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Landgericht Köln, 23 O 458/04

Datum:
22.03.2007
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
23. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
23 O 458/04
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2007:0322.23O458.04.00
 
Tenor:

wird das Urteil der Kammer vom 7.2.2007 dahin berichtigt, dass es im Tatbestand auf Seite 3 Absatz 3 statt

Nachdem die Beklagte mit Leistungsabrechnung vom 13.1.2005 (vgl. Bl. 105 GA) einen Rechnungsbetrag in Höhe von 6.272,12 € tariflich in Höhe von 4.462,96 € nach Zustellung der Klage mit dem 4.11.2004 am 15.11.2004 und einen weiteren Betrag in Höhe von 337,37 € mit Leistungs-abrechnung vom 9.11.2004 am 21.1.2005 nacherstattet hatte, erklärten die Parteien den Rechtsstreit in dieser Höhe übereinstimmend für erledigt.

wie folgt (Änderungen sind durch Fettschrift kenntlich gemacht) lautet:

Nachdem die Beklagte mit Leistungsabrechnung vom 13.1.2005 (vgl. Bl. 105 GA) einen Rechnungsbetrag in Höhe von 6.272,12 € tariflich in Höhe von 4.462,96 € nach Zustellung der Klage mit dem 4.11.2004 am 21.1.2005 und einen weiteren Betrag in Höhe von 337,27 € mit Leistungs-abrechnung vom 9.11.2004 am 15.11.2004 nacherstattet hatte, erklärten die Parteien den Rechtsstreit in dieser Höhe übereinstimmend für erledigt.

Gleichzeitig war die Streitwertfestsetzung von Amts wegen wie folgt zu korrigieren:

bis zum 14.11.2004: 19.492,69 €

vom 15.11.2004 bis zum 20.1.2005: 19.155,42 €

danach: 14.692,46 €

 
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