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Landgericht Köln, 23 O 367/04

Datum:
04.07.2007
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
23. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 O 367/04
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2007:0704.23O367.04.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.797,28 € nebst Zinsen in Höhe von

5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.7.2005 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Ziffer 1.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Gruppenversicherung zu den M-Tarifen in der Fassung seit der Änderung im Jahre 1993 nicht Inhalt des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsverhältnisses ist und die Beklagte verpflichtet ist, Psychotherapie im tariflichen Umfang nach einem Erstattungssatz von 100 % zu erstatten.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 3/10 und die Beklagte zu 7/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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