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Landgericht Köln, 25 O 250/03

Datum:
02.05.2007
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
25. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 O 250/03
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2007:0502.25O250.03.00
 
Tenor:

I.

1.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, und zwar der Beklagte zu 1. seit dem 1.5.2002, die Beklagten zu 2. und 3. seit dem 13.12.2005.

2.

Die Beklagten werden ferner verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger weitere 9.892,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, der Beklagte zu 1. seit dem 13.5.2003, die Beklagten zu 2. und 3. seit dem 13.12.2005.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern sämtliche weitere materiellen Schäden, die ihnen aus der fehlerhaften Behandlung entstanden sind, derzeit entstehen oder in Zukunft entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

4.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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