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Landgericht Köln, 81 O 217/05

Datum:
07.04.2006
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
81 O 217/05
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2006:0407.81O217.05.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt,

den Kläger von der Rechnung der Rechtsanwälte L & X, T-Straße, ####1 I vom 29.11.2005 über einen Betrag von € 651,80 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 7.12.2005 durch Zahlung an diese freizustellen sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von € 58,81 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/8 und die Beklagte 7/8.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Gegenseite kann die Vollstreckung abwenden, wenn sie Sicherheit leistet in Höhe von 120% desjenigen Betrages, dessentwegen vollstreckt wird, es sei denn, die vollstreckende Partei leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe.

 
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