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Landgericht Köln, 31 O 439/06

Datum:
08.02.2007
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
31. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 O 439/06
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2007:0208.31O439.06.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr das Kennzeichen

B1

in Alleinstellung im geschäftlichen Verkehr für Reisedienstleistungen, insbesondere für Buchungen von Reisen, Reisereservierungen und - buchungen; Ticketverkauf für Veranstaltungen zu verwenden.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 17 % und die Beklagte zu 83 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin hinsichtlich der

- Unterlassung 200.000,- €

und

- Kosten 7.000,- €.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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