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Landgericht Köln, 25 O 598/03

Datum:
19.12.2007
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
25. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 O 598/03
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2007:1219.25O598.03.00
 
Tenor:

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 30.000 €nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basis‑

zinssatz, mindestens jedoch acht Prozent Zinsen, seit dem 8.12.2003 abzüglich am 16.12.2005 gezahlter 15.000 € sowie weitere 52.925 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mindestens jedoch acht Prozent Zinsen, seit dem 8.12.2003 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen künftigen immateriellen sowie alle weiteren vergangenen und alle künftigen materiellen Ansprüche, die ihr infolge der fehlerhaften Behandlung ab dem 22.9.1997 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) bis 11), 42 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 95% der Gerichtskosten. Die Beklagte zu 1) trägt 5% der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Gerichtskosten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

 
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