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Landgericht Köln, 28 O 96/06

Datum:
28.02.2007
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 96/06
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2007:0228.28O96.06.00
 
Tenor:

1. Die Beklagten zu 1) bis 4) werden verurteilt, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß über den Kläger die nachfolgenden Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten:

a.       der Kläger sei ein Kinderschänder

b.      der Kläger fange Kinder in der Schule ab

c.       der Kläger habe ein Kind überfallen, es in sein Auto gezerrt, sei in ein Hotel gefahren und habe das Kind dort missbraucht.

d.      der Kläger habe ein Kind brutal vergewaltigt

e.       der Kläger habe über seine Anwälte Kontakt zur Familie des Kindes aufgenommen und dem Vater des Kindes Geld geboten.

g.      dem Kläger sei das Bundeskriminalamt (BKA) auf der Spur

h.      ein Kind sei Opfer des Klägers geworden.

2. Die Beklagten zu 2) bis 4) wird verurteilt, die unter Ziffer 1 lit. g) genannte Behauptung wie folgt zu widerrufen und den Widerruf in der nächsten erreichbaren Folge des von der Beklagten zu 1) ausge-

strahlten und von der Beklagten zu 2) hergestellten Fernsehmagazins „B“ zu verlesen:

„ In der Sendung vom 30.06.2005 haben wir über einen in der dominikanischen Republik lebenden Deutschen mit dem Spitznamen C1 C berichtet, dieser Person sei das BKA auf der Spur. Diese Behauptung ist unwahr und wird hiermit widerrufen."

3.       Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, sich von der unter Ziffer 1 lit. g) genannten, wörtlichen oder sinngemäß aufgestellten Behauptung zu distanzieren.

4.       Die Beklagten zu 1) bis 4) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 10.000 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14.03.2006 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 67 %, die Beklagten zu 1) bis 4) zu jeweils 5,75 % und als Gesamtschuldner zu weiteren 10 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, für den Kläger im Tenor zu Ziffer 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 96.000 € und im übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

 
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