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Landgericht Köln, 91 O 26/05

Datum:
30.08.2006
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Teilurteil
Aktenzeichen:
91 O 26/05
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2006:0830.91O26.05.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen,

a)

in welchem Umfang sie in der Zeit vom 01.07.2001 bis zum 29.10.2003 anderen Anbietern von Auskunftsdienstleistungen Fakturierungs- und Inkassoleistungen gegenüber angeboten und/oder diesen gegenüber erbracht hat, die über den von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post im Beschluss vom 21.02.2000 - Aktenzeichen 3 a - 99/032 - festgelegten Umfang, also über die Rechnungsstellung, den Einzelverbindungsnachweis, die Anweisung der Rechnungssumme, die Aufforderung zur Zahlung, sowie die Weiterleitung eingegangener Zahlungen, hinausgehen,

namentlich insbesondere die Leistungen der außergerichtlichen und/oder gerichtlichen Forderungsverfolgung (Mahnwesen) und/oder der Bearbeitung von Beschwerden, von Anfragen und/oder Auskünften von Kunden,

insbesondere die Leistung des Mahnwesens bezüglich der Entgelte für Leistungen der ####5 Deutsch Bahn Auskunft und der Auskunft #### Frag G2 Deutscher Telefonbuchverlag,

ohne diese Leistungen gleichzeitig der telegate AG gegenüber ebenfalls zu für die telegate AG zumindest ebenso günstigen Konditionen anzubieten und/oder zu erbringen;

b)

in welchem Umfang sie in der Zeit vom 01.12.1996 bis zum 29.10.2003 im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Entgelte für Leistungen anderer Auskunftsdienste, insbesondere für Leistungen der ####5 Deutsche Bahn Auskunft und der Auskunft Frag G2 Deutscher Telefonbuchverlag, in ihren Rechnungen gegenüber den Kunden als Entgelte für eigene Leistungen ausgewiesen und unter der Rubrik " Verbindungen U3 " aufgeführt hat;

und zwar jeweils unter Angabe und Vorlage von Belegen (in ggf. gut leserlichen Kopien) insbesondere:

Namen und Anschriften von Unternehmen, denen gegenüber die vorgenannten Leistungen angeboten und/oder erbracht wurden,

Abschlüsse und Dauer und wesentliche Konditionen von Verträgen, die die vorgenannten Leistungen zum Gegenstand haben.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 Euro.

 
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