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Landgericht Köln, 23 O 458/04

Datum:
07.02.2007
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
23. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 O 458/04
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2007:0207.23O458.04.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 14.692,46 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 8.10.2004 und weitere Zinsen in derselben Höhe aus 337,27 € seit dem 8.10.2004 bis zum 15.11.2004 sowie aus 4.462,96 € seit dem 8.10.2004 bis zum 21.1.2005 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 8 % und die Beklagte zu 92 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von

110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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