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Die einstweilige Verfügung vom 13.Februar 2006 wird bestätigt.
Die Antragsgegnerin trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T A T B E S T A N D:
2Die Antragstellerin betreibt ein System zur fakultativen Etikettierung von Rindfleisch im Sinne von Art.16 der VO (EG) Nr. 1760/2000; die in dieser Vorschrift getroffenen Regelungen sollen vor dem Hintergrund der BSE-Krise sicher stellen, dass die obligatorische Etikettierung die Zurückverfolgung des im Laden befindlichen Rindfleisches auf einen bestimmten Ursprung ermöglicht. Freiwillige, zusätzliche Angaben ("fakultative Etikettierung") müssen überprüfbar sein und einer zu diesem Zweck erstellen Spezifikation entsprechen; zuständig für die Genehmigung auch der fakultativen Etiketten ist in der Bundesrepublik Deutschland die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).
3Die Parteien sind miteinander verbunden über einen sog. Systemvertrag, durch den u.a. die Antragstellerin als Systembetreiberin verpflichtet ist, im Auftrag der Antragsgegnerin als Marktteilnehmerin für diese bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die Genehmigung für solche Etikettierungssysteme einzuholen, wobei der Marktteilnehmer auch dann verpflichtet ist, die Behörde zu informieren, wenn er der Auffassung ist, die fragliche Kennzeichnung sei überhaupt nicht genehmigungspflichtig.
4Vorliegend hat sich die Antragstellerin im Auftrag der Antragsgegnerin bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung um die Genehmigung der streitgegenständlichen, unten abgebildeten Kennzeichnung bemüht, wobei sich aus der Spezifikation ergab, dass "T1" auch für Fleisch verwendet werden soll, welches nicht vom T2 stammt. Mit Rücksicht auf diesen Umstand verweigerte die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die Genehmigung; weil die Antragsgegnerin ankündigte, die Kennzeichnung gleichwohl zu verwenden, hat die Antragstellerin im Beschlusswege die nachfolgend wiedergegebene einstweilige Verfügung erwirkt mit der Begründung, sie halte die Auffassung der Behörde zwar nicht für richtig, müsse sich aber auf deren Standpunkt stellen, um zu vermeiden, dass die Behörde ihre – der Antragstellerin – Genehmigung zum Betrieb eines Etikettierungssystems aussetze oder widerrufe, wenn sie das angekündigte Verhalten der Antragsgegnerin dulde:
5Nach Widerspruch
6beantragt sie,
7wie erkannt.
8Die Antragsgegnerin beantragt,
9die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag abzulehnen.
10Sie vertritt die Auffassung, dass die fragliche Kennzeichnung den Regelungen der VO (EG) Nr. 1760/2000 überhaupt nicht unterfalle, weil es sich nicht um ein Etikett im Sinne dieser Vorschriften handele – es ermögliche nicht die Zuordnung eines konkreten Stückes Fleisch zu einer bestimmten Herkunft -, sondern um eine Marke, zu der die BLE keine Genehmigung auszusprechen oder zu verweigern habe.
11Vor diesem Hintergrund verstoße sie weder gegen den Systemvertrag noch gegen das Markenrecht noch schließlich gegen § 9 RiEtikettG, sodass das zivilrechtliche Verbot mangels Anspruchsgrundlage aufzuheben sei.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
13E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
14Der Antrag ist begründet.
15Die einstweilige Verfügung ist auch unter Berücksichtigung des Vortrages in der Widerspruchsbegründung aufrecht zu erhalten, denn die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Verwendung der streitgegenständlichen Kennzeichnung verstößt jedenfalls gegen den zwischen den Parteien bestehenden Vertrag, solange die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung weder die Genehmigung erteilt oder erklärt, dass die Kennzeichnung nicht genehmigungspflichtig ist.
16Teil B Nr.1 des Systemvertrages schreibt die (selbstverständliche) Verpflichtung der Antragsgegnerin fest, "das Etikettierungssystem und im übrigen alle Auflagen aus der VO (EG)820/97 [jetzt: VO (EG) Nr. 1760/2000] einzuhalten und anzuwenden"; hierzu gehört die ausschließliche Kompetenz der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Entscheidung nicht nur über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung von Etiketten, sondern auch über die Frage, ob ein Emblem überhaupt zu den Elementen gehört, die nach der EG – VO und auf dieser Grundlage nach dem RiEtikettG genehmigungspflichtig sind. Nur mit diesem Verständnis kann die gewünschte und erforderliche umfassende Kontrolle erreicht werden und folgerichtig hat die Antragsgegnerin die von ihr als Marke angesehene Kennzeichnung über die Antragstellerin der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vorgelegt, obwohl sie schon damals ihre heutige Auffassung vertreten hat.
17Daraus ergibt sich zwingend, dass die Vertragstreue der Antragsgegnerin (und damit die Frage, ob die Antragsgegnerin einem vertraglichen Unterlassungsanspruch ausgesetzt ist) sich nicht danach beurteilt, wie die Kammer die rechtliche Qualität der Kennzeichnung bewertet, sondern die Führung der Kennzeichnung "T1" ist schon dann unzulässig, wenn die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung der Auffassung ist, die Entscheidung über die Genehmigung falle in ihre Kompetenz und sie die Genehmigung nicht erteilt.
18So liegt der Fall hier.
19Es spricht Vieles dafür, dass die Auffassung beider Parteien über die richtige Einordnung der streitgegenständlichen Kennzeichnung zutreffend ist, denn unabhängig von der markenrechtlichen Beurteilung einer eventuellen Irreführung über den regionalen Ursprung dient der Streitgegenstand erkennbar nicht dazu, die Herkunft eines bestimmten Stücks Fleisch rückvollziehbar zu machen; dies bleibt aber als entscheidungsunerheblich ausdrücklich offen. Die Klärung dieser Frage gehört in ein verwaltungsgerichtliches Verfahren mit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung als Prozesspartei, wie dies auch in denjenigen Verfahren der Fall war, auf die sich die Antragsgegnerin zur Stützung ihrer Auffassung beruft.
20Bei der gegebenen Rechtslage besteht die von der Antragstellerin angeführte Gefahr für das von ihr betriebene System, auch wenn die Behörde Unrecht haben sollte.
21Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO und diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung folgt aus dem Wesen der einstweiligen Verfügung.
22Streitwert: € 50.000,-.