buchstabenfolge BSW geprägt ist. Es kann davon ausgegangen werden, dass aufgrund des Auftretens des Klägers unter Verwendung dieses Logos der beteiligte Verkehr die Bezeichnung des Klägers - zumal angesichts der Umständlichkeit der vollen Bezeichnung - auf diese Buchstabenfolge BSW abkürzt und gleichsam als Schlagwort zur Bezeichnung des Klägers verwendet.
18Wenn der Beklagte zu seiner Bezeichnung ohne jeden Zusatz ebenfalls die identische Buchstabenfolge BSW benutzt, besteht die Gefahr von Verwechslungen mit der zugunsten des Klägers aufgrund von zeitlicher Priorität geschützten Bezeichnung. Bereits im Hinblick darauf, dass es sich bei beiden Parteien um Bundesverbände handelt, ist die Gefahr gegeben, dass sich die Parteien bei Ausübung ihrer Verbandstätigkeit, d.h. bei der Ausübung von Informations- und Lobbyingtätigkeiten, begegnen. Zumal der Einsatz von Solarenergie gerade im Schwimmbad- und Wellnessbereich nicht ganz fern liegt, Berührungspunkte der von den Parteien vertretenen Mitglieder also gegeben sind, ist durchaus denkbar, dass beide Parteien etwa jeweils einen Informationsstand auf denselben Messen – etwa der Aquanale – unterhalten oder in denselben Zeitschriften annoncieren. Beides ist nach dem Vortrag des Klägers bereits tatsächlich eingetreten.
19Soweit also der Beklagte die Buchstabenfolge BSW ohne unterscheidenden Zusatz verwendet, besteht die Gefahr einer Verwechslung mit dem Kläger. Dass der Kläger die Buchstabenfolge in kleinen Buchstaben zu schreiben pflegt und der Beklagte in großen, genügt zu einer Unterscheidung nicht. Zum einen kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Schreibweise den beteiligten Kreisen so eingeprägt hat, dass sie allein wegen dieses Unterschieds eine genaue Identifizierung des "BSW"s, mit dem sie es zu tun haben, treffen können; zum anderen fehlt es bei einer akustischen Wiedergabe der Buchstabenfolge an diesem Unterscheidungsmerkmal.
20Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die beteiligten Verkehrskreise daran gewöhnt wären, dass Bundesverbände unter identischen Abkürzungen auftreten, weshalb sie allein aufgrund einer Buchstabenfolge weder an den einen, noch einen anderen denken. Die Aufstellung, die die Beklagte nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 5. 1. 2007 noch überreicht hat, ist deshalb wenig aussagekräftig, weil sich aus ihr nicht ergibt, wie die tatsächliche Benutzung der Abkürzungen erfolgt, ob sie also isoliert oder jeweils mit Zusätzen geschieht und in welcher Form diese Zusätze gemacht werden.
21Dass der Beklagte durchaus daran denkt, die Buchstabenfolge BSW für sich auch isoliert – ohne identifizierenden Zusatz – zu verwenden, folgt aus der Markenanmeldung, die der Beklagte vorgenommen hat; insoweit besteht jedenfalls Erstbegehungsgefahr.
22Soweit der Beklagte die Buchstabenfolge im Zusammenhang mit seinem vollen Namen verwendet, wie es Gegenstand des Klageantrags zu 1. ist, sieht die Kammer keine Gefahr der Verwechslung, weil die weiteren Namensbestandteile "Bundesverband Solarwirtschaft" den Beklagten zweifelsfrei identifizieren und vom Kläger unterscheiden. Auch wenn die von den Parteien vertretenen Branchen die aufgezeigten Berührungspunkte aufweisen, weiß der betroffene Verkehr zwischen einem Bundesverband, der "Schwimmbad & Wellness" vertritt, und einem Bundesverband der "Solarwirtschaft" zu unterscheiden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Buchstabenfolge BSW eine solche Geltung gewonnen hat, dass sie von den beteiligten Verkehrskreisen, ohne dass diese auf Zusätze achten, mit dem Kläger assoziiert wird.
23Der Klageantrag zu 1. hat konkrete Verwendungsformen der vollen Bezeichnung des Beklagten nicht zum Gegenstand; Gegenstand ist vielmehr, dass der Beklagte die Verwendung seiner vollen Namensbezeichnung überhaupt unterlassen soll. Wie zuvor ausgeführt, sieht die Kammer insoweit jedoch eine Verwechslungsgefahr nicht als gegeben an. Im Hinblick hierauf ist auch nicht Gegenstand, in welcher Form Zusätze geschehen müssen, um aus einer Verwechslungsgefahr bei Verwendung der Buchstabenfolge BSW herausführen zu können. Die Kammer hat jedoch bereits im Rahmen der Erörterung darauf hingewiesen, dass die Zusätze, aus denen sich ergibt, dass die Buchstabenfolge vom "Bundesverband Solarwirtschaft" verwendet wird, in so prominenter weise geschehen müssen, dass auch bei oberflächlicher Betrachtungsweise ins Auge springt, dass es sich eben um den Beklagten handelt und nicht um den Kläger.
24Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
25Streitwert: € 15.000,00