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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteils ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger verlangt Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung – Amtspflichtverletzung -.
3Der damals 74 Jahre alte Kläger beabsichtigte am 05.02.2004 gegen 12.30 Uhr die Frankfurter Straße in Köln-Mülheim auf der Höhe des Hauses 1 – 3 vom Woolworth-Kaufhaus zur Bushaltestelle "Wiener Platz" hin zu überqueren. Im Straßenbereich vor der Bushaltestelle befanden sich zwei Asphaltwülste. Der zweite Wulst war ca. 12 – 15 cm hoch und 30 – 40 cm lang. Er befand sich etwa 50 cm vor der Bordsteinkante, auf die der Kläger zuging.
4Der Kläger behauptet, er habe den ersten Asphaltwulst überschritten und sei über den zweiten Asphaltwulst gestürzt. Dieser sei sehr schwer erkennbar gewesen.
5Durch den Sturz erlitt der Kläger einen komplizierten Trümmerbruch am linken Handgelenk, eine Kopfplatzwunde und mehrere Blutergüsse. Der Kläger befand sich 4 Tage in stationärer Krankenhausbehandlung. Der Kläger hält die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 6.000,00 € für angemessen. Seinen materiellen Schaden beziffert er mit 548,05 €. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Seite 3 des Schriftsatzes des Klägers vom 17.03.2006 (Bl. 18 d.A.) verwiesen.
6Der Kläger ist der Meinung, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Sie habe den Straßenbelag nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten. Die plötzlich auftretende Unebenheit in Höhe von 12 – 15 cm sei selbst dann unverhältnismäßig groß, wenn man an Fahrbahnen, die überwiegend von Kraftfahrzeugen genutzt würden, andere Maßstäbe anlege als bei einem Bürgersteig. Ein Wulst der vorliegenden Art übersteige die absolute Obergrenze des Zumutbaren. Es liege eine schwere Gefährdung des Fahrbahnbenutzers vor, zumal im Bereich von Bushaltestellen mit Fußgängerverkehr auf der Fahrbahn zu rechnen sei.
7Der Kläger behauptet, er habe sich nach der Entlassung aus dem Krankenhaus weiter in ärztlicher Behandlung befunden. Es müsse bei ihm mit einem Dauerschaden gerechnet werden. Die von ihm geltend gemachten materiellen Schadensbeträge seien erstattungsfähig.
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.548,05 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 30.04.2005 zu zahlen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagte bestreitet nicht, dass der Kläger zur Unfallzeit an der angegebenen Stelle gestürzt sei. Sie bestreitet allerdings, dass der Kläger aufgrund eines Asphaltwulstes zu Fall gekommen sei und dieser sehr schwer erkennbar gewesen sei.
13Die Beklagte ist der Meinung, ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt zu haben. Die Fahrbahn sei in erster Linie für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmt. Da sich die Verkehrssicherungspflichten nach der Widmung der Straße richteten, sei bei der Verkehrssicherungspflicht für die Fahrbahn in erster Linie auf den Fahrzeugverkehr abzustellen. Wenn ein Fußgänger außerhalb der dafür besonders vorgesehenen Überwege die Fahrbahn überquere, könne sich der Fußgänger nicht darauf verlassen, dass sich die Fahrbahn an allen Stellen in einem für Fußgänger gefahrlosen Zustand befinde, wie das für Gehwege und Überwege verlangt werde. Vielmehr müsse der Fußgänger außerhalb der zugewiesenen Bereiche mit größeren Unebenheiten rechnen und dementsprechend seine Aufmerksamkeit stärker auf den Fahrbahnbelag richten. Die beiden Asphaltwülste seien für den Kläger ohne weiteres zu erkennen gewesen.
14Ein haftungsausschließendes Mitverschulden des Klägers liege auch deshalb vor, weil er die Straße verkehrswidrig überquert habe und den nur 5 m entfernten Übergang an der Ampelanlage nicht benutzt habe.
15Die Beklagte bestreitet insbesondere, dass mit einem Dauerschaden zu rechnen sei. Die Beklagte bestreitet schließlich, dass die materiellen Schadenspositionen erforderlich, angefallen und vom Kläger beglichen worden seien.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze einschließlich der beigefügten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.
17Die Akte StA Köln 401 Js 161/04 war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
19Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz oder Schmerzensgeld gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG und § 9 a StrWG NRW gegenüber der Beklagten zu.
20Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte liegt bereits nicht vor. Die Straßenverkehrssicherungspflicht beinhaltet nicht, einen absolut sicheren Zustand der öffentlichen Straßen und Wege zu gewährleisten. Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich vielmehr darauf, die Verkehrsteilnehmer vor den Gefahren zu schützen, die ihnen aus dem Zustand der Straße bei zweckentsprechender Benutzung drohen. Der Verkehrssicherungspflichtige hat einen hinreichend sicheren Zustand der Straßen und Wege herbeizuführen und zu erhalten. Er muss in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise nach den Verhältnissen im Einzelfall alle aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag. Grundsätzlich hat sich der Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anzupassen und die Straße so hinzunehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet (BGH, VersR 1979, 1055). Maßgebend für den Umfang der Verkehrssicherungspflicht ist dabei, für welche Art von Verkehr eine Straße oder ein Weg nach seinem äußeren Befund unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der allgemeinen Verkehrsauffassung gewidmet ist (BGH, VersR 1989, 847).
21Bei Fußgängerüberwegen muss die Straße so beschaffen sein, dass sie für Fußgänger geeignet ist – siehe auch § 25 Abs. 3 StVO -. In den übrigen Straßenbereichen muss die Straße für Fahrzeugverkehr geeignet sein. Hier sind hingegen nicht die Maßstäbe von Gehwegen für Fußgänger anzuwenden, auch wenn eine Straße nach § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO von Fußgänger überschritten werden dürfen. Daher war es nicht erforderlich, dass im hier maßgeblichen Straßenabschnitt Höhenunterschiede von ca. 2 cm nicht überschritten wurden. Dass sich der Unfallbereich in der Nähe einer Bushaltestelle befindet, ist dabei unerheblich, da in unmittelbarer Nähe ein durch eine Ampel gesicherter Überweg ist. Diesen hätte der Kläger gefahrlos benutzen können und müssen.
22Ein Anspruch des Klägers scheidet zudem jedenfalls deshalb aus, weil sein Mitverschulden (§ 254 BGB) derart überwiegt, dass eine eventuelle Schadenersatzverpflichtung der Beklagten dahinter zurücktritt. Aus den zur Akten gereichten Fotos ist ersichtlich, dass die beiden Asphaltwülste für einen sorgfältigen Fußgänger deutlich erkennbar waren. Sie waren zum Unfallzeitpunkt am 05.02.2004 gegen 12.30 Uhr klar sichtbar. Dem steht auch nicht der Vermerk der Polizei in der Verkehrsunfallanzeige entgegen. Das Unfallereignis ist daher auf eine fehlende Aufmerksamkeit des Klägers zurückzuführen, der im übrigen selbst einräumt,
23einen gleichen Wulst wenige Augenblicke zuvor passiert zu haben.
24Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
25Streitwert: 6.548,05 €