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Landgericht Köln, 33 O 398/07

Datum:
27.11.2007
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
33. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
33 O 398/07
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2007:1127.33O398.07.00
 
Tenor:

hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Markenunterlagen, Auszügen aus dem Internetauftritt der Parteien sowie weiterer Unterlagen.

Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 14, 15 MarkenG, 91, 890, 936 ff. ZP0 im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, folgendes angeordnet:

 
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