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Landgericht Köln, 81 O 100/05

Datum:
03.02.2006
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
81 O 100/05
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2006:0203.81O100.05.00
 
Tenor:

A.

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,- zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr Sekundenkleber in der nachstehend wiedergegebenen Ausstattung anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen:

2. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die in Nr.1 genannten Handlungen seit dem 1.Januar 2005 vorgenommen hat, insbesondere unter Angabe der erzielten Umsätze, der getätigten Werbung und unter der Nennung der gewerblichen Abnehmer mit Anschriften.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr seit dem 1.Januar 2005 aus Handlungen der im Tenor zu I.1. beschriebenen Art bereits entstanden ist oder noch entstehen wird.

B. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; diese beträgt für die Verurteilungen zu A.I. € 100.000,- und hinsichtlich der Kosten 120% desjenigen Betrages, dessentwegen vollstreckt wird.

 
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