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Auf Antrag des Antragstellers wird gemäß §§ 3, 5, 8, 12, 14 UWG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, folgendes angeordnet:
Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
2im Wettbewerb handelnd
3- Es folgt eine mehrseitige Bilddarstellung. -
5wenn der Sonderverkauf wie aus der nachstehend wiedergegebenen Werbung ersichtlich sodann am 27., 28., 29., 30. April und 01. Mai fortgesetzt wird:
6- Es folgt eine mehrseitige Bilddarstellung. -
7und/oder
8und/oder
11"freihändige Verwaltung d. Bestände gem. gesetzl. Vorschrift im Notfrist"
13zu werben
14- Es folgt eine mehrseitige Bilddarstellung. -
153.
16Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
17Streitwert: 10.000,00 Euro.