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Landgericht Köln, 81 O 121/05

Datum:
23.06.2006
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
81 O 121/05
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2006:0623.81O121.05.00
 
Tenor:

A.

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,- zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken MP3-Player anzubieten, feil zu halten und/oder zu veräußern und/oder anbieten, feil halten und/oder veräußern zu lassen, wenn dies wie nachstehend wiedergegeben geschieht:

a)

(es folgt eine Bilddarstellung)

b)

(es folgt eine Bilddarstellung)

2. der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Menge der vertrie-benen oder verkauften Gegenstände gemäß Nr.1 dieses Te-nors sowie über die Einkaufs- und Verkaufspreise, aufge-schlüsselt nach Kalendervierteljahren, und die Kosten, die Gewinn mindern in Abzug zu bringen sind, sowie über Name und Anschrift der Hersteller, der Lieferanten, der gewerbli-chen Abnehmer oder der Auftraggeber, jeweils durch Über-gabe eines geordneten und leserlichen Verzeichnisses.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist , der Klä-gerin den Schaden zu ersetzen, der ihr dem Vertrieb der im Tenor zu I.1. genannten MP3-Player entstanden ist und/oder künftig ent-stehen wird.

B. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; diese beträgt für die Verurteilungen zu Nr.A.I. € 100.000,- und hinsichtlich der Kosten 120% desjenigen Betrages, dessentwegen vollstreckt wird.

 
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