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Landgericht Köln, 2 O 282/06

Datum:
28.12.2007
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 282/06
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2007:1228.2O282.06.00
 
Tenor:

Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 3.073,84 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2006 zu zahlen,

Der Beklagte zu 2. wird verurteilen, an den Kläger 3.322,31 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt dieser 50 %, der Beklagte zu 1. 24 % und der Beklagte zu 2. 26 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. trägt der Kläger 52 %, der Beklagte zu 1. 48 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. trägt der Kläger 48 %, der Beklagte zu 2. 52 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung

in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils vollstreckende Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

 
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