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Landgericht Köln, 28 O 244/07

Datum:
05.09.2007
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 244/07
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2007:0905.28O244.07.00
 
Tenor:

1) Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 04.05.2007 – Az.: 28 O 244/07 – wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tenor wie folgt lautet:

Dem Antragsgegner wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetreten werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung

v e r b o t e n,

die Behauptung aufzustellen und / oder aufstellen zu lassen, zu verbreiten und / oder verbreiten zu lassen,

der Verfügungskläger sei in der fraglichen Zeit (27. – 29.09.1944) zu Schanzarbeiten am Westwall eingesetzt und deshalb nicht in Köln gewesen.

Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.

2) Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungsbeklagte.

 
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