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Landgericht Köln, 6 T 535/05

Datum:
01.03.2006
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
Köln
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 T 535/05
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2006:0301.6T535.05.00
 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3 vom 27.01.2004 (6 T 27/06) gegen den Vergütungsbeschluss des Amtsgerichts Kerpen vom 16.01.2004 betreffend den Beteiligten zu 8 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 3 vom 30.09.2005 (6 T 535/05) gegen den Beweisbeschluss des Amtsgerichts Kerpen vom 09.09.2005 - 65 XVII 287/04 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3 vom 07.11.2005 (6 T 484/05) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kerpen vom 28.10.2005 - 65 XVII 287/02 betreffend die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs gegen den Abteilungsrichter wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3 vom 10.10.2005 (6 T 28/06) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kerpen vom 30.09.2005 - 65 XVII 287/02- betreffend die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs gegen den Sachverständigen wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3 vom 07.11.2005 (6 T 486/05) bezüglich der Entlassung als Betreuer und auf die in dieser Eingabe zu sehende Beschwerde gegen die übrigen Anordnungen wird unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen der Beschluss des Amtsgerichts Kerpen vom 28.10.2005 - 65 XVII 287/05 - aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer als Betreuer für die ihm bisher zugewiesenen Aufgabenkreise entlassen und der Beteiligte zu 2 insoweit umfassend zum Betreuer und die Beteiligte zu 6 zur Ersatzbetreuerin bezüglich der dem Beteiligten zu 2 zugewiesenen Aufgabenkreise bestellt worden sind.

Danach verbleibt es bei den in den Beschlüssen des Amtsgerichts vom 06.02.2004, 10.03.2004 und 15.11.2004 getroffenen Anordnungen, soweit dem Beteiligten zu 2 die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Regelung des Umgangs der Betroffenen mit ihren Kindern und Enkelkindern und das Aufenthaltsbestimmungsrecht einschließlich der Unterbringung bzw. unterbringungsähnlicher Maßnahmen, dem Beteiligten zu 3 die Gesundheitsfürsorge und die häusliche Versorgung zugewiesen sind und die Beteiligte zu 6 zur Ersatzbetreuerin für den Verhinderungsfall des Beteiligten zu 3 bestellt worden ist.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.

 
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